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PDF anzeigen [X.] [X.] vom 22. April 2005 in dem Strafverfahren gegen
wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis
[X.].: 499 [X.] 131513/01 Staatsanwaltschaft München I [X.].: 1 [X.], 486/00, 142/04 Landgericht Traunstein [X.].: [X.] 2114-2116/2004 Staatsanwaltschaft [X.] [X.] [X.].: 1 Ws 802-804/04 [X.]
Der 2. Strafsenat des [X.]s hat nach Anhörung des Generalbundes-anwalts und des Beschwerdeführers am 22. April 2005 beschlossen: Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des [X.] vom 23. September 2004 - [X.].: 1 Ws 802-804/04 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil dieser Beschluß nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO).
Eines [X.] auf die vom Beschwerdeführer angekündigte aus-führliche Begründung bedurfte es nicht, weil die Beschwerde unzu-lässig ist und etwaige Ausführungen des Beschwerdeführers zu keinem anderen rechtlichen Ergebnis führen können.
[X.] Roggenbuck
Meta
22.04.2005
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.04.2005, Az. 2 ARs 83/05 (REWIS RS 2005, 3886)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 3886
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