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PDF anzeigen [X.] vom 14. April 2005 in der [X.] gegen
Antragsteller:
wegen Rechtsbeugung
[X.].: 1350 Js 12028/04 Staatsanwaltschaft Cottbus [X.].: 5500 [X.]/04 Generalstaatsanwaltschaft des [X.] [X.].: 2 Ws 183/04 [X.]
- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 14. April 2005 beschlossen: Die Einwendungen des Beschwerdeführers vom 17. März 2005 werden zurückgewiesen.
Gründe: Der Senat hat die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des [X.] vom 19. Oktober 2005 - 2 Ws 183/04 - mit Beschluß vom 3. März 2005 als unzulässig verworfen. Gegen [X.] Entscheidung wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 17. März 2005, die als Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs gemäß § 33 a StPO anzusehen ist. Der Antrag gibt dem Senat weder Möglichkeit noch Anlaß, seinen Be-schluß zu ändern. Beschlüsse und Verfügungen des [X.] sind nach § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO unanfechtbar. Wegen der Unzulässigkeit der Beschwerde ist es dem Senat grundsätzlich verwehrt, die Entscheidung des [X.] nachzuprüfen. Der Vortrag des Beschwerdeführers zur - 3 - Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ist demgemäß für die Ent-scheidung des Senats ohne Bedeutung. Auch § 33 a StPO eröffnet dem Senat nicht die Möglichkeit der sachlichen Überprüfung unanfechtbarer Entscheidun-gen. [X.] Detter
Otten
Meta
14.04.2005
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.04.2005, Az. 2 ARs 44/05 (REWIS RS 2005, 4073)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 4073
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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