Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.04.2005, Az. 2 ARs 44/05

2. Strafsenat | REWIS RS 2005, 4073

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] vom 14. April 2005 in der [X.] gegen

Antragsteller:

wegen Rechtsbeugung

[X.].: 1350 Js 12028/04 Staatsanwaltschaft Cottbus [X.].: 5500 [X.]/04 Generalstaatsanwaltschaft des [X.] [X.].: 2 Ws 183/04 [X.]
- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 14. April 2005 beschlossen: Die Einwendungen des Beschwerdeführers vom 17. März 2005 werden zurückgewiesen.
Gründe: Der Senat hat die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des [X.] vom 19. Oktober 2005 - 2 Ws 183/04 - mit Beschluß vom 3. März 2005 als unzulässig verworfen. Gegen [X.] Entscheidung wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 17. März 2005, die als Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs gemäß § 33 a StPO anzusehen ist. Der Antrag gibt dem Senat weder Möglichkeit noch Anlaß, seinen Be-schluß zu ändern. Beschlüsse und Verfügungen des [X.] sind nach § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO unanfechtbar. Wegen der Unzulässigkeit der Beschwerde ist es dem Senat grundsätzlich verwehrt, die Entscheidung des [X.] nachzuprüfen. Der Vortrag des Beschwerdeführers zur - 3 - Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ist demgemäß für die Ent-scheidung des Senats ohne Bedeutung. Auch § 33 a StPO eröffnet dem Senat nicht die Möglichkeit der sachlichen Überprüfung unanfechtbarer Entscheidun-gen. [X.] Detter

Otten

Meta

2 ARs 44/05

14.04.2005

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.04.2005, Az. 2 ARs 44/05 (REWIS RS 2005, 4073)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4073

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.