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PDF anzeigen [X.] [X.] ARs 82/05 2 [X.] vom 3. Mai 2005 in der Strafsache gegen
[X.].: 504 Js 385/03 Staatsanwaltschaft Aachen [X.].: 2 Ws 53/05 [X.] Köln
Der 2. Strafsenat des [X.]s hat nach Anhörung des Generalbundes-anwalts und des Beschwerdeführers am 3. Mai 2005 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des [X.] vom 21. Februar 2005 - [X.].: 2 Ws 53/05 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil dieser Beschluß nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO).
Die Voraussetzungen des § 310 Abs. 1 StPO liegen nicht vor. Zwar betrifft der angefochtene Beschluß Untersuchungshaft; er ist jedoch nicht vom [X.] oder vom [X.] in einer [X.] (§ 120 Abs. 3 GVG) erlassen worden.
[X.] Roggenbuck Appl
Meta
03.05.2005
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2005, Az. 2 ARs 82/05 (REWIS RS 2005, 3735)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 3735
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