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PDF anzeigen [X.] vom 11. März 2005 in der Strafvollstreckungssache gegen
wegen Betruges,
hier: Einwendungen gegen die Vollstreckung
[X.].: 3 Js 5663/02 Staatsanwaltschaft [X.].: [X.] [X.].: 3 Ws 71/05 [X.]
- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 11. März 2005 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des [X.] vom 2. Februar 2005 - [X.].: 3 Ws 71/05 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil dieser Beschluß nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO). Nach § 304 Abs. 4 Satz 2 2. Halbsatz StPO können Beschlüsse des [X.] nur in Sachen angefochten werden, in denen die [X.]e im ersten Rechtszug zuständig sind (sogenannte Staatsschutzsachen, § 120 GVG). Hier hat das [X.] als Beschwerdegericht über das Rechtsmittel des Beschwerdeführers gegen den Beschluß der Strafvoll- streckungskammer des [X.] entschieden. Rechtliches Gehör ist durch die Übersendung der Antragsschrift des [X.] gewährt worden. Die Beiordnung ei-nes Rechtsanwalts kommt angesichts der Unzulässigkeit der Be-schwerde nicht in Betracht. [X.] Otten
Roggenbuck
Meta
11.03.2005
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.03.2005, Az. 2 ARs 61/05 (REWIS RS 2005, 4555)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 4555
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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