Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Keine Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB bei der Festlegung von Vorbehaltsgebieten im Raumordnungsplan
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] vom 11. Februar 2020 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 50 000 € festgesetzt.
Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Das Oberverwaltungsgericht hat einen Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB festgestellt, weil die Antragsgegnerin in der Auslegungsbekanntmachung nicht auf das im immissionsschutzrechtlichen Fachbeitrag behandelte Thema der Geruchsimmissionen hingewiesen hat; dieses Versäumnis hat es jedoch nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b BauGB als unbeachtlich erachtet. Die in dieser Hinsicht erhobene [X.] und die zugleich geltend gemachte Verfahrensrüge greifen nicht durch; es fehlt an einer ordnungsgemäßen Darlegung dieser Zulassungsgründe (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Der Antragsteller trägt lediglich vor, dass das Oberverwaltungsgericht die Voraussetzungen der internen [X.] verkannt habe und damit von dem Urteil des [X.] vom 6. Juni 2019 - 4 CN 7.18 - abgewichen sei. Allein damit kann der Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, der eine Abweichung in den die Entscheidung jeweils tragenden Rechtssätzen voraussetzt, nicht dargelegt werden (stRspr, vgl. [X.], Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - [X.] 310 § 133
2. Soweit das Oberverwaltungsgericht einen Verstoß gegen die [X.] nach § 1 Abs. 4 BauGB verneint, beruft sich die Beschwerde wiederum auf eine Divergenz und darüber hinaus auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Darlegungen gehen indessen an den insoweit entscheidungstragenden Ausführungen des [X.] vorbei. Das Oberverwaltungsgericht geht zutreffend davon aus, dass mit der Festlegung von Vorbehaltsgebieten nach § 7 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ROG im Raumordnungsplan keine Ziele der Raumordnung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG, sondern lediglich Grundsätze der Raumordnung nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 ROG bezeichnet werden (vgl. [X.], Beschluss vom 15. Juni 2009 - 4 [X.] 10.09 - [X.] 310 § 47 VwGO Nr. 176 Rn. 9 und Urteil vom 16. April 2015 - 4 CN 6.14 - [X.]E 152, 49 Rn. 6). Diese lösen eine [X.] nach § 1 Abs. 4 BauGB (siehe dazu [X.], Beschluss vom 21. Dezember 2017 - 4 [X.] 3.17 - [X.] 406.12 § 1 [X.] Nr. 38 Rn. 4) nicht aus. Die Grundsätze der Raumordnung sind bei der Bauleitplanung vielmehr nur im Wege der Abwägung zu berücksichtigen (siehe § 4 Abs. 1 Satz 1 ROG; [X.], Urteil vom 29. April 2010 - 4 CN 3.08 - [X.]E 137, 38 Rn. 25), die nach Auffassung des [X.] als solche im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Vor diesem Hintergrund geht der Verweis der Beschwerde auf Entscheidungen des [X.] zu § 1 Abs. 4 BauGB von vornherein ins Leere; entscheidungstragende divergierende Rechtssätze werden damit keinesfalls aufgezeigt. Die als rechtsgrundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage zu § 1 Abs. 4 BauGB ist demnach ebenso wenig entscheidungserheblich und folglich nicht klärungsfähig.
3. Schließlich rechtfertigt auch die Frage:
"Ist die Annahme der Antragsgegnerin, der Plan erfasse nur gut 20 % des Gemeindegebietes, sodass im Gemeindegebiet zahlreiche Flächen verbleiben, die nach § 35 Abs. 1 BauGB auch für größere Vorhaben genutzt werden können, mit § 2 Abs. 3 BauGB unvereinbar?"
nicht die Zulassung der Revision. Denn sie kann nicht in verallgemeinerungsfähiger Weise geklärt werden. Ob abwägungserhebliche Umstände - hier die Umsetzbarkeit von Erweiterungsabsichten des Antragstellers - zutreffend ermittelt und bewertet worden sind, lässt sich vielmehr nur bezogen auf die Besonderheiten des Einzelfalles beantworten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Meta
14.10.2020
Bundesverwaltungsgericht 4. Senat
Beschluss
Sachgebiet: BN
vorgehend OVG Lüneburg, 11. Februar 2020, Az: 1 KN 183/17, Urteil
§ 1 Abs 4 BauGB, § 3 Abs 1 Nr 2 ROG 2008, § 3 Abs 1 Nr 3 ROG 2008, § 4 Abs 1 S 1 ROG 2008, § 7 Abs 3 S 2 Nr 2 ROG 2008
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 14.10.2020, Az. 4 BN 42/20 (REWIS RS 2020, 4171)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 4171
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
4 CN 2/22 (Bundesverwaltungsgericht)
Regionaler Grünzug als Ziel der Raumordnung
4 CN 6/14 (Bundesverwaltungsgericht)
Antragsbefugnis für Normenkontrolle gegen Regionalplan; Wirkung der Zielfestlegung eines Regionalplans
4 BN 10/16 (Bundesverwaltungsgericht)
Gebot der Anpassung der Bauleitplanung an Ziele der Raumordnung
4 BN 3/14 (Bundesverwaltungsgericht)
Hinreichend bestimmtes Ziel der Raumordnung; Bindung der gemeindlichen Bauleitplanung an Ziele der Raumordnung
4 BN 49/20 (Bundesverwaltungsgericht)
Wirksame Ziele der Raumordnung über die Festsetzung von Schwellenwerten für die Darstellung weiterer Wohnbauflächen
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.