Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2003, Az. V ZB 49/03

V. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 1286

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[X.]/03vom9. Oktober 2003in der [X.] 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 9. Oktober 2003 durch [X.] Tropf, Dr. Klein, [X.], [X.] und die Richterin [X.]:Der als sofortige Beschwerde anzusehende Widerspruch vom28. April 2003 gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des[X.]leswig-Holsteinischen [X.]s in [X.]leswig- Fideikommißsenat - vom 27. März 2003 wird auf Kosten des [X.] als unzulässig verworfen.Der Gegenstandswert des Verfahrens beträgt bis zu 1.000 Gründe:[X.] Antragsteller ist Eigentümer des im Grundbuch von [X.]. Blatt 661 - [X.] - eingetragenen Grundbesitzes. In Abteilung [X.] Grundbuchs sind Grundschulden über 100.000 DM (früher Goldmark) [X.] DM (früher Goldmark) eingetragen. Sie sind zur Sicherheit für die [X.] der Privatbeamten, Pensionäre, Witwen und Waisen gegen [X.] von [X.]auf Zahlung von Gehalt, Pensionen, [X.] verpfändet. Diese Grundschulden sollen gelöscht werden.Das Grundbuchamt verlangt von dem Antragsteller die Vorlage von Lö-- 3 -schungsbewilligungen der Pfandglä0ubiger bzw. eines für sie bestellten Pfle-gers.Mit [X.]riftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 13. Mai 2002 hatder Antragsteller die Bestellung eines Pflegers beantragt. Das [X.] - hat den Antrag mit Beschluß vom 27. März 2003zurückgewiesen. Dagegen richtet sich der "Widerspruch" des [X.] 28. April 2003, den das [X.], soweit er als Gegenvorstellungangesehen werden kann, mit Beschluß vom 18. August 2003 zurückgewiesenund im übrigen auf Verlangen des Antragstellers dem [X.] zurEntscheidung vorgelegt hat.[X.] Rechtsmittel ist unzulässig; der Beschluß des [X.]svom 27. März 2003 ist unanfechtbar.1. Zutreffend hat das [X.] in erster Instanz als Fideikom-mißgericht entschieden. Seine Zuständigkeit ergibt sich aus § 32 des Gesetzesüber das Erlöschen der Familienfideikommisse und sonstiger gebundenerVermögen ([X.]) vom 6. Juli 1938 ([X.]) und § 30 Abs. 1 der [X.] zur Durchführung und Ergänzung dieses Gesetzes (DV[X.]) vom20. März 1939 ([X.] I S. 509) in Verbindung mit § 7 Abs. 8 DV[X.]. [X.] kann es, namentlich zur Sicherung von Rechten ungewisser und unbe-kannter Beteiligter oder zur Verwaltung von Vermögensmassen, einen Pflegeroder Sequester bestellen und deren Aufgaben und Befugnisse näher regeln.- 4 -2. Die Entscheidung des [X.]s ist nicht anfechtbar; das[X.]leswig-Holsteinische [X.] in [X.]leswig entscheidet in Fidei-kommißsachen in erster und letzter Instanz. Das gilt nicht nur - wie der [X.] meint - in streitigen Verfahren (vgl. für [X.] Senat,Urt. v. 30. März 1990, [X.], NJW-RR 1991, 57), sondern auch - wiehier - in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Denn anders als in [X.](vgl. § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Zuständigkeit und das Verfahren in [X.] und [X.] vom 22. Oktober 1948, [X.].GVBl. 1948, 241)haben weder der Bundesgesetzgeber noch die Gesetzgeber der übrigen Bun-desländer ein Oberstes Fideikommißgericht geschaffen (vgl. [X.], [X.] die Familienfideikommisse in [X.], 1992, S. 769).III.Die Kostenentscheidung folgt aus § 2 Nr. 1 KostO.Tropf Klein [X.] [X.]

Meta

V ZB 49/03

09.10.2003

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2003, Az. V ZB 49/03 (REWIS RS 2003, 1286)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1286

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