Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.07.2000, Az. 5 StR 245/00

5. Strafsenat | REWIS RS 2000, 1610

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5 StR 245/00BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 18. Juli 2000in der [X.] gewerbsmäßiger Steuerhehlerei u. [X.] 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 18. Juli 2000beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten [X.]wird das [X.] [X.] vom 13. Januar 2000 nach § 349Abs. 4 StPO im Schuldspruch dahingehend abgeändert,daß der Angeklagte [X.] und der Mitangeklagte [X.] im [X.] 6 der Urteilsgründe jeweils wegen versuch-ter gewerbsmäßiger Steuerhehlerei (§ 374 Abs. 1 AO,§ 23 Abs. 1 StGB) verurteilt sind.2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 [X.] unbegründet verworfen.3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittelszu tragen.[X.][X.] hat den Angeklagten [X.]wegen gewerbs-mäßiger Steuerhehlerei in fünf Fällen und wegen Steuerhinterziehung zu [X.] und drei Monaten verurteilt sowiesichergestellte Kleintransporter und Mobiltelefone eingezogen. Den nicht [X.] Mitangeklagten [X.]hat es wegen gewerbsmäßiger Steuer-hehlerei in vier Fällen und wegen Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt.Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des [X.]führt im [X.] 6 der Urteilsgründe zur Abänderung [X.] dahin, daß der Angeklagte der versuchten gewerbsmäßigen- 3 -Steuerhehlerei schuldig ist; im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet imSinne des § 349 Abs. 2 StPO.1. Nach den Feststellungen zu [X.] 6 der Urteilsgründe hatten [X.] aufgrund eines gemeinsamen Tatentschlusses bei den geson-dert Verfolgten [X.]und [X.]eine Lieferung unverzollter und unversteu-erter Zigaretten in Kenntnis des Umstandes bestellt, daß die Zigaretten vondiesen in die [X.] eingeschmuggelt worden waren.Für die Anlieferung stellten die Angeklagten ihren Lieferanten zwei Klein-transporter zur Verfügung. Nachdem die gesondert Verfolgten [X.] und[X.]die Zigaretten in einer Lagerhalle bei [X.] in die [X.] hatten und sie den Angeklagten liefern wollten, wurden sie [X.] und die Zigaretten sichergestellt.Diese Feststellungen bilden keine tragfähige Grundlage für die An-nahme einer sukzessiven Mittäterschaft der Angeklagten beim [X.] Lieferanten. Zwar können im Falle des Schmuggels [X.] grundsätzlich auch noch im Stadium zwischen Vollendung [X.] Beihilfe (BGHSt 6, 248; [X.], 374) oder [X.] Handeln darstellen, wenn sie die erfolgreiche Beendigung [X.] fördern sollen (BGHSt 4, 132, 133; vgl. auch [X.], [X.]. § 369 AO Rdn. 57 ff. m.w.N.). Der Schmuggel ist dabei erstdann beendet, wenn [X.] in Sicherheit gebracht und —zurRuhe gekommenfi (BGHSt 3, 40, 44; [X.], 39), d. h. seinem Be-stimmungsort zugeführt worden ist ([X.] 1980, 455).Hier war das [X.] zum einen bereits in der Lagerhalle in[X.] —zur Ruhe gekommenfi, als die Angeklagten mit den Schmugglern [X.] traten und ihre Bestellung aufgaben. Der Schmuggel war damit be-reits beendet, eine sukzessive Mittäterschaft mithin nicht mehr möglich. [X.] wollten die Angeklagten nicht den bereits vollendeten Schmuggelihrer Lieferanten fördern. Ihnen ging es vielmehr darum, sich in reinem [X.] 4 -geninteresse die bereits eingeschmuggelten und von ihren Lieferanten in [X.] in [X.] gelagerten Zigaretten zu verschaffen. Insoweit [X.] sich dieser Fall nicht von den anderen Fällen, in denen das [X.] die Angeklagten rechtsfehlerfrei wegen gewerbsmäßiger [X.] hat.2. Die Schuldspruchänderung ist gemäß § 357 StPO auf den im[X.] 6 der Urteilsgründe als Mittäter verurteilten Mitangeklagten [X.]zuerstrecken.3. Der Senat schließt angesichts der maßvollen Strafen aus, daß sichdie [X.] auf das Strafmaß auswirken könnten, zumaldas Landgericht nicht berücksichtigt hat, daß die Angeklagten auch in [X.] gewerbsmäßig handelten. Eine Strafrahmenverschiebung nach § 23Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB kam bei den vorliegenden Tatumständen, insbe-sondere der Tatsache, daß ohne weiteres Zutun der Angeklagten Tatvollen-dung eingetreten wäre, wenn dies nicht durch den Zugriff der Zollfahndungverhindert worden wäre, für beide Angeklagte nicht in Betracht.[X.] Häger [X.] Raum

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5 StR 245/00

18.07.2000

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.07.2000, Az. 5 StR 245/00 (REWIS RS 2000, 1610)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1610

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