Bundessozialgericht, Urteil vom 12.12.2017, Az. B 11 AL 27/16 R

11. Senat | REWIS RS 2017, 854

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Gegenstand

Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Aufhebung eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse - Arbeitslosengeldanspruch - Minderung der Leistungsfähigkeit - Ende der Nahtlosigkeitsregelung - Feststellung der verminderten Erwerbsfähigkeit durch den Rentenversicherungsträger


Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 9. Juni 2016 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

[X.] ist die Aufhebung der Bewilligung von [X.] wegen der Feststellung einer verminderten Erwerbsfähigkeit durch den Rentenversicherungsträger.

2

Der Kläger war bis zum 7.3.2011 versicherungspflichtig beschäftigt und bezog im [X.] daran bis zum [X.]. Am 4.9.2012 meldete er sich arbeitslos und beantragte [X.] unter Hinweis darauf, dass er derzeit zwar arbeitsunfähig sei, sich aber im Rahmen seines Leistungsvermögens der Vermittlung zur Verfügung stelle. Nachdem der ärztliche Dienst eine Leistungsunfähigkeit des Klägers für mehr als 6 Monate festgestellt hatte, bewilligte die Beklagte [X.] ab dem 4.9.2012 auf der Grundlage von § 145 Abs 1 [X.] (Bescheid vom 20.9.2012). Der Kläger stellte zudem einen Antrag auf medizinische Rehabilitationsleistungen bei der [X.] ([X.]), den diese in einen Rentenantrag umdeutete. Ausgehend von einem am 4.9.2012 eingetretenen Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung bewilligte die [X.] dem Kläger ab dem [X.] eine bis zum 31.12.2013 befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung (Bescheid vom 21.12.2012). Hierüber informierte sie die Beklagte und teilte weiter mit, dass der Kläger nach ärztlicher Untersuchung nur noch unter 3 Stunden täglich leistungsfähig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei (Schreiben vom 2.1.2013).

3

Die Beklagte hob daraufhin die Bewilligung von [X.] ab dem [X.] mit der Begründung auf, der Kläger sei nicht verfügbar und die Voraussetzungen des § 145 [X.] lägen nicht mehr vor (Bescheid vom [X.]; Widerspruchsbescheid vom 21.3.2013). Klage und Berufung blieben erfolglos (Urteil des [X.] vom 10.11.2014; Urteil des L[X.] vom 9.6.2016). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das L[X.] ausgeführt, die über § 145 Abs 1 Satz 1 [X.] fingierte Verfügbarkeit des Klägers sei wegen der Feststellung einer seit dem 4.9.2012 bestehenden vollen Erwerbsminderung durch den Rentenversicherungsträger entfallen. Die fehlende Verfügbarkeit könne nicht bis zur tatsächlichen Rentenzahlung zum [X.] fingiert werden. Dem stünden Wortlaut, Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck des § 145 Abs 1 [X.] entgegen.

4

Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision macht der Kläger eine Verletzung von § 145 Abs 1 Satz 1 [X.] geltend. Das Berufungsgericht verkenne, dass eine Regelungslücke im Gesetz, respektive eine Lücke im Gefüge der [X.] Sicherung in atypischen Fällen vorliege und § 145 Abs 1 Satz 1 [X.] in diesem Lichte auszulegen sei. Dies habe auch der Gesetzgeber erkannt und in § 101 [X.]B VI einen neuen Abs 1 a eingefügt. Zwar erfasse die Neuregelung nur zukünftige Fälle, der Gesetzesbegründung sei aber zu entnehmen, dass der Gesetzgeber von einer seit längerem bestehenden Regelungslücke ausgegangen sei. Diese müsse für die Vergangenheit durch entsprechende Auslegung des § 145 Abs 1 Satz 1 [X.] geschlossen werden.

5

Der Kläger beantragt,
die Urteile des L[X.] Rheinland-Pfalz vom 9.6.2016 und des [X.] Koblenz vom 10.11.2014 sowie den Bescheid vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.3.2013 aufzuheben.

6

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

7

Sie hält das Urteil des L[X.] für zutreffend.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision des [X.], über die der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden hat (§§ 124 [X.] 2, 153 [X.] 1, 165 [X.]G), ist unbegründet (§ 170 [X.] 1 Satz 1 [X.]G). Das [X.] hat zu Recht die Berufung des [X.] gegen das klageabweisende Urteil des [X.] zurückgewiesen, denn der angefochtene Aufhebungsbescheid ist rechtmäßig.

9

Streitgegenstand ist neben den Entscheidungen der Vorinstanzen der Bescheid der Beklagten vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.3.2013, durch den diese die Aufhebung der Bewilligung von [X.] ab dem [X.] verfügt hat, und den der Kläger zutreffend mit einer Anfechtungsklage (§ 54 [X.] 1 [X.]G) angreift.

Rechtgrundlage für die Aufhebungsentscheidung, die ausgehend vom Erlass des Bescheides allein Wirkung für die Zukunft entfaltet, ist § 48 [X.] 1 Satz 1 [X.]B X. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, um den es sich bei der Bewilligung von [X.] handelt, mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei dessen Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen, die der Bewilligung von [X.] an den Kläger ab dem 4.9.2012 zugrunde gelegen haben, ist hier eingetreten. Die Feststellung der verminderten Leistungsfähigkeit durch den [X.]sträger im Dezember 2012 hat zu einer wesentlichen Änderung der rechtlichen Verhältnisse geführt, weil dadurch die Voraussetzungen für den Anspruch des tatsächlich leistungsgeminderten [X.] auf [X.] entfallen sind.

Die Gewährung von [X.] für die [X.] beruhte auf § 145 [X.] 1 Satz 1 [X.]B III. Danach hat Anspruch auf [X.] auch eine Person, die allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil sie wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung ihrer Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn eine verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen [X.] nicht festgestellt worden ist.

§ 145 [X.] 1 Satz 1 [X.]B III enthält - wie das [X.] zutreffend ausgeführt hat - eine sogenannte Nahtlosigkeitsregelung, deren Wirkung darin besteht, ein aus gesundheitlichen Gründen objektiv nicht bestehendes Leistungsvermögen des Arbeitslosen bis zum Eintritt des in der [X.] versicherten Risikos der Erwerbsminderung zu fingieren. Diese Fiktion hindert die Arbeitsverwaltung daran, einen Anspruch auf [X.] mit der Begründung zu verneinen, der Arbeitslose sei wegen einer Leistungsminderung auf weniger als 15 Stunden wöchentlich über eine Dauer von mehr als sechs Monaten nach Maßgabe von § 138 [X.] 5 [X.] [X.]B III objektiv nicht verfügbar und deshalb nicht arbeitslos iS von §§ 137 [X.] 1 [X.], 138 [X.] 1 Nr 3 [X.]B III. Die Fiktion objektiver Verfügbarkeit und damit auch die Sperrwirkung der Nahtlosigkeitsregelung dauert bis zur Feststellung, dass verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne des Rechts der gesetzlichen [X.] 43 [X.] 1 bis 3 [X.]B VI) vorliegt; diese Feststellung ist nach § 145 [X.] 1 Satz 2 [X.]B III vom zuständigen [X.]sträger zu treffen. Mit der Feststellung des [X.]strägers entfällt der Anwendungsbereich der Nahtlosigkeitsregelung (so bereits B[X.] vom 14.12.1995 - 11 [X.] - Rd[X.]3 ff; B[X.] vom [X.] [X.] 13/99 R - B[X.]E 84, 262 = [X.]-4100 § 105a [X.], juris Rd[X.]5 zu § 105a [X.]; vgl auch [X.] in [X.], [X.]B III nF, § 145 RdNr 35, 63, Stand Juli 2013; [X.] in [X.]/Voelzke, jurisPK-[X.]B III, 1. Aufl 2014, § 145 Rd[X.]1; [X.] in [X.], Kommentar zum Sozialrecht, 5. Aufl 2017, [X.]B III, § 145 Rd[X.], 12).

Vorliegend hat der [X.]sträger im Dezember 2012 verminderte Erwerbsfähigkeit des [X.] (Leistungsfähigkeit unter 3 Stunden täglich) festgestellt. Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des [X.] (§ 163 [X.]G) bestanden auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Leistungsfähigkeit des [X.] abweichend hiervon zu beurteilen sei, dieser also dennoch objektiv dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestanden haben könnte. Die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von [X.] waren damit zum [X.]punkt der Aufhebung der Bewilligung ([X.]) wegen fehlender Arbeitslosigkeit (§ 138 [X.]B III) entfallen.

Der Senat verkennt nicht, dass das Zusammenspiel des Leistungsrechts der Arbeitslosenversicherung und der [X.] hier zu einer systembedingten Lücke im Leistungsbezug geführt hat, weil die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die nur auf [X.] zu gewähren ist (§ 102 [X.] 2 Satz 1 [X.]B VI), nach § 101 [X.] 1 [X.]B VI nicht vor Beginn des siebten Monats nach Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit einsetzte, hier also erst zum [X.] (vgl dazu auch B[X.] vom 23.2.2017 - B 11 [X.] 3/16 R - vorgesehen für B[X.]E und [X.]-4300 § 26 [X.], Rd[X.]7; [X.], [X.] 2014, 374; [X.], info also 2014, 273). Eine Auslegung von § 145 [X.] 1 Satz 1 [X.]B III in dem Sinne, die Fiktion der objektiven Verfügbarkeit bis zur tatsächlichen Aufnahme der Rentenzahlung zu fingieren, kommt entgegen der Auffassung der Revision gleichwohl nicht in Betracht. Schon nach dem Wortlaut der Vorschrift ist die Fiktion allein an die Feststellung der verminderten Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen [X.] geknüpft und nicht an einen sich unmittelbar anschließenden Rentenbezug. Demgemäß endet sie auch mit der entsprechenden Feststellung durch den [X.]sträger und nicht (erst) mit dem Einsetzen der Rentenzahlung. Würde man § 145 [X.] 1 Satz 1 [X.]B III erweiternd auslegen, bliebe zudem unklar, wie in Fällen zu verfahren ist, in denen es trotz festgestellter verminderter Erwerbsfähigkeit zu keiner Rentenzahlung kommt, etwa weil andere rentenrechtliche Voraussetzungen nicht vorliegen.

In der Entstehungsgeschichte des § 145 [X.] 1 Satz 1 [X.]B III findet die Rechtsansicht des [X.] ebenfalls keine Stütze. § 145 [X.] 1 Satz 1 [X.]B III in der zum 1.4.2012 in [X.] getretenen Fassung des [X.] der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 ([X.]) entspricht der vom [X.] bis zum [X.] geltenden Regelung des § 125 [X.]B III (in der im Wesentlichen unverändert gebliebenen Fassung des [X.] vom [X.] - [X.]) sowie der zum 1.1.1981 in [X.] getretenen Vorläuferregelung in § 105a [X.] 1 [X.] (in der Fassung des Gesetzes vom 18.8.1980 - [X.] 1469), die wiederum die bis dahin geltenden Regelungen in § 103 [X.] 1 und [X.] 2 [X.] (in der Fassung des Gesetzes vom [X.] - [X.] 582) übernommen hat. Ein für das Verständnis der Vorschrift bedeutsamer Bezug zu den Regelungen zum Rentenbeginn bei Erwerbsminderungsrenten, die (erst) seit dem 1.1.2001 nach § 102 [X.] 2 Satz 1 [X.]B VI zwingend als [X.]rente zu gewähren sind (vgl dazu B[X.] vom [X.] RJ 31/05 R - B[X.]E 96, 147 = [X.]-2600 § 102 [X.], Rd[X.]7 ff), findet sich in den Gesetzgebungsmaterialien nicht.

Zudem rechtfertigen auch Sinn und Zweck des § 145 [X.] 1 [X.]B III keine andere Sichtweise. Mit der Vorgängerregelung des § 105a [X.] wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass die Arbeitsverwaltung bis zur Feststellung der Berufs- bzw Erwerbsunfähigkeit durch den [X.]sträger keine für den Arbeitslosen nachteilige Entscheidung über seine Leistungsfähigkeit treffen konnte. Für das Motiv, eine Sicherungslücke in der Sozialversicherung durch weitergehende arbeitsförderungsrechtliche Leistungen schließen zu wollen, finden sich in den Gesetzesmaterialien zu § 105a [X.] indes keine Hinweise (vgl B[X.] vom 14.12.1995 - 11 [X.] - juris Rd[X.]5; B[X.] vom 29.4.1998 - B 7 [X.] 18/97 R - [X.]-4100 § 105a [X.], juris Rd[X.]0; B[X.] vom [X.] [X.] 13/99 R - B[X.]E 84, 262 = [X.]-4100 § 105a [X.], juris Rd[X.]6). Die nachfolgenden Regelungen in § 125 [X.] 1 [X.]B III aF sowie § 145 [X.] 1 [X.]B III nehmen jeweils auf § 105a [X.] Bezug (vgl BT-Drucks 13/4941, [X.] zu § 125; BT-Drucks 17/6277, [X.] zu § 145).

Inzwischen hat der Gesetzgeber mit der Einfügung von § 101 [X.] 1 a [X.]B VI (vgl zu Verortung der Problematik im Recht der [X.] bereits B[X.] vom 14.12.1995 - 11 [X.] - Rd[X.]9) zum 14.12.2016 durch das [X.] vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben ([X.]) vom 8.12.2016 ([X.] 2838) sichergestellt, dass in Fällen der vorliegenden Art die Erwerbsminderungsrente unmittelbar nach dem Ende des [X.]-Bezugs einsetzen kann und eine [X.] vermieden wird. § 145 [X.]B III und das dieser Vorschrift zugrunde liegende arbeitsförderungsrechtliche Konzept ist indes trotz des vom Gesetzgeber angenommen Korrekturbedarfs im Regelungssystem (vgl BT-Drucks 18/9787, [X.]) unverändert geblieben. Dies belegt zusätzlich, dass - entgegen der Ansicht des [X.] - nicht von einer planwidrigen [X.] des § 145 [X.]B III auszugehen war und ist (so zu § 105a [X.] bereits B[X.] vom 14.12.1995 - 11 [X.] - Rd[X.]5 ff).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 [X.]G.

Meta

B 11 AL 27/16 R

12.12.2017

Bundessozialgericht 11. Senat

Urteil

Sachgebiet: AL

vorgehend SG Koblenz, 10. November 2014, Az: S 17 AL 78/13, Urteil

§ 48 Abs 1 S 1 SGB 10, § 145 Abs 1 S 1 SGB 3, § 145 Abs 1 S 2 SGB 3, § 137 Abs 1 Nr 1 SGB 3, § 138 Abs 1 Nr 3 SGB 3, § 138 Abs 5 Nr 1 SGB 3, § 102 Abs 2 S 1 SGB 6, § 101 Abs 1 SGB 6, § 101 Abs 1a SGB 6

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 12.12.2017, Az. B 11 AL 27/16 R (REWIS RS 2017, 854)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 854

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