Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.01.2018, Az. RiZ 2/16

Dienstgericht des Bundes | REWIS RS 2018, 15523

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:170118BRIZ2.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
[X.] 2/16
vom
17.
Januar 2018
in dem Prüfungsverfahren

-
2
-
Der [X.]

Dienstgericht des Bundes

hat am 17.
Januar 2018
durch die Vorsitzende
Richterin
am [X.] [X.],
den
Richter
am [X.]
Dr.
[X.], die Richterin am [X.] Dr.
Menges, [X.]
Dr.
Schneider
und [X.]
Dr.
Jatzke

beschlossen:

Das Ablehnungsgesuch der Antragstellerin
gegen die
Vorsitzende Richterin
am
[X.] Prof.
Dr.
J.

wird für begründet erklärt.

Gründe:
[X.]
Die Antragstellerin, Richterin am [X.], hat in einem bei dem Senat anhängigen Prüfungsverfahren die nichtständige Beisitzerin, Vorsitzende Richterin am [X.] Prof.
Dr.
J.

, wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt
und sich auf das Zeugnis der abgelehnten Richterin berufen.
Die abgelehnte Richterin hat zum Ablehnungsgesuch Stellung ge-nommen. Den letzten Absatz ihrer Äußerung hat sie mit dem Satz eingeleitet, die Antragstellerin sei ihr "schon aus dem Studium"
bekannt, "wo sie stets in der ersten Reihe"
gesessen habe. Die Antragstellerin hat ihr
Ablehnungsgesuch ergänzend auf die Ausführungen der abgelehnten Richterin in ihrer dienstlichen Stellungnahme gestützt.

1
-
3
-
Nachdem der erste Vertreter von Vorsitzender Richterin am Bundesfi-nanzhof Prof.
Dr.
J.

eine lockere Freundschaft zur Antragstelle-rin angezeigt
hatte, hat der
Senat unter Mitwirkung des zweiten Vertreters der abgelehnten Richterin
am 22.
November 2017 beschlossen,
dass die Erklärung des ersten Vertreters
die Besorgnis der Befangenheit nicht rechtfertigt
([X.], Beschluss vom 22.
November 2017

[X.]
2/16, juris Rn.
3
ff.).

I[X.]
Das Ablehnungsgesuch
gegen
Vorsitzende Richterin am Bundesfinanz-hof Prof.
Dr.
J.

, über das
der Senat unter Beteiligung ihres [X.] Vertreters
entscheidet (BVerwG, Beschluss vom 24.
März 2017

2
WD
13/16, juris Rn.
4), ist begründet.
Auf die Ablehnung eines Richters im Prüfungsverfahren sind nach §
66 Abs.
1 Satz
1 DRiG, §
54 Abs.
1 VwGO die §§
41 bis
49 ZPO
entsprechend anzuwenden. Wegen Besorgnis
der Befangenheit findet nach §
42 Abs.
2 ZPO die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen ge-gen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Ein solcher Grund ist gegeben, wenn aus der Sicht eines Verfahrensbeteiligten bei vernünftiger Wür-digung aller Umstände Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit und ob-jektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (st. Rspr.; vgl. [X.], Beschlüsse
vom 2.
Dezember 2015

[X.](R)
1/15,

[X.](R)
2/15 und

[X.](R)
3/15, jeweils juris Rn.
3
mwN).
Nicht erforderlich ist dagegen, dass tatsächlich eine Befan-genheit vorliegt. Vielmehr genügt es, dass die aufgezeigten Umstände geeignet sind, einem Verfahrensbeteiligten
Anlass zu begründeten Zweifeln zu geben; denn die Vorschriften über die Befangenheit von Richtern bezwecken, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und 2
3
4
-
4
-
Objektivität zu vermeiden (vgl. nur [X.], Beschlüsse vom 15.
März 2012

V
ZB
102/11, NJW
2012, 1890 Rn.
10, vom 20.
August 2014

AnwZ
3/13, NJW-RR
2014, 1469 Rn.
5 und
vom 18.
Dezember 2014

V
ZR
84/14, NJWRR
2015, 445 Rn.
5; BVerfGE
108, 122, 126/129).
Danach
liegt ein Ablehnungsgrund vor. Die
dienstliche
Stellungnahme, die eine mit den bis dahin vorgetragenen Ablehnungsgründen nicht in Zusam-menhang stehende
wertende Schilderung von Jahrzehnte
zurückliegenden
Vorgängen
enthält, gibt aus Sicht der Antragstellerin

mehr ist für den Erfolg des [X.] nicht erforderlich

Anlass zu begründeten Zweifeln an der Unparteilichkeit der abgelehnten Richterin.

[X.]
[X.]
Menges

Schneider
Jatzke
5

Meta

RiZ 2/16

17.01.2018

Bundesgerichtshof Dienstgericht des Bundes

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.01.2018, Az. RiZ 2/16 (REWIS RS 2018, 15523)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 15523

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