Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.2017, Az. RiZ 2/16

Dienstgericht des Bundes | REWIS RS 2017, 1937

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2017:221117B[X.]IZ2.16.0

BUN[X.]SGE[X.]ICHTSHOF

BESCHLUSS
[X.] 2/16

vom

22. November 2017

in dem Prüfungsverfahren

wegen Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht
-
2
-
Der [X.]

Dienstgericht des Bundes

hat am 22.
November 2017 durch die Vorsitzende [X.]ichterin am [X.] [X.], den
[X.]ichter am [X.] Dr.
Karczewski, die [X.]ichterin am Bundesge-richtshof Dr.
Menges, den Vorsitzen[X.] am [X.] Prof.
Dr.
Schneider und [X.] am [X.] Dr. Geserich

beschlossen:
Die Erklärung des Vorsitzen[X.]s am [X.] Prof. Dr. J.

vom 14.
September 2017 rechtfertigt nicht die [X.].

Gründe:
I.
Die Antragstellerin, [X.]ichterin am [X.], hat in einem bei dem Senat anhängigen Prüfungsverfahren die nichtständige Beisitzerin, Vorsitzende [X.]ichterin am [X.] Prof. Dr. J.

, wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
Der nach dem Geschäftsverteilungsplan als ihr erster Vertreter zur Mit-wirkung an der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch berufene [X.] am [X.] Prof. Dr. J.

hat angezeigt, er sei seit vielen Jahren mit der Antragstellerin befreundet. Er sei mit ihr zusammen Anfang der neunziger Jahre im [X.] tätig gewesen. Die [X.] und er hätten in zwei verschiedenen Abteilungen gearbeitet und gelegentlich an Sitzungen im [X.] oder an Arbeits-gruppensitzungen in [X.] teilgenommen, da ihrer beider Zuständigkeit die 1
2
-
3
-
Steuerharmonisierung betroffen habe. Seit dieser Tätigkeit verbinde die Antrag-stellerin und ihn nicht nur eine dienstliche Bekanntschaft, sondern auch eine gewisse Freundschaft, wobei sie seit dem [X.] Kollegen am Bundesfi-nanzhof
seien. Eine besondere persönliche Beziehung, die über eine eher lo-ckere Freundschaft

mit dienstlich veranlassten Begegnungen und seltenen gemeinsamen Essen

hinausgehe, bestehe zwischen der Antragstellerin und ihm jedoch nicht.

II.
Die in der Erklärung mitgeteilten Gründe, über die der Senat zunächst und unter Beteiligung des zweiten Vertreters von Vorsitzender [X.]ichterin am [X.] Prof. Dr. J.

entscheidet (vgl. [X.], Urteil vom 10.
November 1967

4
St[X.] 512/66, [X.]St 21, 334 [juris [X.]n.
12] und [X.] vom 25.
April 2014

1
St[X.] 13/13, juris [X.]n.
37, insoweit nicht abge-druckt in [X.]St 59, 205; BVerwG, Beschluss vom 15.
März 2017

2
WD 13/16, juris [X.]n.
5
f.; [X.]/[X.], 5.
Aufl., §
45 [X.]n.
6), [X.] nach
§
62 Abs.
1 Nr.
4 Buchst. e, §
66 Abs.
1 Satz
1 D[X.]iG, §
54 Abs.
1 VwGO, §§
48, 42 Abs.
2 ZPO nicht die Besorgnis der Befangenheit.
Befangenheit ist zu besorgen, wenn aus der Sicht eines Verfahrensbetei-ligten bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des [X.] zu zweifeln. Besondere persönliche Beziehungen des [X.] zu einem Verfahrensbeteilig-ten können geeignet sein, ein solches Misstrauen eines Verfahrensbeteiligten in die Unparteilichkeit eines [X.] zu rechtfertigen. Eine Bekanntschaft oder lockere Freundschaft stellt allerdings regelmäßig noch keine für eine Besorgnis der Befangenheit ausreichende besondere persönliche Beziehung dar ([X.], 3
4
-
4
-
Beschlüsse vom 2.
Dezember 2015

[X.]([X.])
1/15,

[X.]([X.]) 2/15 und

[X.]([X.]) 3/15, jeweils juris [X.]n.
3 mwN).
Die von [X.] am [X.] Prof. Dr. J.

an-gezeigten Umstände begründen die Besorgnis der Befangenheit nicht, weil da-nach eine über eine lockere Freundschaft hinausreichende persönliche Bezie-hung zur Antragstellerin nicht besteht.

[X.]

Karczewski

Menges

Schneider

Geserich

5

Meta

RiZ 2/16

22.11.2017

Bundesgerichtshof Dienstgericht des Bundes

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.2017, Az. RiZ 2/16 (REWIS RS 2017, 1937)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 1937

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

RiZ 2/16 (Bundesgerichtshof)

Verfahren vor dem Dienstgericht des Bundes in Angelegenheiten der Berufsrichter: Ablehnung eines Richters im Prüfungsverfahren …


RiZ (R) 1/15 (Bundesgerichtshof)


RiZ (R) 3/15 (Bundesgerichtshof)


RiZ (R) 1/15 (Bundesgerichtshof)

Besorgnis der Befangenheit im dienstgerichtlichen Verfahren: Persönliche Beziehung des Richters zum Präsidenten des die angefochtene …


RiZ (R) 3/15 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.