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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2020:131020B5STR296.20.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 296/20
vom
13. Oktober 2020
in der Strafsache
gegen
wegen
bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
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Der 5. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Oktober 2020 ge-mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 24. Februar 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfer-tigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-ben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat:
Die Revision macht zwar
zu Recht einen Verstoß gegen § 261 StPO geltend, weil ein zur Überzeugung der Strafkammer von der Auffindesituation der si-chergestellten Betäubungsmittel maßgeblich
herangezogener Durchsuchungs-bericht nicht ordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführt wurde.
Das Urteil beruht aber
nicht auf dem Rechtsfehler (§ 337 Abs. 1 StPO). Denn angesichts des pauschalen Geständnisses des Angeklagten, die in der [X.] gefundenen Betäubungsmittel besessen zu haben, der [X.] Angaben der als Zeugin gehörten Polizeibeamtin St.
zu größeren [X.] und der konkreten Beschreibung der sichergestellten Drogen in den ordnungsgemäß eingeführten [X.] kann der Senat ausschließen, dass der konkrete Ort der Sicherstellung innerhalb der Wohnung
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Einfluss auf die Überzeugungsbildung der Strafkammer, den Schuld-
oder Straf-ausspruch gehabt hat. Für den Vorwurf des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln war der konkrete Lagerort der Drogen innerhalb der [X.] irrelevant. Die
insoweit allein entscheidenden
Fundorte der verschiedenen Waffen und gefährlichen Gegenstände hat das [X.] festgestellt.
Gericke
Berger
Mosbacher
Köhler
Resch
Vorinstanz:
[X.], [X.], 24.02.2020 -
6103 [X.]/18 624 KLs 2/19 2 Ss 52/20
Meta
13.10.2020
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.10.2020, Az. 5 StR 296/20 (REWIS RS 2020, 7897)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 7897
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