Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.05.2001, Az. 2 StR 111/01

2. Strafsenat | REWIS RS 2001, 2631

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[X.]/01vom9. Mai 2001in der Strafsachegegenwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht [X.] des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.], zu Ziffer 4 auf dessen Antrag, am9. Mai 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 16. August 2000a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte [X.] mit Betäubungsmitteln in nicht geringerMenge, der Förderung der Prostitution in Tateinheit mit aus-beuterischer und dirigistischer Zuhälterei, mit vorsätzlicherKörperverletzung sowie mit versuchter Nötigung schuldig [X.]) im Strafausspruch über die [X.]n von zwei [X.] drei Monaten und von sechs Monaten sowie im [X.] über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen [X.] aufgehoben.2. In der Liste der angewendeten Vorschriften wird, soweit es [X.] betrifft, § 181 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 StGB gestri-chen; statt dessen eingefügt werden die §§ 180 a Abs. 1 Nr. 1,181 a Abs. 1 Nr. 1, [X.], 240 Abs. 1, Abs. 2, 22, 23, 52 StGB.3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.] Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.- 3 -Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Heroinund Kokain in nicht geringer Menge zu einer [X.] von acht Jahren undsechs Monaten, wegen schweren Menschenhandels zu einer [X.] vonzwei Jahren und drei Monaten sowie wegen Körperverletzung zu einer Einzel-strafe von sechs Monaten verurteilt, hieraus eine Gesamtfreiheitsstrafe vonzehn Jahren gebildet und die Einziehung der sichergestellten [X.]. Seine hiergegen eingelegte, auf die Verletzung formellen undmateriellen Rechts gestützte Revision hat mit der Sachrüge in dem aus der Be-schlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet [X.] von § 349 Abs. 2 StPO.1. Die Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nichtgeringer Menge weist keinen Rechtsfehler auf; die gegen die Verwertung [X.] einer Telefonüberwachung gerichtete Verfahrensrüge eines Ver-stoßes gegen § 261 StPO ist zulässig erhoben, jedoch im Ergebnis [X.]) Nach den Feststellungen bestellte der Angeklagte vor dem [X.] bei dem Lieferanten [X.] in [X.]telefonisch 2 kg Kokain, um diese ge-winnbringend weiter zu veräußern. Aufgrund eines Mißverständnisses lieferte[X.] über einen Kurier 3 kg Heroin. Diese Falschlieferung genehmigte der Ange-klagte telefonisch am 26. Juni 1999; zugleich erneuerte er die Bestellung [X.]. Da ein vom Angeklagten angestrebter rascher Verkauf des [X.] scheiterte, ließ er es von seinem Bruder, dem Mitangeklagten [X.] [X.] und verkaufte in der Folgezeit bis zum 7. Juli 1999 etwa die Hälfte- 4 -an unbekannte Abnehmer; die restlichen 1,455 kg wurden am 7. Juli 1999 vonder Polizei sichergestellt.Die Einlassung des Angeklagten, er habe zwar mit [X.] telefoniert und sichin das Rauschgiftgeschäft einbinden lassen, dies aber nur widerstrebend undaus Gefälligkeit für [X.] getan, der Besteller und Verkäufer desRauschgifts gewesen sei, hat das [X.] als widerlegt angesehen. [X.] von der [X.]chaft des Angeklagten hat es auf eine "[X.] der abgehörten und aufgezeichneten Telefongespräche" gestützt ([X.]. 17, 19). Die Urteilsgründe führen auf etwa zwei Seiten ([X.] bis 19)überwiegend wörtliche kurze Zitate aus zwei am 26. Juni 1999 um 18.54 [X.] um 21.29 Uhr geführten Telefongesprächen des Angeklagten mit [X.] [X.] sowie mit einem möglichen Abkäufer und darüber hinaus aus 15weiteren Telefongesprächen des Angeklagten und seines Bruders zwischendem 27. Juni und dem 6. Juli 1999 auf. Bis auf das Gespräch vom 26. [X.] Uhr ist, wie durch das Schweigen des Hauptverhandlungsprotokolls be-wiesen ist, keines der Gespräche im Wortlaut durch Abspielen und Übersetzenoder durch Verlesung eines Aufzeichnungsprotokolls in die [X.] worden. In den Urteilsgründen fehlt ein Hinweis auf eine den Wort-laut der Telefongespräche bestätigende Erklärung der als [X.]) Ein Verstoß gegen § 261 StPO wäre nur dann bewiesen, wenn aus-zuschließen wäre, daß der nicht durch Augenscheins- oder [X.] indie Hauptverhandlung eingeführte Gesprächsinhalt in anderer zulässiger Wei-se zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht wurde. Zwar deutet es inder Regel darauf hin, daß der Wortlaut eines Schriftstücks - hier von [X.] über die [X.] - selbst zum Zwecke des [X.] -verwertet worden ist, wenn eine nicht verlesene Urkunde ohne Hinweis auf ei-ne bestätigende Erklärung einer in der Hauptverhandlung vernommenen [X.] im Urteil auszugsweise wörtlich wiedergegeben wird (vgl. [X.], 159, 161 f.; Senatsurteile vom 30. August 2000 - 2 StR 85/00 - und vom6. September 2000 - 2 StR 190/00); insbesondere bei umfangreichen, [X.] sprachlich schwierigen Urkunden kann es ausgeschlossen sein, daß [X.] sich auf Vorhalt an den genauen Wortlaut eines [X.] erinnern vermag.Anders als in den vorgenannten Entscheidungen enthielten die [X.] über den Inhalt von Telefongesprächen, die in den [X.] wörtlich wiedergegeben sind, hier aber keine umfangreichen odersprachlich komplexen Textpassagen. Bis auf die beiden Gespräche vom26. Juni 1999 um 18.54 Uhr und 21.29 Uhr, über deren Inhalt jeweils über-setzte [X.] vorlagen, handelte es sich bei den in den Akten [X.] Aufzeichnungen zudem nicht um Protokolle, sondern um zusam-menfassende Inhaltsvermerke, deren Verlesung zum unmittelbaren Beweis [X.] gemäß § 250 StPO nicht zulässig gewesen wäre. Es ist [X.], daß der in den Urteilsgründen jeweils nur mit einem Satz wie-dergegebene Inhalt dieser Gespräche, auf dessen zusammenfassende [X.] das [X.] seine Überzeugung von der [X.]chaft des Ange-klagten gestützt hat, durch die Vernehmung der Polizeibeamten und [X.], gegebenenfalls auf Vorhalt der entsprechenden Vermerke, in die [X.] eingeführt worden ist.Das gilt auch für das auf [X.] wiedergegebene einzige Gesprächdes Angeklagten mit dem Lieferanten [X.], aus dem sich die Falschlieferung von3 kg Heroin und die Erneuerung der Bestellung von 2 kg Kokain ergibt. Schon- 6 -die Einlassung des Angeklagten, er habe nur aus Gefälligkeit mit [X.] telefoniert,weist darauf hin, daß der Inhalt dieses Gesprächs Gegenstand der [X.] war; in dem Beweisantrag der Verteidigung, der zum Abspielen [X.] von 21.29 Uhr und zur Verlesung des Aufzeichnungsproto-kolls in der Hauptverhandlung führte, ist überdies ausdrücklich darauf [X.], daß das Gespräch von 18.54 Uhr "bereits in der [X.]" sei (Protokollb. S. 123); in zwei weiteren Beweisanträgen der [X.] ist unter Beweis gestellt worden, daß von der Lieferung von 2 kg Ko-kain von [X.] an den Angeklagten ausschließlich in dem Gespräch um 18.54 [X.] war (Protokollb. S. 121).Angesichts der besonderen Bedeutung des Gesprächs, der [X.] eingehenden Erörterung seines Inhalts in der Hauptverhandlung und [X.], daß die Vernehmung polizeilicher Zeugen auf Beweisanträge [X.] hin gerade den Inhalt dieses Gesprächs zum Gegenstand hatte,erscheint es naheliegend anzunehmen, daß die hierzu vernommenen Polizei-beamten, die sich erfahrungsgemäß im Wege der vorherigen Durchsicht ihrerErmittlungsunterlagen auf die Vernehmung intensiv vorbereiten, sich an [X.] des Gesprächs erinnerten und daß ihnen die - im Urteil in insgesamt12 Zeilen wiedergegebenen - entscheidenden Passagen auch noch wörtlichpräsent waren. Hierfür spricht auch, daß die [X.] damaligen Zeitpunkt nicht allzu lange zurücklagen und daß die vom Ange-klagten in dem genannten Gespräch benutzten Formulierungen ("Finde [X.] dasWeiße ... davon brauche ich zwei") besonders einprägsam waren. Auch daßdie Uhrzeiten der Gespräche den Zeugen unter diesen Umständen noch auseigener Erinnerung präsent waren, erscheint entgegen der Ansicht der [X.] keineswegs ausgeschlossen. Ein Verstoß gegen § 261 StPO ist daher [X.] 7 -c) Sachlich rechtliche Fehler weist die Verurteilung wegen Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nicht auf; das gilt auch fürdie insoweit verhängte [X.] von acht Jahren und sechs Monaten.2. [X.] ist im übrigen teilweise begründet und führt zur Ände-rung des Schuldspruchs sowie zur Aufhebung des Strafausspruchs hinsichtlichder unter I[X.]1 der Urteilsgründe abgeurteilten Taten und des Gesamtstrafen-ausspruchs.a) Nach den Feststellungen errichtete der Angeklagte spätestens 1998gemeinsam mit anderen eine Organisation, die darauf gerichtet war, jungeFrauen aus Osteuropa als Prostituierte anzuwerben und über [X.] amMain nach [X.] zu verbringen, wo die Frauen in verschiedenen [X.]en der Prostitution nachgingen. Die Mitglieder der Gruppe kontrollierten dieArbeit der Frauen und nahmen ihnen täglich das vereinnahmte Entgelt [X.] der Verdienst zu gering erschien, wurden die Opfer durch Schläge undandere Mißhandlungen bestraft. Der Angeklagte leitete die Kontroll- und Straf-maßnahmen teilweise vor Ort in [X.], im übrigen telefonisch von [X.]aus.Die 21 Jahre alte Nebenklägerin [X.], die im August 1998 zum Zweck [X.] aus [X.] nach [X.] eingereist war, arbeiteteab September 1998 in einem von dem Angeklagten kontrollierten Bordell inD. /Sp. . Wie von vornherein vereinbart, erhielt sie auf Veranlassung [X.] im April 1999 einen Entgeltsanteil von mindestens 2.800 DM so-wie ein Flugticket zur Rückreise nach [X.]. Das Geld gab sie jedoch [X.] für den Kauf von Luxusartikeln aus; anschließend bat sie den Bruder [X.], der diesen bei Abwesenheit vertrat, weiter in einem anderen [X.] arbeiten zu dürfen, was dieser gegen den Willen des Angeklagten bis [X.] 8 -de Mai 1999 gestattete. Am 30. Mai 1999 wurde die Nebenklägerin vom [X.] Angeklagten mit dessen Billigung entsprechend der üblichen [X.] zur Bestrafung geschlagen und nackt in eine Badewanne mit kaltemWasser gesetzt. Am 1. Juni 1999 beendete sie ihre Tätigkeit für den Ange-klagten auf dessen Veranlassung hin. Er ließ sie in die [X.] brin-gen, wo sie sich freiwillig [X.] anschloß und bis zu ihrer Fest-nahme am 13. Juli 1999 weiter der Prostitution nachging.Diese Feststellungen tragen den auf § 181 Abs. 1 Nr. 1 StGB gestütztenSchuldspruch wegen schweren Menschenhandels nicht. Den Tatbestand er-füllt, wer eine andere Person durch [X.] oder List zur Aufnahmeoder Fortsetzung der Prostitution bestimmt. Erfaßt sind daher auch Taten ge-gen solche Personen, die zur Zeit der Bestimmungshandlung der [X.] nachgehen oder sie zu einem früheren Zeitpunkt ausübten. Wird [X.] bereits - freiwillig - ausgeübt, so ist nach der Rechtsprechung des[X.] erforderlich, daß das Opfer durch die Einwirkung des [X.] zu einer qualitativ andersartigen, von ihm nicht gewollten Form der Prosti-tutionsausübung bestimmt wird; dies kann etwa bei einem erzwungenen [X.] der Prostitutionsform, einer Erweiterung der vom Opfer zu erbringendensexuellen Dienste oder bei einer zu wesentlicher Verschlechterung der [X.] führenden Veränderung der Prostitutionsbedingungen der Fall sein(vgl. BGHSt 33, 353; 42, 179; [X.], 291; vgl. auch [X.]/[X.] in [X.]/[X.], StGB, 26. Aufl., § 181 Rdn. 4 f.; [X.][X.], StGB 50. Aufl., § 181 Rdn. 3; [X.], Sexualstraftaten, 2000,Rdn. 676, 647; jew. m.w.N.). Die Bestimmung zur bloßen Fortsetzung derschon zuvor ausgeübten Prostitution erfüllt den Verbrechenstatbestand [X.] 1 Nr. 1 StGB nur dann, wenn das Opfer die Prostitution ganz [X.] 9 -geben oder in entsprechend erheblicher qualitativer oder quantitativer Weiseeinschränken will und hieran durch die Einwirkung des [X.] gehindert wird.Ein solcher Fall lag hier nach den vom [X.] festgestellten Um-ständen nicht vor. Die Nebenklägerin ging der Prostitution in den vom Ange-klagten kontrollierten Clubs freiwillig und auf ihre ausdrückliche Bitte hin nach.Selbst als der Angeklagte ihr den vereinbarten Entgeltsanteil und ein Rückflug-ticket aushändigen ließ, nutzte sie dies nicht zur Abkehr von der Prostitution,sondern bat den Bruder des Angeklagten alsbald, sie unter den ihr [X.] weiter in einem der Clubs als Prostituierte arbeiten zu lassen.Soweit sie mindestens einmal einer dem Angeklagten zuzurechnenden ge-walttätigen Bestrafungsaktion unterworfen wurde, diente diese nach den [X.] dazu, "sie zu verstärktem Arbeitseinsatz und zur Erzielung höhererEinnahmen anzuhalten" ([X.]). Hiermit ist eine Nötigung zu qualitativ [X.]artiger, von der Nebenklägerin nicht gewollter Prostitution nicht hinrei-chend belegt.b) Der Angeklagte hat sich jedoch nach den rechtsfehlerfrei getroffenenFeststellungen der Förderung der Prostitution gemäß § 180 a Abs. 1 Nr. 1StGB sowie der ausbeuterischen und dirigistischen Zuhälterei gemäß § 181 aAbs. 1 Nr. 1 und [X.] StGB schuldig gemacht. Die insoweit gegen die Beweis-würdigung gerichteten Angriffe der Revision greifen nicht durch; [X.] das [X.] nicht gehindert, Feststellungen zum Aufbau der [X.] auf die in den Urteilsgründen zusammenfassend wiedergegebenen [X.] der als Zeugen vernommenen Polizeibeamten im Zusammenhang mit [X.] der Telefonüberwachung und der Aussage der Nebenklägerin [X.]in der Hauptverhandlung zu stützen. Eine ins einzelne gehende Darlegung [X.] in den Urteilsgründen ist nicht [X.] -Der Senat hat den Schuldspruch geändert. § 265 StPO stand dem nichtentgegen, weil die zugrundeliegenden Tatsachen Gegenstand umfangreicherErörterung in der Hauptverhandlung waren und der Angeklagte sich nicht [X.] hätte verteidigen können.c) Der Schuldspruch wegen vorsätzlicher Körperverletzung begegnet [X.] keinen rechtlichen Bedenken. Ob die vom [X.] angestelltenErwägungen zur mittelbaren [X.]chaft des Angeklagten zutreffend sind, kanndahinstehen, weil der Angeklagte jedenfalls Mittäter der Körperverletzung war.Daß der Taterfolg im Ausland eingetreten ist, steht einer Verurteilung nichtentgegen, da der Angeklagte bei seinen telefonischen Anweisungen im [X.] hat (§ 9 Abs. 1 StGB). Dies gilt auch für die gleichfalls tateinheitlichgegebene versuchte Nötigung der Nebenklägerin zu "verstärktem Arbeitsein-satz". Der insoweit vom Senat vorgenommenen Ergänzung des Schuldspruchsstand § 265 StPO nicht entgegen, da auszuschließen ist, daß der [X.] anders hätte verteidigen [X.] Die [X.] für die Taten zu Lasten der Nebenklägerin [X.] sowiedie Gesamtstrafe müssen aus sachlich rechtlichen Gründen neu bemessenwerden. Auf die Verfahrensrüge im Zusammenhang mit der Verwertung [X.] vom 16. Juni 1999, auf welche das [X.] die Fest-stellung einer [X.] des Angeklagten gestützt hat, kam es dahernicht- 11 -an. Die [X.] für das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht ge-ringer Menge ist von der Aufhebung nicht berührt und kann bestehen bleiben.Das gilt auch für die rechtsfehlerfreie Anordnung der Einziehung.[X.] Bode [X.] Elf

Meta

2 StR 111/01

09.05.2001

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.05.2001, Az. 2 StR 111/01 (REWIS RS 2001, 2631)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2631

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