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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:120516BIXZR151.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX
ZR 151/15
vom
12. Mai
2016
in dem Rechtsstreit
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein, [X.], Grupp
und
die Richte-rin Möhring
am 12. Mai
2016
beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den die Berufung zurück-weisenden Beschluss des 28.
Zivilsenats des [X.] vom 18.
Juni 2015 wird auf Kosten der Klägerin zurückge-wiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf
24.798,77
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 522 Abs. 3, § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch [X.] die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die behaupteten
Verletzungen
von Verfahrensgrundrechten hat der
Se-nat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.
Ein Zulassungsgrund liegt nicht vor, soweit die Nichtzulassungsbe-schwerde ausführt, gegen die Zurückweisung des Antrags gemäß § 42 ZPO sei eine Überprüfung inzidenter im [X.] möglich 1
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und erforderlich. Eine Begründung, warum jener Beschluss an einem Mangel leiden soll, der die Zulassung der Revision erfordert, wird nicht gegeben.
Die Rüge, das Berufungsgericht sei fehlerhaft besetzt gewesen, weil der 28.
Zivilsenat geschäftsplanmäßig mit vier Richtern besetzt sei, von denen aber nur drei an der Entscheidung mitgewirkt hätten, gibt ebenfalls keinen Anlass, die Revision zuzulassen. Rechtsprechung und Literatur halten eine "Überbeset-zung" von Spruchkörpern mit einem überschießenden Mitglied für zulässig (vgl. nur [X.]/Lückemann, ZPO, 31.
Aufl., §
21e [X.] Rn. 9 mwN). Nach der Rechtsprechung des [X.] bedeutet die Überbesetzung eines Spruchkörpers kein verfassungsrechtliches Problem des gesetzlichen Richters, sondern dient nachhaltig der Effektivität des Rechtsschutzes, wenn in einem überbesetzten Spruchkörper ein im Vorhinein aufgestellter [X.] besteht, der mit der notwendigen Bestimmtheit die Heranziehung [X.] zu den Verfahren festlegt ([X.], NJW 1995, 2703). Die Nichtzulassungsbeschwerde hat nicht dargetan, dass der 28.
Zivilsenat des [X.] nicht über einen entsprechenden senatsinternen Geschäftsverteilungsplan verfügt. Zu zulassungsrelevanten [X.] bei der Umsetzung dieses Plans fehlen ebenfalls jegliche Ausführungen.
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Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz
2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Kayser
Gehrlein
Pape
Grupp
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 15.10.2014 -
3 O 482/13 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 18.06.2015 -
I-28 [X.] -
4
Meta
12.05.2016
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.05.2016, Az. IX ZR 151/15 (REWIS RS 2016, 11405)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 11405
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