Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.06.2004, Az. 2 StR 380/03

2. Strafsenat | REWIS RS 2004, 2747

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[X.] vom 18. Juni 2004 in der Strafsache gegen

wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a.
- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 4 StPO am 18. Juni 2004 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 19. Februar 2003 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des [X.] zurückverwiesen. Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer [X.] Erpressung in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körper-verletzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit einer Ver-fahrensrüge Erfolg. Das Rechtsmittel macht zu Recht als Verstoß gegen § 338 Nr. 1 StPO geltend, daß die 4. [X.], die in dieser Sache ent-schieden hat, nicht über die erforderliche spruchkörperinterne Geschäftsvertei-lung gemäß § 21 g [X.] für das [X.] verfügt hat.

[X.] Der Rüge liegt folgendes zugrunde:

Am 2. Januar 2001 haben die damaligen drei Mitglieder der [X.] einen schriftlichen Beschluß zur Geschäftsverteilung gefaßt und in den Punkten [X.] bis V[X.] u. a. geregelt, daß der Vorsitzende für alle bei der - 3 - [X.] eingehenden Anklagen ein Register führt und daß die mit un-gerader Nummer eingetragenen Sachen auf den stellvertretenden Vorsitzenden ([X.] ), die mit gerader Nummer eingetragenen Sachen auf den weiteren Beisit-zer ([X.]I) entfallen.

Durch weiteren Beschluß zur Geschäftsverteilung vom 2. April 2001 ha-ben [X.] am [X.] Dr. E. , [X.]. und [X.] - nach Ausscheiden des bisherigen Vorsitzenden - bestimmt, daß [X.] am [X.] Dr. E. die vom Vorsitzenden zu erledigenden Aufgaben, [X.] am [X.] [X.] weiterhin die dem stellvertretenden Vorsitzenden übertragenen Aufgaben über-nimmt und [X.] am [X.] [X.]. [X.]I bleibt.

Am 20. November 2001 haben die Mitglieder der [X.] dann folgenden Beschluß gefaßt:
"Die [X.] vom 2.1.01 i. V. m. dem Beschluß vom 2.4.01 wird wie folgt klarstellend ergänzt: VI[X.]

Anträge im Sicherungsverfahren (§§ 413 ff. StPO) sind wie [X.] zu behandeln. Wird in einer Sache eine Anklage oder ein Antrag im Sicherungs-verfahren zurückgenommen bzw. ein Verfahren eingestellt und sodann im selben oder in einem späteren Jahr entweder eine neue Anklage erhoben oder ein Antrag im Sicherungsverfahren (§§ 413 ff. StPO) gestellt, ist diese neue Anklage bzw. der neue Antrag im Register des Vorsitzenden als neue Sache einzustellen. - 4 - Berichterstatter bleibt jedoch entsprechend den Grundsätzen zu V[X.] der bisherige Berichterstatter."

Ein Beschluß zur Regelung der Geschäftsverteilung für das [X.] wurde nicht schriftlich niedergelegt. Der Vorsitzende verfügte jedoch unter dem 15. Februar 2002 wie folgt:
"1. [X.] Geschäftsverteilung § 21 [X.] Es soll für die weitere Dauer des Geschäftsjahres bei den [X.] bereits schriftlich niedergelegten Mitwirkungsgrundsätzen der [X.] bleiben. 2. Herren [X.], [X.]. z. [X.] 3. zur Sachakte."

I[X.] Mit diesem Vorgehen genügt das Tatgericht nicht den Voraussetzun-gen der gemäß § 21 g [X.] erforderlichen spruchkörperinternen Geschäftsver-teilung.

1. Nach § 21 g Abs. 2 [X.] sind die Mitwirkungsgrundsätze für die straf-kammerinterne Geschäftsverteilung durch Beschluß aller dem Spruchkörper angehörenden Berufsrichter vor Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer zu beschließen. Die internen Mitwirkungsgrundsätze unterliegen ebenso wie die Geschäftsverteilung ([X.] § 21e Abs. 1 S. 2) dem sogenannten [X.]. Sie haben Geltung nur für das betreffende Geschäftsjahr und treten mit dessen Ablauf ohne weiteres außer [X.] ([X.], 796 f. m. Anm. Voll-kommer EWiR 1999, 71-72; BVerwG NJW 1991, 1370). Mit diesem generell im voraus nach objektiven Merkmalen aufgestellten Mitwirkungsgrundsätzen wird den vom [X.] ([X.] 95, 322; 97, 1) und vom Bun-- 5 - [X.] ([X.], 63) entwickelten Grundsätzen zur Garantie des ge-setzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) Rechnung getragen.

2. Eine strafkammerinterne Geschäftsverteilung hatte sich die [X.] für das Geschäftsjahr 2001 durch den Beschluß vom 2. Januar 2001 und die Änderungs- bzw. Ergänzungsbeschlüsse vom 2. April 2001 und 20. November 2001 gegeben. Hingegen ist eine schriftliche Regelung für das [X.] unterblieben. Eine Auslegung der Verfügung des Vorsitzenden vom 14./15. Februar 2002 als eines etwa im Umlaufverfahren ergangenen Beschlus-ses zur Geschäftsverteilung 2002 ist nicht möglich, denn diese Verfügung ist den weiteren [X.]mitgliedern nicht zur Billigung, sondern nur zur Kenntnis vorgelegt worden. Im übrigen gehen sowohl die Verfügung wie auch der Beschluß der [X.] vom 8. November 2002, mit dem der [X.] zurückgewiesen wurde, davon aus, daß die [X.] für das [X.] bereits durch Beschluß der [X.] vom 20. No-vember 2001 geregelt worden waren.

In dem Beschluß der [X.] vom 20. November 2001 kann eine Regelung der Mitwirkungsgrundsätze für das [X.] aber nicht gesehen werden. Ein entsprechender Wille der [X.]mitglieder ist dem Beschluß nicht zu entnehmen.
Zwar könnte der Zeitpunkt der Beschlußfassung - ein Monat vor Beginn des Geschäftsjahres 2002 - für eine Regelung für das [X.] sprechen, da die kammerinterne Geschäftsverteilung vor Beginn des Geschäftsjahres zu be-schließen ist. Dagegen spricht aber, daß im Eingangssatz der Beschluß als klarstellende Ergänzung zur [X.] vom 2. Januar 2001 und vom 2. April 2001 bezeichnet und das Geschäftsjahr 2002 in dem - 6 - Beschluß nicht erwähnt wird. Im übrigen wird inhaltlich den [X.] nur ein weiterer Unterpunkt - "VI[X.]" - zugefügt und nur eine bestimmte Fallgestaltung, nämlich die erneute Erhebung einer [X.] oder eines Antrags im Sicherungsverfahren, geregelt, nachdem bereits vorher einmal die Anklage oder der Antrag zurückgenommen oder das Verfah-ren eingestellt war.
Ob die [X.] möglicherweise mündlich beschlossen hat, die [X.] des Jahres 2001 auch für das [X.] anzuwenden, kann dahinstehen. Denn damit wäre der vorgeschriebenen Schriftform nicht genügt (vgl. auch [X.] 95, 322 = NJW 1997, 1497). Soweit in der Entschei-dung des [X.] NStZ-RR 2003, 14 eine noch nach § 21 g [X.] a.F. ergangene mündliche Regelung der Mitwirkungsgrundsätze hingenommen worden ist, betraf dies - worauf in der Entscheidung auch ausdrücklich abge-stellt worden ist - einen Fall in der vom [X.] gesetzten Übergangsfrist (30. Juni 1997), die den Fachgerichten eingeräumt war, um sich auf die Verschärfung der verfassungsrechtlichen Anforderungen einzustellen.

Eine den Anforderungen des § 21 g [X.] entsprechende Geschäftsver-teilung kann auch nicht in dem Beschluß vom 8. November 2002, mit dem der [X.] des Angeklagten zurückgewiesen worden war (§§ 222 a und [X.]), gesehen werden, weil dieser Beschluß als [X.] nicht für das vorliegende Verfahren Gültigkeit haben könnte.

Ist eine [X.] nicht überbesetzt, kann ausnahmsweise trotz des Fehlens eines Mitwirkungsplans nach § 21 g [X.] das Gebot des gesetzlichen Richters nicht verletzt sein. Das gilt aber nicht, wenn die [X.] in redu-zierter Besetzung nach § 76 Abs. 2 [X.] verhandelt. Für diesen Fall bedarf es - 7 - einer strafkammerinternen Geschäftsverteilung dahingehend, [X.] nicht an der Hauptverhandlung teilnimmt ([X.] - [X.] vom 3. Mai 2004 - 2 BvR 1825/02; [X.], 371 m. Anm. [X.] JR 2000,166 ff.). Eine solche Regelung fehlt aber für das [X.].
Die Sache muß deshalb neu verhandelt werden.

[X.] RiBGH Dr. Bode ist urlaubsabwe-send und deshalb an der Unterschrift gehindert.

[X.]

Fischer

Meta

2 StR 380/03

18.06.2004

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.06.2004, Az. 2 StR 380/03 (REWIS RS 2004, 2747)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2747

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