Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.08.2002, Az. 3 StR 496/01

3. Strafsenat | REWIS RS 2002, 2035

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKESURTEIL3 [X.]in der Strafsachegegenwegen Totschlags u. [X.] 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom [X.], an der teilgenommen haben:Vorsitzender [X.] am [X.] Prof. Dr. Tolksdorf,Vorsitzende [X.]in am [X.] [X.],die [X.] am [X.] Dr. [X.], [X.], [X.]als beisitzende [X.],Staatsanwältin als Vertreterin der [X.],Rechtsanwalt als Verteidiger,[X.]als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -1. [X.] den [X.] vom 17. April 2001 [X.] Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen [X.] Nachholung einer Verfahrensrüge werden verwor-fen.2. Die Revision des Angeklagten gegen das [X.]eil [X.] [X.] vom 4. Juli 2000 wird mit [X.] verworfen, daß die Einziehung des Pkw [X.], [X.]: [X.] ZZZ 4 A [X.] 039012, des Pkw [X.], , und der sechs Mobiltelefone [X.] entfällt.3. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen [X.] des vorgenannten[X.]eils wird verworfen.4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner [X.] und die dem Nebenkläger im [X.] notwendigen Auslagen zu tragen.Von Rechts wegenGründe:- 4 -Das [X.] hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigenwegen Totschlags in zwei tateinheitlichen Fällen und unerlaubter Einfuhr [X.] in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäu-bungsmitteln, jeweils in nicht geringer Menge, zu einer [X.] zehn Jahren verurteilt, verschiedene Gegenstände, darunter die im [X.] und Mobiltelefone, eingezogen und einen [X.] von 161.600 DM für verfallen erklärt. Hiergegen wendet sich der Ange-klagte mit seiner auf Verfahrensbeanstandungen und die allgemeine Sachrügegestützten Revision. Außerdem hat er sofortige Beschwerde gegen die [X.] des [X.]eils sowie Beschwerde gegen den Beschlußdes [X.]s vom 17. April 2001 eingelegt, mit dem sein Antrag auf [X.] abgelehnt worden ist. Hilfsweise be-gehrt er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Anbringung einer weiterenVerfahrensrüge.[X.] gemäß § 304 Abs. 1 StPO zulässige Beschwerde gegen den Be-schluß des [X.]s vom 17. April 2001 ist nicht begründet. Eine [X.] sieht die Strafprozeßordnung nicht vor;einem darauf gerichteten Antrag kann deshalb auch bei umfangreichen undschwierigen Sachen nicht stattgegeben werden ([X.] bei [X.]/[X.]NStZ 1988, 20; [X.] in [X.]. § 345 Rdn. 1 [X.] N.).Der hilfsweise gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den [X.] ist unzulässig. Der Angeklagte hat die Frist zur Begründung der Revisionnicht versäumt, sondern das Rechtsmittel durch seine Verteidiger rechtzeitig- 5 -mit der Sachrüge und mehreren Verfahrensrügen begründet. Zur [X.] kann grundsätzlich keine Wiedereinsetzung ge-währt werden, weil andernfalls die Form- und Fristgebundenheit der Revisions-begründung nach § 344 Abs. 2, § 345 StPO unterlaufen würde (vgl. [X.]RStPO § 44 Verfahrensrüge 1, 9, 10). Einer der Ausnahmefälle, bei denen [X.] des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) Wiedereinsetzung zugewähren ist (vgl. im einzelnen Maul in [X.]. § 44 Rdn. 13), liegt nichtvor.Im übrigen wäre die Verfahrensrüge, hinsichtlich derer Wiedereinset-zung beantragt wird, jedenfalls unbegründet, wie der [X.] inseiner Antragsschrift vom 17. Januar 2002 zutreffend im einzelnen dargelegthat.[X.] Revision hat nur hinsichtlich der Nebenentscheidungen einen [X.].[X.] Der Verurteilung des Angeklagten wegen des Betäubungsmitteldeliktssteht nicht das Verfahrenshindernis des Strafklageverbrauchs (Art. 103 Abs. [X.]) entgegen.1. In der Anklageschrift vom 21. August 1995 wurde dem Angeklagten- neben der Tötung von [X.]und [X.]- vorgeworfen, zu-sammen mit seinen Mittätern in den 40 Wochen zwischen Anfang Mai 1994und Ende Januar 1995 wöchentlich jeweils 25 kg Haschisch, in sechs Fällen- 6 -sogar jeweils 50 kg Haschisch, zur gewinnbringenden Veräußerung in die [X.] eingeführt zu haben. Mit [X.]eil vom 8. Mai 1996 sprach dieV[X.] große [X.] des [X.]s [X.] den Angeklagten unteranderem des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht gerin-ger Menge in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nichtgeringer Menge in zehn Fällen schuldig. Die [X.] sah als erwiesen an,daß der Angeklagte und sein rechtskräftig verurteilter Mittäter [X.]im [X.] abwechselnd jeweils fünfmal "mindestens 25 kg Haschisch" aus [X.] in die [X.] eingeschmuggelt hatten. Hinsichtlich derihm zur Last gelegten weiteren 30 Schmuggelfahrten wurde der [X.].Auf die Revision des Angeklagten wurde dieses [X.]eil mit Beschluß desSenats vom 5. März 1997 (3 StR 18/97) wegen eines Verfahrensfehlers aufge-hoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden war, und die Sache an das[X.] [X.] zurückverwiesen. Aufgrund der neuen Hauptverhand-lung ist der Angeklagte durch das angefochtene [X.]eil nur noch einer Einfuhrtatschuldig gesprochen worden, bei der zwei Kartons mit jeweils 25 kg Haschischin das [X.] eingeschmuggelt wurden.2. Entgegen der Auffassung der Revision hat diese Verurteilung nichtschon wegen der eingeführten Rauschgiftmenge von 50 kg Haschisch einenTatvorwurf zum Gegenstand, von dem der Angeklagte durch das [X.]eil [X.] Mai 1996 rechtskräftig freigesprochen worden ist. Aus der [X.] angefochtenen [X.]eils ergibt sich vielmehr, daß die nunmehr abgeurteilteSchmuggelfahrt mit einer der zehn Taten identisch sein muß, deretwegen [X.] bereits durch das [X.]eil vom 8. Mai 1996 verurteilt worden war. [X.] -zugrundeliegenden Feststellungen beruhen nämlich auf der Aussage des [X.] D. ([X.] ff.), auf dessen Angaben sich bereits das erste[X.]eil vom 8. Mai 1996 (dort S. 179 f.) gestützt hat. Damals berichtete der [X.] von zwei Vorfällen im Zeitraum von Mai 1994 bis Januar 1995, bei denen erbeobachtet hatte, wie das von ihm gelieferte Haschisch in Gegenwart des [X.] in dessen [X.] verladen wurde (vgl. [X.]eil vom 8. Mai 1996,S. 171). Bei seiner Vernehmung in der neuen Verhandlung konnte sich [X.] nur noch an einen solchen Vorfall erinnern, der aber mit einem der bei-den früher geschilderten identisch sein muß.I[X.] Von den Verfahrensbeanstandungen bedarf allein die Besetzungsrü-ge näherer Erörterung, soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das er-kennende Gericht sei deshalb nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, weilentgegen § 21 g Abs. 2 [X.] aF die interne Geschäftsverteilung der überbe-setzten [X.] 6 a jedenfalls in der gebotenen Schriftform nicht vor Be-ginn des Geschäftsjahres, sondern erst nach Eingang der Sache geregelt [X.] sei.1. Zur Begründung der [X.] beruft sich die Revision im wesentlichenauf die folgenden Verfahrenstatsachen:Nach der [X.] vom 8. Mai 1996 durch den Senatgingen die Verfahrensakten am 25. April 1997 wieder beim [X.] Osna-brück ein. Zu diesem Zeitpunkt war die nach dem Geschäftsverteilungsplan fürzurückverwiesene Schwurgerichtssachen zuständige große [X.] 6 aüberbesetzt; ihr gehörten an: Vorsitzender [X.] am [X.] K. , die[X.]innen am [X.] Sch. , [X.]und [X.](bis zum- 8 -30. April 1997) sowie [X.] [X.]. Am 16. Juni 1997 traf der [X.] zum 1. Mai 1997 eine schriftliche Verfügung zur Regelung der [X.] Geschäftsverteilung für das [X.], nach deren Ziffer II[X.] die Beisit-zer an den einzelnen Sitzungstagen "in der Reihenfolge ihres Dienstaltersteil(nahmen), beginnend in der ersten zu verhandelnden Sache mit [X.], in den weiteren jeweils unter Ausscheiden des [X.] Beschluß des Präsidiums vom 22. September 1997 wurde [X.] [X.] der [X.] 6 a für das Verfahren gegen den Angeklagten als Er-gänzungsrichter zugewiesen. In diesem Verfahren - der einzigen im Jahre 1997bei der [X.] 6 a anhängigen Sache - wirkten die [X.]innen am[X.] Sch. und [X.] als beisitzende [X.] mit.Der Angeklagte sieht in der nachträglichen schriftlichen Fixierung derinternen Geschäftsverteilung für die [X.] 6 a nach Eingang der Sacheeine Verletzung der Garantie des gesetzlichen [X.]s (Art. 101 Abs. 1 Satz 2GG). Im übrigen zieht er in Zweifel, daß es vor Eingang der Sache überhaupteine verbindliche - auch nur mündliche - Regelung für die Mitwirkung der Be-rufsrichter des überbesetzten [X.] an den einzelnen Verfahren ge-geben hat.2. Die - zulässige - Besetzungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg.a) Bedenken begegnet bereits der rechtliche Ausgangspunkt der [X.],die [X.] 6 a sei bei Beginn der Hauptverhandlung als dem für diePrüfung der Besetzung maßgeblichen Zeitpunkt (vgl. [X.] in [X.].§ 338 Rdn. 24) überbesetzt gewesen. Insofern erscheint zumindest zweifelhaft,ob [X.] [X.] im Verfahren gegen den Angeklagten noch als Mitglied des- 9 -erkennenden Gerichts in Betracht kam, nachdem ihn das Präsidium des Land-gerichts mit Beschluß vom 22. September 1997 für dieses Verfahren zum Er-gänzungsrichter bestellt hatte.Der Hintergrund dieses [X.] bleibt unklar. Ob ein Er-gänzungsrichter zuzuziehen ist, entscheidet der Vorsitzende nach [X.] Ermessen ([X.]St 26, 324, 325). Welcher [X.] herangezogen wird,bestimmt grundsätzlich das Präsidium; wenn der Ergänzungsrichter aus dembetroffenen Spruchkörper herangezogen werden kann, bestimmt ihn der [X.] (vgl. [X.] in [X.]. § 192 [X.] Rdn. 5; [X.], [X.] 3. Aufl.§ 192 Rdn. 12; [X.]/Wickern in [X.], StPO 24. Aufl. § 192[X.] Rdn. 10). Da [X.] [X.] der [X.] 6 a bereits angehörte,hätte der Vorsitzende ihn ohne Mitwirkung des Präsidiums zum Ergänzungs-richter bestimmen können. Die Bestimmung eines Ergänzungsrichters aus [X.] der Kammermitglieder betraf eine Frage der internen Geschäftsvertei-lung, zu deren Regelung das Präsidium an sich keine Kompetenz hatte (vgl.[X.], [X.] 2. Aufl. § 21 g Rdn. [X.] hätte das Präsidium jederzeit [X.] [X.] aus der[X.] 6 a herausnehmen und ihn - auf die entsprechende [X.] Vorsitzenden - der Kammer lediglich für das Verfahren gegen den Ange-klagten als Ergänzungsrichter zuweisen können. Auf eine derartige Absichtdeutet der Wortlaut des Beschlusses hin, in dem von einer Zuweisung des[X.]s [X.] an die [X.] 6 a die Rede ist (Ziffer 4.). In diesemFalle wäre die [X.] 6 a nach dem 22. September 1997 nicht mehrüberbesetzt gewesen mit der Folge, daß eine kammerinterne Geschäftsvertei-lung entbehrlich [X.] 10 -b) Letztlich kann dies jedoch dahingestellt bleiben. Denn die interne Ge-schäftsverteilung der [X.] 6 a für das [X.] genügte den rechtli-chen Anforderungen, welche in der Übergangszeit zwischen dem Beschluß [X.] Großen Senate vom 5. Mai 1994 ([X.]Z 126, 63) und der Plenar-entscheidung des [X.] vom 8. April 1997 ([X.] 95,322) an die Bestimmung der Grundsätze zu stellen waren, nach denen die [X.] eines überbesetzten [X.] an den Verfahren mitwirken.aa) Ausweislich einer im Hauptverhandlungstermin vom 4. November1997 verlesenen Mitteilung des Vorsitzenden hatten sich die Berufsrichter der[X.] 6 a zum Jahreswechsel 1996/97 darüber geeinigt, daß die ersteeingehende Sache unter Mitwirkung der dienstältesten [X.] (der [X.]in-nen am [X.] Sch. und [X.] ) verhandelt werden sollte.Inhaltlich genügte eine solche Einigung, die sich der Vorsitzende zu eigen [X.] hatte, den Anforderungen an die Bestimmung der [X.] gemäß § 21 g Abs. 2, 1. Halbs. [X.] in der damals geltenden Fassung vom9. Mai 1975 ([X.] 1077).Gegen die Existenz einer mündlich getroffenen Regelung zum [X.] 1996/97 spricht nicht, daß der Vorsitzende im Termin vom4. November 1997 zunächst erklärt hatte, vor dem 16. Juni 1997 habe [X.] Geschäftsverteilung der Kammer 6 a bestanden. Diese Erklärung mußim Zusammenhang mit der unmittelbar vorausgehenden Feststellung [X.], daß dem Verteidiger am Vortag die (am 16. Juni 1997 schriftlich nie-dergelegte) interne Geschäftsverteilung der Kammer für das Geschäftsjahr1997 per Telefax mitgeteilt worden war (vgl. Sitzungsniederschrift vom- 11 -4. November 1997 S. 1 f.). Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar, daßder Vorsitzende mit seiner ersten Erklärung nur zum Ausdruck bringen wollte,daß vor dem 16. Juni 1997 keine schriftliche kammerinterne Geschäftsvertei-lung für das laufende Geschäftsjahr vorlag - mit der Folge, daß der Verteidi-gung auch keine Ablichtung zur Verfügung gestellt werden konnte.bb) Jedenfalls ab dem 1. Mai 1997 war die interne Geschäftsverteilungder [X.] 6 a für das laufende Geschäftsjahr in der Sache verbindlichgeregelt. Auf diesen Zeitpunkt kommt es entscheidend an, weil der Dienstantrittdes [X.]s [X.] am 14. April 1997 und das Ausscheiden der [X.]inam [X.] H. am 30. April 1997 ohnehin eine Änderung der Mitwir-kungsgrundsätze zu diesem Termin erforderlich machten.aaa) Gemäß § 21 g Abs. 2, 2. Halbs. [X.] aF durfte der Vorsitzende ei-nen Wechsel in der Zusammensetzung des [X.] zum Anlaß nehmen,die kammerinterne Geschäftsverteilung im Rahmen des Erforderlichen zu än-dern. Über Erforderlichkeit, Art und Umfang der Änderung hatte er nach [X.] Ermessen zu entscheiden (vgl. [X.] in [X.]. § 21 g [X.]Rdn. 6 und § 21 e [X.] Rdn. 14; [X.]St 22, 237, 239 f.). Insbesondere war ernicht verpflichtet, den neu in die Kammer eintretenden [X.] in die Lücke ein-zuteilen, welche der ausscheidende hinterlassen hatte (vgl. [X.]St 22, 237,239; [X.]/[X.], StPO 45. Aufl. § 21 g [X.] Rdn. 6 und § 21 e[X.] Rdn. 15). Die Änderung konnte auch bereits anhängige Verfahren [X.] (vgl. [X.]St 30, 371, 373 zu § 21 e [X.]), sofern nicht gezielt einzelneSachen ausgesucht und einem anderen [X.] zugewiesen wurden, was [X.] altem Recht unzulässig war, selbst wenn es durch eine allgemein gehal-tene Klausel geschah (vgl. zum analogen Fall einer Änderung des Geschäfts-verteilungsplans durch das Präsidium nach § 21 e Abs. 3 [X.] aF [X.] NStE- 12 -Nr. 10 zu § 21 e [X.]; [X.]/[X.], StPO 43. Aufl. § 21 e [X.]Rdn. 13).Nach diesen Grundsätzen ist die ab dem 1. Mai 1997 geltende interneGeschäftsverteilung der [X.] 6 a, wie sie in der schriftlichen Verfügungdes Vorsitzenden vom 16. Juni 1997 niedergelegt ist, nicht zu beanstanden.Insbesondere liegt nicht bereits deshalb eine unzulässige Einzelfallzuweisungvor, weil bei Inkrafttreten der Regelung nur ein einziges Verfahren bei der[X.] anhängig war und dieses von der Neuregelung nicht ausgenom-men wurde. Andernfalls wäre es nämlich generell unmöglich, die [X.] ein einzelnes bereits anhängiges Verfahren zu erstrecken, obwohl dafür einunabweisbares Bedürfnis bestehen kann, etwa wenn ein nach der alten Rege-lung zur Mitwirkung [X.] ausscheidet. Eine unzulässigeEinzelfallzuweisung ist in einem solchen Fall daher nur dann anzunehmen,wenn durch die Neuregelung das bereits anhängige Verfahren gezielt einem inbestimmter Weise zusammengesetzten Spruchkörper zugewiesen werden soll,eine allgemeine Regelung also in Wahrheit gar nicht beabsichtigt ist. [X.] wird von der Revision aber nicht erhoben. Anhaltspunkte für einen Er-messensmißbrauch des Vorsitzenden sind auch nicht ersichtlich.bbb) Der Wirksamkeit der ab dem 1. Mai 1997 geltenden kammerinter-nen Geschäftsverteilung steht auch nicht entgegen, daß sie erst sechs [X.] nach ihrem Inkrafttreten schriftlich niedergelegt [X.]) Seinem Wortlaut nach schrieb § 21 g Abs. 2 [X.] aF für die [X.], nach denen die Mitglieder eines [X.] an [X.] mitwirken, keine bestimmte Form vor. Die Rechtsprechung vertrat- 13 -deshalb die Auffassung, eine schriftliche Niederlegung der [X.] sei zwar zweckmäßig, damit ihr Inhalt und ihre Beachtung [X.] werden könnten, der Vorsitzende könne die kammerinterne Ge-schäftsverteilung aber auch in mündlicher Form wirksam verfügen ([X.]St 21,250, 253 f. zum gleichlautenden § 69 Abs. 2 [X.]; [X.]St 29, 162; ebenso[X.], [X.] 2. Aufl. § 21 g Rdn. 10; [X.] in [X.]. § 21 g [X.] Rdn. [X.]) Erst das [X.] hat in seinem [X.] 8. April 1997 ([X.] 95, 322) unter Aufgabe seiner bisherigen Recht-sprechung das Schriftformgebot für [X.] unmittelbar aus Art. 101 Abs. 2 Satz 1 GG hergeleitet (aaO S. 328 f.).Um den Fachgerichten Gelegenheit zu geben, sich auf die veränderte verfas-sungsrechtliche Lage einzustellen, wurde ihnen eine Übergangsfrist bis zum1. Juli 1997 gesetzt. Für die ab diesem Zeitpunkt eingehenden Verfahren wardie Einhaltung der verfassungsrechtlichen Vorgaben sicherzustellen (aaOS. 334). Das gegenständliche Verfahren war bereits am 25. April 1997 beim[X.] [X.] eingegangen, so daß es von der Verschärfung derverfassungsrechtlichen Anforderungen nicht betroffen [X.]) Zutreffend weist die Revision allerdings darauf hin, daß bereits [X.] Großen Senate in ihrem Beschluß vom 5. Mai 1994 ([X.]Z 126,63) - der unmittelbar nur die Anforderungen betraf, die vom Vorsitzenden einesüberbesetzten Zivilsenats des [X.] unter der Geltung des§ 21 g Abs. 2 [X.] aF zu beachten waren - die schriftliche Abfassung der [X.] vorschrieben. Entgegen der Auffassung des [X.] kann dieser Entscheidung jedoch nicht entnommen werden, daß künftigdie Nichteinhaltung der nunmehr geforderten Schriftform für sich genommen- 14 -die Unwirksamkeit einer mündlich getroffenen kammerinternen Geschäftsver-teilung zur Folge haben sollte.Die [X.] hielten daran fest, daß eine schriftlicheNiederlegung der in § 21 g Abs. 2 [X.] vorgeschriebenen [X.] nach Sinn und Zweck der Vorschrift nicht zwingend geboten erscheine([X.]Z 126, 63, 86). Insbesondere lehnten sie in Übereinstimmung mit der da-maligen Rechtsprechung des [X.] (vgl. [X.] 18,344, 352) die im Schrifttum vertretene Auffassung ab, die [X.] seien als Teil der verfassungsrechtlich gebotenen Gewährleistung des ge-setzlichen [X.]s (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) anzusehen und müßten [X.] in allen Einzelheiten dem Vorbild des gerichtlichen Geschäftsverteilungs-plans folgen ([X.]Z 126, 63, 76 f.). Für die Zukunft begründeten sie [X.] damit, daß sich die Anschauungen über die [X.] förmlichen Rechts gewandelt hätten ([X.] VGS aaO [X.]): Der [X.] werde "besser entsprochen", wenn für eine umfassende und zu-verlässige Unterrichtung der Prozeßbeteiligten über die [X.] getroffen sei, was deren schriftliche Fixierung voraussetze. Das [X.] auch dem Anliegen, von vornherein jeden Verdacht einer möglichenManipulation zu vermeiden ([X.] VGS aaO S. 86).Die zurückhaltenden Formulierungen belegen, daß dem bloßen Form-verstoß im Hinblick auf die noch im Fluß befindliche Rechtsentwicklung [X.] nicht die Wirkung eines absoluten Revisionsgrundes im Sinne von § [X.]. 1 StPO zukommen sollte. Im konkreten Fall konnte daher ein zunächst be-stehender Formmangel durch die am 16. Juni 1997 erfolgte nachträgliche- 15 -schriftliche Niederlegung der ab dem 1. Mai 1997 geltenden [X.] geheilt werden.II[X.] Die Überprüfung des [X.]eils aufgrund der Sachrüge hat nur hinsicht-lich der Einziehungsanordnung Rechtsfehler zum Nachteil des [X.]. Die auf § 74 StGB gestützte Einziehung des Pkw [X.], desPkw [X.] und der im Tenor des angefochtenen [X.]eils näher beschrie-benen sechs Mobiltelefone mit Zubehör kann aus den vom Generalbundesan-walt in seiner Antragsschrift genannten Gründen keinen Bestand haben. [X.] ist nicht festgestellt, daß diese Gegenstände zur Vorbereitung oderBegehung gerade der abgeurteilten Tat bestimmt gewesen sind. Da der [X.] kann, daß derartige Feststellungen noch getroffen werden [X.], entscheidet er gemäß § 354 Abs. 1 StPO selbst in der Sache und ändertden Rechtsfolgenausspruch dahin, daß die Einziehung entfällt.[X.] sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des [X.]eils istgemäß § 464 Abs. 3 Satz 1 StPO zulässig, aber nicht begründet, weil die Ent-scheidung der [X.] der Sach- und Rechtslage entspricht. Für die Ko-stenentscheidung ist nicht der Ausgang einzelner Beweiserhebungen, [X.] das Gesamtergebnis maßgebend (vgl. [X.], [X.]. vom 7. November 1991- 4 StR 252/91). Dieses ist im konkreten Fall, wie der [X.]zutreffend im einzelnen darlegt, zu Lasten des Angeklagten [X.] 16 -Tolksdorf Rissing-van Saan Ri[X.] Dr. [X.] ist we-gen Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Tolksdorf [X.] [X.]

Meta

3 StR 496/01

01.08.2002

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.08.2002, Az. 3 StR 496/01 (REWIS RS 2002, 2035)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2035

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen
Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.