Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.11.2013, Az. III ZR 54/13

3. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 1361

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Gegenstand

Lehranalysevertrag: Anspruch eines Lehranalysanden auf Herausgabe von Kopien einer während einer Lehranalyse gefertigten Dokumentation


Leitsatz

Zum Recht eines Lehranalysanden auf Herausgabe von Kopien einer während einer Lehranalyse durch den Lehranalytiker gefertigten Dokumentation.

Tenor

Die Revisionen der Klägerin und der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] vom 14. Januar 2013 werden zurückgewiesen.

Die Kosten des [X.] haben die Klägerin zu 6/10 und die Beklagte zu 4/10 zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Herausgabe handschriftlicher Therapieaufzeichnungen, welche im Rahmen einer Lehranalyse angefertigt wurden.

2

Die Klägerin begann 1998 im Rahmen ihrer Weiterbildung zur Ärztin für Psychosomatik und Psychotherapie bei der Beklagten am [X.]          eine sogenannte Lehranalyse. Dabei handelt es sich um einen in der [X.] in psychoanalytischer Psychotherapie näher beschriebenen obligatorischen Teil der psychoanalytischen Weiterbildung. Dieser dient dazu, sich weiterbildenden [X.] die Möglichkeit zu geben, die psychoanalytische Methode im Gespräch mit dem [X.] an sich selbst zu erfahren und unbewusste Inhalte und Prozesse zu erkennen und zwar in einer [X.], so wie dies später den Patienten des [X.] ermöglicht werden soll. Die Lehranalyse erfolgt vertraulich. Der [X.] unterliegt dem Lehrinstitut gegenüber der Schweigepflicht; er berichtet dem Institut weder über den Inhalt der Gespräche noch den [X.] des [X.], sondern bescheinigt diesem lediglich Dauer und Stundenzahl der Lehranalyse.

3

Die Klägerin absolvierte bei der Beklagten von 1998 bis 2004 und sodann von 2006 bis 2007 insgesamt 680 Analysestunden. Die Beklagte fertigte im Zuge der Lehranalyse handschriftliche Notizen an, bezüglich derer die Klägerin mit der Klage die Herausgabe von Fotokopien begehrt.

4

Die Klägerin hat geltend gemacht, die Lehranalyse bei der Beklagten sei nach 400 Stunden in ein Arzt-Patienten-Verhältnis umgeschlagen, nachdem die Beklagte ihr erklärt habe, sie sei therapiebedürftig. Bei der anschließenden Therapie sei es zu [X.] gekommen, so dass sie an einem "posttherapeutischen Belastungssyndrom" leide. Für dessen Behandlung seien Kosten in Höhe von 15.000 € entstanden. Die Klägerin hat weiter geltend gemacht, dass ihr ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 € zustehe. Zur Durchsetzung dieser Ansprüche sei sie auf die handschriftlichen Aufzeichnungen der Beklagten angewiesen, die diese während der Lehranalyse angefertigt habe.

5

Sie hat vorgetragen, dass die handschriftlichen Notizen behandlungsbezogene Informationen, namentlich über das aktuelle psychische und physische Befinden der Klägerin, objektive Befunde sowie die Beschreibung von Aktion und Reaktion enthielten.

6

Dies hat die Beklagte in Abrede gestellt und ausdrücklich geltend gemacht, die Aufzeichnungen enthielten ausschließlich rein auf ihre eigenen inneren Vorgänge als Analytikerin bezogene subjektive Assoziationen des analytischen Beziehungsgeschehens und hätten ihr nur zur Verarbeitung ihrer eigenen Gedanken und der Empfindungen - gleichsam zu therapeutischer Hygiene - gedient.

7

Das [X.] hat die Beklagte verurteilt, der Klägerin zu Händen ihres Prozessbevollmächtigten eine Kopie der Therapieaufzeichnungen gegen Ersatz der Kopier- und Schwärzungskosten herauszugeben, wobei die Beklagte berechtigt sein soll, sie selbst betreffende persönlichkeitsbezogene Aufzeichnungen zu schwärzen.

8

Die dagegen gerichteten Berufungen der Parteien hat das Berufungsgericht zurückgewiesen.

9

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Parteien ihre im [X.] gestellten Anträge weiter, die Beklagte den [X.] und die Klägerin den Anspruch auf ungeschmälerte Einsicht, das heißt ohne die Schwärzung einzelner Angaben.

Entscheidungsgründe

Die Revisionen sind unbegründet.

I.

Das Berufungsgericht hat in seinem Urteil (Medizinrecht 2013, 369) offen gelassen, ob das [X.] in ein Therapieverhältnis umgeschlagen war. Es ist der Auffassung, dass die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Herausgabe von Kopien der gefertigten handschriftlichen Aufzeichnungen über die Lehranalyse als Nebenpflicht aus dem [X.] gemäß §§ 611, 242 BGB sowie § 810 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG habe. Die Beklagte könne allerdings die Einsichtnahme in diejenigen Inhalte verweigern, die ihre eigene ebenfalls nach Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Persönlichkeit beträfen. Die Kosten für das Kopieren und das Schwärzen der Unterlagen habe die Klägerin entsprechend § 811 BGB zu tragen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt:

Ein Patient habe im Rahmen eines medizinischen Behandlungsvertrags gegenüber dem Arzt grundsätzlich einen Anspruch auf Einsicht in die ihn betreffenden Krankenunterlagen. Dies beziehe sich grundsätzlich auch auf Unterlagen psychiatrisch oder psychotherapeutisch behandelter Patienten mit der Besonderheit, dass neben anderen Beschränkungen gegebenenfalls ein therapeutischer Vorbehalt bestehen könne, sofern die Gefahr begründet sei, dass der Patient den Inhalt der eingesehenen Unterlagen aufgrund seiner psychischen Störung fehlerhaft verarbeite. Dagegen könne die Beklagte nicht einwenden, dass es im [X.] keine damit kongruierende ärztliche oder vertragliche Dokumentationspflicht gebe (non-reporting-system). Da das Einsichtsrecht in Kranken- und Therapieunterlagen aus dem verfassungsrechtlich geschützten Selbstbestimmungsrecht des Patienten abgeleitet sei, setze es nicht das Bestehen einer Dokumentationspflicht voraus, die primär dem therapeutischen Interesse des Patienten und der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Behandlung beziehungsweise Behandlungsfortführung durch den Behandler oder einen Nachbehandler diene. Habe der Therapeut mithin Aufzeichnungen gefertigt, so dürfe der Patient grundsätzlich Einsicht nehmen. Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Einsicht in psychotherapeutische Unterlagen fänden analog auch auf die während einer Lehranalyse im Rahmen einer Therapeutenausbildung gefertigten Aufzeichnungen des [X.]s Anwendung. Eine Regelungslücke bestehe sowohl in der Gesetzgebung als auch in der Rechtsprechung. Was den Inhalt und Zweck des [X.]ses, das strukturelle Ungleichgewicht von [X.] und Analytiker und das Interesse des [X.]en an einer Einsichtnahme betreffe, liege in den maßgeblichen Gesichtspunkten eine vergleichbare Interessenlage vor, die eine identische Behandlung rechtfertige. Entscheidend sei dabei, dass der [X.] explizit in die Rolle des Patienten und der [X.] in die Rolle des Therapeuten schlüpfe. Die Lehranalyse solle sich nicht von der Analyse eines Patienten, der den Analytiker zur Bearbeitung eines Problems aufsucht, unterscheiden. Lehranalyse und die therapeutische Analyse ähnelten sich stark in Methode und Ziel, auch wenn es nicht primär um behandlungsbedürftige psychische Störungen gehe. Wie ein Therapeut sei der [X.] dem Abstinenzgebot verpflichtet. Er verwende dieselbe Methode wie in einer Psychotherapie. Somit werde das Persönlichkeitsrecht des [X.]en in identischer Weise wie bei einem Patienten von den ihn betreffenden Aufzeichnungen berührt. Einem [X.] könnten ähnlich wie einem Psychotherapeuten Fehler bei der Lehranalyse unterlaufen. Der [X.] könne, auch wenn er nicht unter einer seelischen Störung mit Krankheitssymptomen gelitten habe und mutmaßlich psychisch stabiler sei, ähnliche Schäden erleiden wie der Patient bei einer Psychotherapie. Im Ergebnis müssten für die Lehranalyse dieselben Grundsätze zum Einsichtsrecht des Patienten wie bei der therapeutischen Psychoanalyse gelten.

Das Argument der [X.], ihre Aufzeichnungen seien insgesamt subjektiven Inhalts und als solche zwingend durch ihr Persönlichkeitsrecht vor der Einsichtnahme geschützt, trage nicht. Sofern die subjektiven - letztlich aber professionellen - Feststellungen und Bewertungen der [X.] in erster Linie die Klägerin beträfen und über den analytischen Filter hinaus keinen Einblick in die Persönlichkeit der [X.] gäben, berühre eine Einsicht der Klägerin in die Aufzeichnungen das Persönlichkeitsrecht der [X.] nicht. Dem Einsichtsrecht vollständig entzogen seien aber die höchstpersönlichen Aufzeichnungen des Analytikers zur eigenen "Therapiehygiene", über die eigenen Assoziations- und Denkprozesse, beispielsweise im Spiel von Übertragung und Gegenübertragung, soweit dadurch seine eigenen Erlebnisse, Erfahrungen über das eigene Unterbewusste oder seine eigene Denkweise erkennbar würden. Diese Aufzeichnungen seien in einer therapeutische Gesprächstherapie für eine Einsichtnahme durch den Patienten tabu und es seien keine Interessen erkennbar, die bei der Lehranalyse zu einem anderen Ergebnis führen würden. Die Beklagte könne deshalb die von ihrem Persönlichkeitsrecht gedeckten Aufzeichnungen schwärzen. Nur sie könne allein entscheiden, ob und welche Passagen unter den absoluten Schutz ihres Persönlichkeitsrechts fielen oder nicht. Eine mögliche Missbrauchsgefahr müsse hingenommen werden.

[X.] Die Revision der [X.]

Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision der [X.] stand.

Ohne Erfolg bleiben die [X.] der [X.] gegen die Würdigung des Berufungsgerichts, der Klägerin stehe aus dem [X.] ein Recht auf Einsichtnahme in die Aufzeichnung der Lehranalyse zu. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei den Vertrag zwischen den Parteien über die Lehranalyse dahingehend ausgelegt, dass die Klägerin aus dem Vertrag nach § 242 BGB sowie dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG ein Recht auf Einsichtnahme in die im Rahmen der Lehranalyse gefertigten handschriftlichen Therapieaufzeichnungen hat.

1. Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Dieses schützt grundsätzlich vor der Erhebung und Weitergabe von Befunden über den Gesundheitszustand, die seelische Verfassung und den Charakter. Der Schutz ist umso intensiver, je mehr die Daten zur Intimsphäre des Betroffenen gehören, die als unantastbarer Bereich privater Lebensgestaltung gegenüber aller staatlichen Gewalt Achtung und Schutz beansprucht (vgl. [X.] 89, 69, 82 f mwN). Der fehlende Zugang zum Wissen Dritter über die eigene Person kann die von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte individuelle Selbstbestimmung berühren, so dass das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung auch eine Rechtsposition verschafft, die den Zugang zu den über die eigene Person gespeicherten persönlichen Daten betrifft.

Bezogen auf den Zugang zu Krankenunterlagen bedeutet dies, dass es das Recht auf Selbstbestimmung und die personale Würde des Patienten gebieten, jedem Patienten grundsätzlich einen Anspruch auf Einsicht in die ihn betreffenden Krankenunterlagen gegenüber seinem Arzt oder Krankenhaus einzuräumen ([X.], NJW 2006, 1116, 1117; 1999, 1777). Ärztliche Krankenunterlagen betreffen mit ihren Angaben über Anamnese, Diagnose und therapeutische Maßnahmen den Patienten unmittelbar in seiner Privatsphäre. Deshalb und wegen der möglichen erheblichen Bedeutung der in solchen Unterlagen enthaltenen Informationen für selbstbestimmte Entscheidungen des Behandelten hat dieser generell ein geschütztes Interesse daran zu erfahren, wie mit seiner Gesundheit umgegangen wurde, welche Daten sich dabei ergeben haben und wie man die weitere Entwicklung einschätzt. Dies gilt im gesteigerten Maße für Informationen über die psychische Verfassung ([X.], NJW 2006, 1116, 1118). Dementsprechend steht dem Patienten grundsätzlich ein Einsichtsrecht in die Krankenunterlagen auch über seine psychiatrische Behandlung zu, soweit nicht ausnahmsweise therapeutische Gründe entgegenstehen (vgl. [X.], Urteil vom 6. Dezember 1988 - [X.], [X.]Z 106, 146, 148 ff mwN).

Mit einer vergleichbaren Argumentation hat der [X.] Heimbewohnern ein Einsichtsrecht in die Pflegedokumentation zuerkannt (vgl. [X.], Urteile vom 23. März 2010 - [X.], [X.]Z 185, 74 Rn. 12 und vom 26. Februar 2013 - [X.], [X.], 648 Rn. 6 mwN).

Inzwischen ist für den Behandlungsvertrag mit § 630g BGB durch das Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten vom 20. Februar 2013 ([X.] I S. 277) das Einsichtsrecht gesetzlich verankert worden.

2. Für den [X.] zwischen den Parteien hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler eine Nebenpflicht der [X.] angenommen, aufgrund derer die Klägerin Einsicht in die vorgenommenen Aufzeichnungen über ihre Lehranalyse nehmen kann. Die dagegen erhobenen [X.] der [X.] greifen nicht durch.

Es mag zwar sein, dass eine Dokumentationspflicht für die Durchführung der Lehranalyse nicht besteht. Da sich aber Lehranalyse und therapeutische Analyse inhaltlich und methodisch weitgehend entsprechen und der Sinn der Dokumentation darin besteht, den Verlauf psychotherapeutischer Prozesse festzuhalten, liegt es nahe, dass auch Dokumentationen über [X.], sofern sie erfolgen, höchst sensible Informationen aus den intimsten Bereichen des [X.]en zum Gegenstand haben. Unabhängig von der Weitergabe an Dritte wird nach der Rechtsprechung des [X.] schon mit der Erhebung dieser Daten das allgemeine Persönlichkeitsrecht und die Intimsphäre des Betroffenen berührt, so dass ein berechtigtes Interesse auf Einsichtnahme in diese Unterlagen durch den [X.]en nicht von der Hand zu weisen ist, und sein Informationsinteresse auch schon darin zu sehen ist, überhaupt davon Kenntnis zu nehmen, was an intimsten Informationen über ihn festgehalten worden ist. Dementsprechend kommt es auch für die Frage eines Anspruchs auf Einsichtnahme nicht darauf an, ob die Daten zur Weitergabe an Dritte bestimmt sind. Ebenso steht einer Auslegung des zwischen den Parteien bestehenden Vertrages dahingehend, dass ein Einsichtsrecht in die geführte Dokumentation besteht, nicht entgegen, dass es sich nicht um eine Behandlung im üblichen Sinn gehandelt hat. In rechtlich nicht zu beanstandender Weise hat das Berufungsgericht darauf abgestellt, dass zwar die Ziele einer Lehranalyse und Psychoanalyse nicht gleich sind, da letztere auf eine Behandlung gerichtet ist. Die Durchführung unterscheidet sich jedoch nicht und deshalb besteht wie bei der Psychoanalyse ein gleichgerichtetes Interesse auf Einsichtnahme in die geführte Dokumentation. Auch bei der Lehranalyse ist es nicht von vornherein ausgeschlossen - was die Klägerin für den vorliegenden Fall auch geltend macht -, dass es zu Fehlern bei der Lehranalyse kommt, die unter Umständen Schadensersatzansprüche des [X.]en nach sich ziehen könnten. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang auch, wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, die Frage der Kostenübernahme durch eine Krankenkasse. Diese steht mit der Intensität des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht und den daraus folgenden Einsichtsrechten in keinem unmittelbaren Zusammenhang.

Ohne Erfolg bleibt der Einwand der [X.], dass die Dokumentation der Lehranalyse nicht vorgeschrieben sei. Das bedeute zugleich, dass die gleichwohl gemachten Aufzeichnungen allein in ihrem Selbstbestimmungsrecht verhaftet seien, und sie sich insoweit ebenfalls auf ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht berufen und die Einsichtnahme verweigern könne. Das eigene Persönlichkeitsrecht des [X.]s ist jedoch zum einen dadurch gewährleistet, dass er die Aufzeichnungen, deren Preisgabe sein eigenes Persönlichkeitsrecht verletzen würde, schwärzen kann. Im Übrigen kann er, da eine Dokumentation nicht gefordert ist, den Umfang der Dokumentation selbst bestimmen und insoweit eine Einsichtnahme durch den [X.]en durch schlichtes Unterlassen der Dokumentation ausschließen. Soweit aber eine Dokumentation von intimen Informationen über den [X.]en erfolgt ist und die [X.] nicht das Persönlichkeitsrecht des [X.]s verletzt, weil es nicht um eigene Informationen aus seinem Intimbereich geht, kann das Einsichtsrecht des [X.]en aufgrund des allein schon durch die Dokumentation erfolgten Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht verneint werden.

I[X.] Die Revision der Klägerin

Auch die Revision der Klägerin bleibt ohne Erfolg.

Vergeblich wendet sich die Klägerin gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin könne keine uneingeschränkte Einsicht ohne Schwärzungen verlangen. Die Herausgabe der Kopien der Therapieaufzeichnungen ist insoweit beschränkt, als sie den Analytiker betreffende persönlichkeitsbezogene Aufzeichnungen enthalten. Es ist anerkannt, dass auch grundrechtlich fundierte Interessen des Therapeuten einer Einsichtnahme entgegenstehen können (vgl. [X.], NJW 1999, 1777; [X.], Urteil vom 6. Dezember 1988 - [X.], [X.]Z 106, 146, 151). Ohne Erfolg bleibt die Rüge der Klägerin, durch das Recht auf Schwärzung könne der Analytiker das Recht auf Einsicht entwerten. Die Abwägung der beiden grundrechtlich geschützten Interessen bietet jedoch keine andere Möglichkeit, als dem Analytiker das Schwärzungsrecht einzuräumen. Jede anderweitige Kontrolle würde in unverhältnismäßiger Weise in die Rechte des Analytikers eingreifen, weil er zur Prüfung seiner Rechte Dritten Kenntnis von seinen Aufzeichnungen geben müsste und damit eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts unvermeidbar wäre. Eine gewisse Missbrauchsgefahr ist aus praktischen Gründen dabei nicht auszuschließen (vgl. [X.], Urteil vom 23. November 1982 - [X.], [X.]Z 85, 327, 338). Dies beschränkt auch nicht in verhältnismäßiger Weise das grundrechtlich gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin und das daraus abgeleitete Einsichtsrecht in die therapeutischen Aufzeichnungen, da eine Dokumentationspflicht grundsätzlich nicht besteht, die [X.]in deswegen auch eine Dokumentation nicht verlangen könnte. Die vom grundrechtlichen Schutz umfassten persönlichen Aufzeichnungen des [X.]s berühren das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin auch nicht in gleicher Weise wie die Informationen aus ihrem Intimbereich. Eine doppelte Dokumentationspflicht, wie sie die Klägerin einwendet, um dem Recht auf Schwärzung der von seinem Persönlichkeitsrecht umfassten Aufzeichnung des [X.]s entgegenzutreten, kann die Klägerin schon deshalb nicht fordern, weil beim [X.] überhaupt keine Dokumentationspflicht besteht. Darüber hinaus würde sie bei einer doppelten Dokumentation auch keine weitergehenden Informationen erhalten, als wenn die vom Persönlichkeitsrecht des [X.] umfassten Passagen geschwärzt sind. Die Beklagte trägt auch nicht vor, dass eine doppelte Dokumentation üblich sei (vgl. [X.], Urteil vom 23. November 1982 aaO S. 336).

Schlick                      Wöstmann                     Tombrink

              [X.]

Meta

III ZR 54/13

07.11.2013

Bundesgerichtshof 3. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Celle, 14. Januar 2013, Az: 1 U 61/12, Urteil

Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, § 242 BGB, § 611 BGB, § 810 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.11.2013, Az. III ZR 54/13 (REWIS RS 2013, 1361)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1361

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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