Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.03.2001, Az. 3 StR 21/01

3. Strafsenat | REWIS RS 2001, 3200

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[X.]/01vom15. März 2001in der Strafsachegegen1.2.3.wegenunerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 15. März 2001 ge-mäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 13. Juli 2000 werden verworfen.Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zutragen.Gründe:Das [X.] hat die Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr [X.] in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Han-deltreiben mit diesen und zwar in drei Fällen bei den Angeklagten [X.]und in vier Fällen bei dem Angeklagten [X.]verurteilt. Es hat ge-gen den Angeklagten [X.]eine Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren unddrei Monaten, gegen den Angeklagten [X.]eine Einheitsjugendstrafe vondrei Jahren und gegen den Angeklagten [X.]eine [X.] drei Jahren verhängt sowie den Verfall von Wertersatz in Höhe von5.000 DM bei [X.], 15.000 DM bei [X.]und 10.000 DM bei [X.] an-geordnet.Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erge-ben (§ 349 Abs. 2 StPO).- 3 -Ergänzend zu den Ausführungen des [X.] [X.] Senat:1. Der Bestand des Schuld- und Strafausspruchs wird nicht dadurchgefährdet, daß die [X.] bei dem hier in den [X.] MDMA für die nicht geringe Menge im Sinne von § 29 aAbs. 1 Nr. 2, § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG von einem Grenzwert von 25 g "MDMA"(gemeint wohl "[X.]") ausgegangen ist. Der Senat hatte in seinerGrundsatzentscheidung vom 9. Oktober 1996 ([X.], 255 ff.) für [X.] in [X.] enthaltenen Wirkstoff MDE/[X.] entschieden,daß die nicht geringe Menge bei 30 g MDE-Base (entspricht 35 g MDE-Hydrochlorid) beginnt. Dabei hat er weiter ausgeführt - ohne dies allerdingsabschließend zu entscheiden -, daß Gründe der praktischen Handhabbarkeitund die Gleichartigkeit in der Wirkungsweise es trotz der Unterschiede in [X.] und in der Dosierung nahe legen, den Grenzwert der nichtgeringen Menge für die Amphetaminderivate MDA, MDMA und MDE, den amhäufigsten vorkommenden Wirkstoffen bei [X.], einheitlich zubestimmen, zumal diese Wirkstoffe in [X.] auch in Kombinatio-nen vorkommen. Dies ließe sich ohne Täterbenachteiligung dadurch erreichen,daß der Wert für MDE, das Amphetaminderivat mit der geringsten [X.] innerhalb dieser Gruppe, zugrunde gelegt wird ([X.], 255, 267).Diese Frage entscheidet der Senat nunmehr in diesem Sinne. Die Schuldfrageist dadurch nicht berührt, weil die [X.] auch bei einem Wert von 30 g[X.] in allen Fällen vielfach überschritten worden wäre. Der [X.] weiter ausschließen, daß die [X.] bei Anwendung eines höhe-ren Grenzwertes zu niedrigeren Strafen gelangt wäre, zumal diese Frage beider vorwiegend nach erzieherischen Gesichtspunkten zu bemessenden [X.] 4 -gendstrafe bei den beiden heranwachsenden Angeklagten ohnehin von [X.] Bedeutung ist und im übrigen berücksichtigt werden könnte, daßMDMA über eine relativ stärkere Wirkungsintensität verfügt.2. Soweit die [X.] bei der Entscheidung über die [X.] nach § 73 c StGB von einem Gesamterlös, [X.] aus den jeweiligen Erwerbsmengen und den beim späteren Verkauferzielten Preisen, ausgeht, erscheint dies rechtlich insoweit nicht unbedenklich,als darin auch diejenigen Mengen enthalten sind, die von den [X.] verkauft, sondern entsprechend ihrer vorherigen Absicht für den [X.] verwendet worden sind. Diese Teilmengen hätten an sich - notfalls [X.] der Schätzung - festgestellt und nur mit ihrem Einkaufswert, also [X.] insoweit nicht erzielte Händlerspanne, berücksichtigt werden müssen. Dadie [X.] aber sodann insbesondere auch im Hinblick auf die "heutenicht mehr im Vermögen befindlichen durch den [X.] bedingten Genuss-vorteile" nach der Billigkeitsregelung des § 73 c Abs. 1 Satz 2 StGB einen Ab-schlag von 2/3 des Gesamterlöses vorgenommen und sich der [X.] nur auf eine geringe Teilmenge ausgewirkt hat, kann der Senat aus-schließen, daß sie bei richtiger Berechnung zu einer niedrigeren [X.] gelangt wäre.3. Die [X.] durfte bei der Anwendung der Härtevorschrift des§ 73 c Abs. 1 Satz 2 StGB, wonach die Anordnung des Verfalls unterbleibenkann, soweit der Wert des [X.] in dem Vermögen des Betroffenen nichtmehr vorhanden ist, entgegen der Auffassung des Revisionsführers [X.]ihr Ermessen auch dahin ausüben, daß sie nur einen Teil des ursprünglich Er-langten für verfallen erklärt hat. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bun-- 5 -desgerichtshofs (vgl. BGHR StGB § 73 c Härte 2 und 4) und allgemeiner Mei-nung in der Kommentarliteratur ([X.] in [X.]. § 73 c Rdn. 7; [X.] inSK-StGB 18. Lfg. § 73 c Rdn. 5; [X.]/Kühl, StGB 23. Aufl. § 73 c Rdn. 3).Kutzer [X.] von [X.]: jaBGHSt: neinVeröffentlichung: ja_____________________BtMG § 29 a Abs. 1 Nr. 2, § 30 Abs. 1 Nr. 4, § 30 a Abs. 1Bei dem in sogenannten [X.] enthaltenen Wirkstoff 3,4Methylendioxy-N-methamphetamin (MDMA) beginnt die nicht geringe Mengeim Sinne von § 29 a Abs. 1 Nr. 2, § 30 Abs. 1 Nr. 4 und von § 30 a Abs. 1 [X.] 30 g [X.] (im Anschluß an [X.], [X.], [X.]. vom 15. März 2001 - 3 StR 21/01 - [X.]

Meta

3 StR 21/01

15.03.2001

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.03.2001, Az. 3 StR 21/01 (REWIS RS 2001, 3200)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3200

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