Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.08.2019, Az. 2 ARs 172/19

2. Strafsenat | REWIS RS 2019, 4762

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Anwendungsbereich der Verfahrensabgabe nach Jugendgerichtsgesetz


Tenor

Die Vollstreckung der mit Urteil des [X.] vom 12. Februar 2018 (433 [X.]) angeordneten Einziehung des Wertes der [X.] wird dem

Jugendrichter beim Amtsgericht Köln

übertragen.

Gründe

1

Das Amtsgericht – [X.] – [X.] hat die Verurteilte mit Urteil vom 12. Februar 2018 wegen Diebstahls in sechs Fällen sowie versuchten Diebstahls in sieben Fällen schuldig gesprochen und die Entscheidung über die Vollstreckung der verhängten Jugendstrafe zunächst zurückgestellt. Ferner hat es die Einziehung des Wertes von [X.]n in Höhe von 5.640,04 Euro angeordnet. Mit Beschluss vom 20. August 2018 hat das Amtsgericht [X.] die Vollstreckung der Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt.

2

Mit Beschluss vom 25. Oktober 2018 hat der Jugendrichter beim Amtsgericht [X.] gemäß § 58 Abs. 3, § 42 Abs. 3 Satz 1 [X.] i.V.m. § 462a Abs. 2 Satz 2 [X.] die infolge der Strafaussetzung zur Bewährung erforderlich werdenden weiteren Entscheidungen sowie gemäß § 85 Abs. 5 [X.] die Vollstreckung der Einziehung des Wertes von [X.]n an das [X.] abgegeben, da die Verurteilte in den dortigen [X.] umgezogen war und dort ihren Lebensmittelpunkt hat. Der Jugendrichter beim [X.] hat zwar die weitere Überwachung der Bewährung übernommen, durch Beschluss vom 11. Dezember 2018 aber die Übernahme der Vollstreckung der Einziehung des Wertes von [X.]n abgelehnt, da es sich insoweit nicht um eine jugendstrafrechtliche Sanktionsvollstreckung, sondern um eine der Mobiliar-zwangsvollstreckung ähnelnde Maßnahme handele.

3

Das Amtsgericht [X.] hat mit Beschluss vom 16. April 2019 die Vorgänge, „soweit sie die Vollstreckung der [X.] betrifft“, dem [X.] zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.

4

1. Der [X.] ist als gemeinschaftliches oberes Gericht der Amtsgerichte [X.] ([X.] des [X.]) und [X.] (Oberlandesgerichtsbezirk [X.]) zur Entscheidung des zwischen den [X.] bestehenden Streits nach § 14 [X.] berufen, der auch für das Vollstreckungsverfahren ([X.]/[X.], [X.], 62. Aufl., § 14 Rn. 1 mwN) und – hier – bei Ablehnung der Übernahme der [X.] nach § 85 Abs. 5 [X.] gilt (vgl. auch Senat, Beschluss vom 20. April 1981 – 2 [X.], [X.], 78, 79 [zum inhaltsgleichen § 85 Abs. 3 [X.] aF]; [X.], [X.], 20. Aufl., § 85 Rn. 18).

5

2. Zuständig für die zwischen den beiden [X.] allein im Streit stehende Vollstreckung der angeordneten Einziehung des Wertes der [X.] aus dem Urteil des Amtsgerichts [X.] vom 12. Februar 2018 ist der Jugendrichter als [X.] beim [X.].

6

a) Von § 85 Abs. 5 [X.] wird auch die Abgabe der Vollstreckung einer [X.] erfasst. Der Anwendungsbereich des § 85 Abs. 5 [X.] ist nicht auf jugendrichterliche Sanktionen im engeren Sinne beschränkt (vgl. Senat, Beschluss vom 20. April 1981 – 2 [X.], [X.], 78, 79 [zum inhaltsgleichen § 85 Abs. 3 [X.] aF]; vgl. auch BeckOK-[X.]/Sengbusch, [X.]., § 85 Rn. 13), sondern gilt auch für die Vollstreckung von [X.], Maßregeln und Nebenfolgen (vgl. NK-[X.]/[X.], 10. Aufl., § 82 Rn. 2; [X.], aaO, § 82 Rn. 39), worunter auch die Einziehung nach den §§ 73 ff. [X.] fällt (vgl. [X.], Beschluss vom 11. Juli 2019 – 1 [X.], juris Rn. 12 ff.; Urteil vom 17. Juni 2010 – 4 [X.], [X.]St 55, 174, 177 f.; MüKo-[X.]/[X.], 3. Aufl., § 6 [X.] Rn. 6; BeckOK-[X.]/Putzke, aaO, § 8 Rn. 8; NK-[X.]/[X.], aaO, § 6 Rn. 2; [X.], aaO, § 6 Rn. 5).

7

b) Mit der – hier auch im Übrigen – sachgerechten Abgabe der Vollstreckung nach § 85 [X.] geht die gesamte Verantwortlichkeit des Vollstreckungsorgans auf den nachfolgenden [X.] über (vgl. nur [X.], aaO, § 85 Rn. 4). Sachliche Gründe, die Vollstreckung der [X.] hiervon auszunehmen, sind nicht ersichtlich. Wie der [X.] in seiner Antragsschrift vom 21. Juni 2019 zutreffend ausgeführt hat, zeigt sich hier zudem, dass die zwangsweise Durchsetzung des Wertersatzes schon in Hinblick auf etwaig notwendig werdende Zahlungserleichterungen nicht sinnvoll von der weiteren – vom [X.] bereits übernommenen – Bewährungsüberwachung getrennt werden kann (vgl. zu diesem Gesichtspunkt einheitlicher Entscheidungskompetenz bei [X.] auch Senat, Beschluss vom 13. Dezember 2017 – 2 ARs 524/17, NStZ-RR 2018, 227).

[X.]     

        

Zeng     

        

     Grube

        

[X.]     

        

Ri[X.] Wenske
befindet sich im
Urlaub und ist daher
an der Unterschrift
gehindert.

        
                          

[X.]

        

Meta

2 ARs 172/19

06.08.2019

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: ARs

§ 42 Abs 3 S 1 JGG, § 58 Abs 3 S 1 JGG, § 58 Abs 3 S 2 JGG, § 85 Abs 5 JGG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.08.2019, Az. 2 ARs 172/19 (REWIS RS 2019, 4762)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 4762

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 ARs 44/16 (Bundesgerichtshof)

Vollstreckung der Jugendstrafe: Zuständigkeitsübergang bei Aufnahme des Verurteilten in die Jugendstrafvollzugsanstalt


1 StR 467/18 (Bundesgerichtshof)


2 ARs 551/17 (Bundesgerichtshof)

Gerichtsstandbestimmung bei häufigem Wohnortwechsel des zu Bewährungsstrafe Verurteilten


GSSt 2/20 (Bundesgerichtshof)

Jugendgerichtsverfahren: Einziehung des Wertes von Taterträgen bei Anwendung von Jugendstrafrecht


2 ARs 46/21 (Bundesgerichtshof)

Vollstreckung der Jugendstrafe: Zuständigkeit für die Entscheidung über Rechtsmittel gegen die Ablehnung des Strafaufschubs durch …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

1 StR 467/18

4 StR 126/10

2 ARs 524/17

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.