Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.12.2017, Az. 2 ARs 524/17

2. Strafsenat | REWIS RS 2017, 726

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Gegenstand

Jugendstrafsache: Örtliche Zuständigkeit des Jugendrichters für Entscheidungen über die Führungsaufsicht während des Vollzugs der Jugendstrafe


Tenor

Die nachträglichen Entscheidungen während der Führungsaufsicht werden dem

Jugendrichter des Amtsgerichts Heinsberg

übertragen.

Gründe

1

Der Verurteilte wurde durch Urteil des [X.] vom 11. Mai 2012 wegen besonders schweren Raubes in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen versuchten besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls und wegen versuchten Diebstahls in zwei Fällen zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt, die er vom 25. Januar 2012 an in der [X.]verbüßte. Darüber hinaus wurde er mit Urteil des [X.] vom 27. März 2014, rechtskräftig seit 4. April 2014, wegen einer während des laufenden Strafvollzugs begangenen Körperverletzung zum Nachteil eines Mitgefangenen unter Einbeziehung der Vorverurteilung durch das [X.] zu einer Einheitsjugendstrafe von vier Jahren verurteilt, die er bis zum 18. Januar 2016 vollständig verbüßt hat. Mit Beschluss vom 5. Januar 2016 ordnete das [X.] gemäß § 68f Abs. 1 StGB an, dass die nach Vollverbüßung der Jugendstrafe von vier Jahren eingetretene Führungsaufsicht bestehen bleibt. Das Amtsgericht setzte die Dauer der Führungsaufsicht auf zwei Jahre fest und ordnete unter anderem an, dass der Verurteilte unter die Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers gestellt werde, dessen Weisungen er künftig Folge zu leisten habe. Die [X.] übertrug es dem Jugendrichter bei dem Amtsgericht Kamen.

2

Nachdem der Verurteilte zunächst in einer betreuten Wohneinrichtung in [X.]untergebracht worden war, aus welcher er aus disziplinarischen Gründen - wegen Drogenkonsums - entlassen wurde, hielt er sich bei Familienmitgliedern in [X.]  auf. Mit Beschluss vom 18. April 2016 übertrug das [X.] die infolge der Führungsaufsicht erforderlich werdenden Entscheidungen nunmehr gemäß §§ 58 Abs. 3, 85 Abs. 5 JGG auf das [X.], weil der Verurteilte sich in diesem Amtsgerichtsbezirk aufhalte. Am 13. Mai 2017 wurde der Verurteilte aufgrund Haftbefehls des [X.] erneut festgenommen und befand sich seit diesem Zeitpunkt in Untersuchungshaft in der [X.]  ; er wurde mittlerweile rechtskräftig zu einer (weiteren) Jugendstrafe von elf Monaten verurteilt und befindet sich nunmehr in Strafhaft in der [X.]  ; das Strafende ist für den 12. April 2018 vorgemerkt.

3

Mit Beschluss vom 24. August 2017 hob das [X.] die Abgabe an das [X.] auf und übertrug die Entscheidungen über die Führungsaufsicht auf den Jugendrichter des [X.], da sich der Verurteilte in diesem Gerichtsbezirk aufhalte. Der Jugendrichter des [X.] lehnte die Übernahme der Sache mit Verfügung vom 15. September 2017 ab, weil die Führungsaufsicht während der Dauer des Strafvollzugs ruhe. Das [X.] hielt ausweislich eines Vermerks vom 26. September 2017 an seiner Rechtsauffassung fest und verwies darauf, dass während der Dauer des Strafvollzugs die angeordneten Weisungen zwar suspendiert seien, die Betreuung durch den Bewährungshelfer - etwa in Form von entlassungsvorbereitenden Maßnahmen - jedoch weiter laufe; daher sei die Abgabe an den orts- und vollzugsnahen Jugendrichter sachgerecht.

4

Das [X.] hat sich mit Beschluss vom 2. November 2017 für unzuständig erklärt und die Sache dem [X.] zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.

5

Der [X.] hat beantragt zu beschließen, dass für die nachträglichen Entscheidungen während der Führungsaufsicht der Jugendrichter des [X.] örtlich zuständig sei. Zur Begründung hat er ausgeführt:

"Für die nachträglichen Entscheidungen während der Führungsaufsicht ist nach § 463 Abs. 2 i.V.m. §§ 453, 462a Abs. 1 StPO, § 82 Abs. 1 Satz 2, § 85 Abs. 5 JGG der Jugendrichter des [X.] örtlich zuständig.

Es sind wichtige Gründe für die Abgabe an das [X.] gegeben, da gegen den Verurteilten in einer Einrichtung im dortigen Bezirk Jugendstrafe vollstreckt wird.

Zwar ruht die Führungsaufsicht nach § 7 Abs. 1 JGG i.V.m. § 68e Abs. 1 Satz 2 StGB während des Vollzugs der Jugendstrafe in anderer Sache. Das schließt aber nicht aus, dass innerhalb dieses Zeitraums Entscheidungen über die Führungsaufsicht zu treffen sind, etwa nach § 7 Abs. 1 JGG i.V.m. § 68e Abs. 2 StGB. Hinzu kommt die Notwendigkeit weiterer Entscheidungen für den Fall einer etwaigen Aussetzung des Restes der Jugendstrafe nach § 88 JGG (vgl. § 7 Abs. 1 JGG i.V.m. § 68g StGB). Aufgrund des Gesichtspunkts der [X.] erscheint es sachdienlich, dass diese Entscheidungen einheitlich durch den Jugendrichter getroffen werden, dem nach § 85 Abs. 2 JGG auch die Vollstreckung der neuen Jugendstrafe obliegt.

Nach der Entlassung des Verurteilten aus dem Vollzug wird die Vollstreckung, falls erforderlich, wieder durch den Jugendrichter des [X.] als ursprünglichen [X.] zu übernehmen sein, wobei eine erneute Abgabe nach § 85 Abs. 5 JGG bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nicht ausgeschlossen ist."

6

Diesen Ausführungen tritt der [X.] bei.

7

Zwar verfolgt die Ruhensregelung des § 68e Abs. 1 Satz 2 StGB das Ziel, Doppelbetreuungen durch Strafvollzug und Führungsaufsichtsstelle grundsätzlich zu vermeiden. Dies hindert die Bewährungshilfe jedoch in Einzelfällen, in denen dies bei Vollstreckung einer kurzen Freiheitsstrafe zur Förderung der Resozialisierung sinnvoll erscheint, nicht, den Verurteilten während des Strafvollzugs entlassungsvorbereitend weiter zu betreuen (vgl. BT-Drucks. 16/1993 S. 23).

[X.]     

      

Eschelbach     

      

Zeng   

      

Bartel     

      

Grube     

      

Meta

2 ARs 524/17

13.12.2017

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: ARs

§ 7 Abs 1 JGG, § 82 Abs 1 S 2 JGG, § 85 Abs 2 JGG, § 85 Abs 5 JGG, § 68e Abs 1 S 2 StGB, § 453 StPO, § 462a Abs 1 StPO, § 463 Abs 2 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.12.2017, Az. 2 ARs 524/17 (REWIS RS 2017, 726)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 726

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2 ARs 524/17

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