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PDF anzeigen[X.]/02vom13. Januar 2003in dem [X.] das Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines [X.] hat am 13. Januar 2003 durch [X.] [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.]:Der Antrag der Antragsgegner, die [X.] dem Beschluss des [X.], vom 27. August 2002 gegen [X.] einzustellen, wird zurückgewiesen.Gründe:Die Antragsgegner haben weder dargetan noch glaubhaft gemacht, dass ihrewirtschaftlichen Interessen gegenüber dem Interesse der Antragsteller an [X.] aus dem vorbezeichneten Beschluss überwiegen (§§ 1065 Abs. 2Satz 2, 707 Abs. 1 Satz 1 ZPO).[X.][X.][X.][X.]Galke
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13.01.2003
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2003, Az. III ZB 68/02 (REWIS RS 2003, 4967)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 4967
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