Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2009, Az. IX ZB 143/07

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 157

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[X.][X.] vom 10. Dezember 2009 in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] und Prof. Dr. [X.], die Richterin [X.] und [X.] Pape am 10. Dezember 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss des 26. Zivilsenats des [X.] vom 12. Juli 2007 wird auf Kosten der Antragstellerinnen als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 400.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Die Antragstellerinnen begehren die Vollstreckbarerklärung eines [X.], den ein Gericht in [X.]/[X.] am 16. April 2007 ohne vorherige Anhörung der Antragsgegner erlassen hat. Mit [X.]uss vom 24. April 2007 hat der Vorsitzende einer Zivilkammer des [X.] diesen [X.]uss für vollstreckbar erklärt. Auf Beschwerde der Antragsgegner hat das [X.] ihn aufgehoben. Mit ihrer dagegen gerichteten Rechtsbeschwerde möchten die Antragstellerinnen die Wiederherstellung der landgerichtlichen Entscheidung erreichen. 1 - 3 - I[X.] Gründe, die zur Nichtigkeit der Entscheidung des [X.] führen, liegen entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht vor. [X.] § 11 Abs. 1 Satz 1, § 13 Abs. 2 [X.], § 78 Abs. 3 ZPO kann die Be-schwerde gegen die im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden. Anwaltszwang für die Einlegung der Be-schwerde besteht mithin nicht. Die Antragstellerinnen konnten sich durch einen beim [X.] nicht zugelassenen ausländischen Rechtsanwalt wirk-sam vertreten lassen. Termin zur mündlichen Verhandlung ist nicht anberaumt worden. 2 II[X.] Das gemäß § 15 Abs. 1 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsmittel ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeu-tung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitli-chen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des [X.] (§ 574 Abs. 2 ZPO). 3 1. Es ist schon zweifelhaft, ob auf das Verfahren die Verordnung ([X.]) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22. Dezember 2000 ([X.]) Anwendung findet. Es dürfte sich um eine erb-rechtliche Auseinandersetzung handeln (vgl. Art. 1 Abs. 2a [X.]). 4 - 4 - 2. Unterstellt man die Anwendbarkeit der Verordnung, so sind jedenfalls die beiden von der Rechtsbeschwerde für grundsätzlich erachteten Fragen in der Rechtsprechung des [X.] geklärt. Anlass, sich mit ihnen noch einmal auseinander zu setzen, gibt die vorliegende Sache nicht. 5 a) Im Verfahren der Vollstreckbarerklärung haben die Gerichte des [X.] bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens uneinge-schränkt zu prüfen, ob und gegebenenfalls inwieweit die ausländische Ent-scheidung im [X.] bereits aufgehoben worden ist ([X.]Z 171, 310, 316 Rn. 15; [X.], [X.]. v. 30. April 1980 - [X.], [X.], 2022). Eine im [X.] aufgehobene Entscheidung kann im Inland nicht aner-kannt und demzufolge auch nicht zur Vollstreckung zugelassen werden, weil die ausländische Entscheidung im Exequaturstaat keine stärkeren Rechtswirkun-gen entfalten kann als im [X.]. Soweit dies für die hier zu treffende Entscheidung von Bedeutung ist, wurde der [X.] von dem Gericht in [X.] nach Anhörung der Antragsgegner aufgehoben. Eine Vollstreckbarerklä-rung der Entscheidung kommt - ungeachtet der Frage, ob die Antragstellerinnen gegen die Aufhebung des [X.]usses in [X.] Rechtsmittel eingelegt haben - damit mangels Vorliegens eines für die Vollstreckbarerklärung geeigneten Titels nicht mehr in Betracht. 6 b) Entscheidungen der Gerichte anderer Mitgliedsstaaten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, denen kein kontradiktorisch angelegtes Ver-fahren vorausgegangen ist, können nicht anerkannt und für vollstreckbar erklärt werden ([X.], [X.]. v. 21. Dezember 2006 - [X.] ZB 150/05, [X.], 396, 397 Rn. 13 f m.w.H.; [X.] 1980, 1553, Rn. 10). 7 - 5 - 3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeig-net wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbil-dung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizu-tragen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO). 8 [X.][X.] [X.] Pape Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 24.04.2007 - 7 O 477/07 - [X.], Entscheidung vom 12.07.2007 - 26 W 68/07 -

Meta

IX ZB 143/07

10.12.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2009, Az. IX ZB 143/07 (REWIS RS 2009, 157)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 157

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