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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5
StR 205/15
vom
17. Juni 2015
in der Strafsache
gegen
wegen
Totschlags u.a.
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 17. Juni 2015
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 9.
Dezember 2014 wird nach §
349 Abs.
2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin durch seine Revision entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Ob angesichts der konkreten Gegebenheiten (glaubhaftes Geständnis des [X.], Aussage der Lebensgefährtin des Tatopfers, Schmauchspuren an der Kleidung des Angeklagten) die Mitteilung nur des Ergebnisses des [X.] (Übereinstimmung mit
der DNA des Angeklagten) hier ausnahms-weise genügen würde (vgl. zu den Anforderungen [X.], Urteile vom 5. Ju-ni
2014
4 [X.], NJW 2014, 2454; vom 21. März 2013
3 [X.], [X.]St 58, 212; [X.], Beschluss vom 22. Oktober 2014
1 [X.],
[X.], 87), kann der Senat dahingestellt lassen, da das Urteil [X.] nicht auf dem etwaigen Darlegungsmangel beruht.
[X.] Dölp
Bellay Feilcke
Meta
17.06.2015
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.06.2015, Az. 5 StR 205/15 (REWIS RS 2015, 9592)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 9592
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