Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.03.2016, Az. 2 StR 112/14

2. Strafsenat | REWIS RS 2016, 13909

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[X.]:[X.]:[X.]GH:2016:240316U2STR112.14.0

[X.]UN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
2 StR 112/14
vom
24. März 2016

in der Strafsache
gegen

wegen schweren Raubes

-
2
-
Der 2.
Strafsenat des [X.] hat aufgrund der Hauptverhandlun-gen vom 12.
August 2015, 7.
Oktober 2015 und
8.
Dezember 2015, in der [X.] am 24.
März 2016, an denen
teilgenommen haben:
[X.] am [X.]
Prof. Dr. Fischer,

[X.] am [X.]
Dr. [X.],
Prof. Dr. [X.],

[X.]innen
am [X.]
Dr. [X.],
[X.],

Staatsanwalt beim [X.]

in allen Verhandlungen,
Staatsanwalt beim [X.]

bei der Verkündung am 24.
März 2016

als Vertreter der [X.],

Rechtsanwalt

in allen Verhandlungen

als Verteidiger,

Justizangestellte

in der Verhandlung am 12.
August 2015,
Justizhauptsekretärin

in der Verhandlung am 7.
Oktober 2015,
Justizangestellte

in der Verhandlung am 8. Dezember 2015
und in der Verkündung am 24.
März 2016

als Urkundsbeamtinnen
der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
-
3
-

1.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 26.
September 2013 wird als unbegründet verworfen.

2.
Der [X.]eschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und entschieden, dass die in [X.] erlittene Untersuchungshaft im Verhältnis 1: 1 anzurechnen sei. Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat keinen Er-folg.

1
-
4
-
A.
I.
Nach den Feststellungen des [X.]s überfiel der Angeklagte am 23.
Juli 2010 zusammen mit einem unbekannt gebliebenen Mittäter und einer unbekannt gebliebenen Mittäterin ein Schmuckgeschäft in der [X.] von [X.].

. Die beiden Mittäter, welche den kleinen Ladenraum zuerst betraten,
täuschten gegenüber der Verkäuferin G.

zunächst vor, ein Schmuckstück
betrachten zu wollen. Als die Verkäuferin eine Vitrine geöffnet hatte, hielt ihr der männliche Mittäter eine möglicherweise nicht echte und nicht geladene Pistole an den Kopf und zwang sie, sich niederzuknien. In diesem Moment betrat der Angeklagte den Laden, schloss die Tür und fesselte die Verkäuferin mit Kabel-bindern. Außerdem wurde ihr der Mund mit Klebeband verschlossen. Die Täter entnahmen den Vitrinen Schmuckstücke im Wert von 125.000 Euro und flohen.

II.
1. Der insgesamt zehn
Minuten dauernde Überfall wurde von einer im Laden angebrachten Videokamera aufgezeichnet. An der Eingangstür des [X.] wurde zudem eine DNA-Mischspur gesichert, die in [X.]ezug auf 8
[X.] untersucht
wurde. Ein europaweiter Vergleich ergab einen [X.] bei der [X.] Polizei,
der dem Angeklagten zuzuordnen
war. Dieser hatte mehrere Jahre in [X.] gelebt
und war dort im Jahr 2009 erken-nungsdienstlich behandelt worden.
2. Der Angeklagte hat eine [X.]eteiligung an der Tat bestritten und sich da-hin eingelassen, er sei noch nie in [X.].

gewesen. Zwei von ihm vorgetragene
Alibi-[X.]ehauptungen sind vom [X.] als widerlegt angesehen worden.
2
3
4
-
5
-

Das [X.] hat seine Überzeugung von der Täterschaft des Ange-klagten vor allem auf die tatrelevante [X.] Angeklagten stamme, womit es sich um eine Individualspur handle, die wie ein Fingerabdruck einmalig auf der Welt sei ([X.] S.
9).
Insoweit hat das [X.] nicht auf den
[X.] [X.]
abgestellt, sondern beim [X.] ein ergän-zendes Gutachten in Auftrag gegeben, welches einen direkten Vergleich der gesicherten DNA-Spur mit einer dem Angeklagten am 21.
März 2013 entnom-menen DNA-Probe vorgenommen und dabei die standardmäßig untersuchten 16
[X.]
([X.], [X.], [X.], [[X.]][X.], FI[X.]RA, [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], D19S433)
berücksichtigt hat.
Auf Grundlage der vom [X.] mitgeteilten Häufigkeitsverteilung der betreffenden Allele hat das [X.] unter Anwendung der Produktregel einen [X.] von 1: 300 Trilliarden errechnet und dies als Gesamtwahrscheinlich-s-tür

S. 11). Weiter hat es eine Vergleichsrechnung für die kaukasisch-amerikanische Ethnie anhand einer In-ternetdatenbank vorgenommen, die zu einem noch höheren Seltenheitswert geführt hat.
In diesem Zusammenhang hat das [X.] ausgeführt, dass solche Wahrscheinlichkeitsrechnungen in der Rechtsprechung des [X.] l-te. Insbesondere die Zweifel, die an der Anwendung der Produktregel geäußert ation der einzelnen
Merkmale ausgeschlossen sei
([X.] S. 13).
5
6
-
6
-
Weiter sei es problematisch, wenn der [X.] ethnische Minderheiten als Sonderfall
ansehe, der bei der [X.]erechnung zu berücksichtigen sei; dies gelte insbesondere
dann, wenn dabei auf
eine

genetische

dieser
zudem nicht eindeutig identifizierbaren
Minderheiten
abgestellt werde
([X.] S. 17).
Darauf komme es aber nicht an, da bei dem berechneten Seltenheitswert -Spur gegeben
sei.

dage-gen die Ansicht des 1. Strafsenats
([X.]eschluss vom 21. Januar 2009 -
1
StR 722/08, [X.], 285)e-che
([X.] S.
18).
Maßstab hierfür könne im Grundsatz nur die Größe der Weltbevölkerung sein, sofern im Einzelfall nicht [X.]esonderheiten vorlägen.
Schließlich werde das Ergebnis der
Wahrscheinlichkeitsrechnung auch nicht dadurch beeinflusst, dass es sich um einen Datenbanktreffer gehandelt habe. Die entgegenstehende Ansicht der gemeinsamen [X.] rechtsme-dizinischer und [X.], der sog. Spurenkommission
(vgl. [X.] et.
al., Rechtsmedizin 2010, 111;
gekürzte Fassung in [X.], 433) sei schon deswegen

das Ergebnis der Wahrscheinlichkeitsrechnung lediglich als ein Instrument der richter-lichen
Entscheidungshilfe und nicht als biologische Tatsache ansehe. Die subjektive Interpretation sei durch die [X.], bei denen auf Grundlage des [X.] von [X.]ayes eine Irrtums-wahrscheinlichkeit errechnet worden sei. Dieser Ansatz spiele aber dann keine Rolle, wenn man den errechneten statistischen Wert als Aussage über eine [X.] Realität ansehe. [X.]ei der allgemein akzeptierten Identifizierung anhand von Fingerabdrücken werde ebenfalls keine Wahrscheinlichkeitsberechnung durchgeführt. 7
8
9
-
7
-
Theorem
auch nicht unwissenschaftlich. Im Übrigen komme dieses nicht ohne [X.]estimmung einer Anfangswahrscheinlichkeit aus, welche sich im Strafverfah-ren nach dem Grad des Tatverdachts vor der [X.] richte und im vorliegenden Fall mit 0% anzusetzen wäre.

3. Im Übrigen hat das [X.] die Verurteilung des Angeklagten auf die Auswertung der Videoaufzeichnung der Tat und einer Wiedererkennung aufgrund Personenähnlichkeit gestützt.

III.
Die ungewöhnlich detaillierten, zum Teil in wissenschaftstheoretische [X.]e-reiche abschweifenden und für nicht mit allen Einzelheiten vertraute Leser schwer verständlichen Darlegungen des [X.]s zur Wahrscheinlichkeits-berechnung bei [X.]en und die damit verbundene Kritik an der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat der [X.] zum Anlass
genommen, selbst zwei Sachverständigengutachten zur [X.]eurteilung der vom [X.] aufgeworfenen Fragen einzuholen und anhand dieser die Anforderungen an die Darstellung vergleichender molekulargenetischer Untersuchungen im tatrichter-lichen Urteil zu konkretisieren und präzisieren.

10
11
-
8
-
[X.].
Die Revision des Angeklagten bleibt erfolglos.

I.
Die Verfahrensrügen sind aus den in der Antragsschrift des [X.] genannten Gründen unzulässig, soweit die
Verletzung von §
244 Abs.
4
Satz 1 StPO
gerügt
wird, und im Übrigen jedenfalls unbegründet.

II.
Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Die [X.]eweiswürdigung des Landge-richts begegnet im Ergebnis keinen rechtlichen [X.]edenken.
1. Die [X.]eweiswürdigung ist Sache des Tatrichters, dem es obliegt, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen (§
261 StPO). In welchem Umfang der Tatrichter seine Überzeugungsbildung in den [X.] mitzuteilen hat, hängt dabei von den Gegebenheiten des [X.]eiligen Falls ab. Die Urteilsgründe müssen jedoch erkennen lassen, dass die Würdigung der [X.]eweise auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsichtigen [X.] beruht, die dem Revisionsgericht eine Überprüfung nach den Maßstäben rationaler Argumentation ermöglicht
(st. Rspr.; vgl. etwa [X.]GH, Urteil vom 2.
Juli 2015

4 StR 509/14 juris
Rn. 8; [X.],
[X.]eschluss vom 16.
Juni 2015

2
StR 29/15 juris Rn. 26; [X.]GH, [X.]eschluss vom 24. Februar 2015

4
StR 11/15
juris Rn. 5;
Urteil vom 22. Mai 2014

4 [X.], NJW 2014, 2132, 2133, [X.]eils [X.]).
Dabei gehören von gesicherten Tatsachenfeststellungen 12
13
14
15
-
9
-
ausgehende statistische Wahrscheinlichkeitsrechnungen
-
wie sie bei [X.] vorgenommen werden
-
zu den Mitteln der logischen Schlussfolgerung, welche dem Tatrichter grundsätzlich ebenso offenstehen wie andere mathematische Methoden ([X.]GH, Urteil vom 21.
März 2013

3
[X.], [X.]GHSt 58, 212, 214
[X.]).
2. Daran gemessen und unter [X.]erücksichtigung
der Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr.

S.

, [X.] der
[X.], und Dr.

F.

, Institut für Medizinische [X.]iometrie,
Informatik und Epidemiologie der Universität [X.]onn,
hält die [X.]erechnung der Trefferwahrscheinlichkeit als auch die Würdigung des Ergebnisses rechtlicher Nachprüfung stand.
a) Das [X.] hat die (Gesamt-)Häufigkeit des festgestellten [X.] unter Anwendung der Produktregel aus den Häufig-keitsverteilungen (Allelfrequenzen) der untersuchten 16 [X.] und als [X.]ezugspopulation die mitteleuropäische [X.]evölkerung gewählt. [X.] diese [X.]erechnungsweise
ist von Rechts wegen nichts zu erinnern.

aa)
Zu Recht hat das [X.] die Produktregel angewandt. Zwar wurden
in der früheren
Rechtsprechung des [X.], gegen die sich insoweit die Kritik des [X.]s richtet, grundsätzlich ausdrückliche Ausführungen zur unabhängigen Verer[X.]arkeit der untersuchten Merkmalsys-teme als Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Produktregel verlangt. [X.] hat der 4. Strafsenat in seinem Urteil vom 5.
Juni 2014 -
4
[X.], [X.], 477 mit Anmerkung [X.]) nach sachverständiger [X.]era-tung entschieden, dass die in den Regelfällen -
und auch hier -
standardmäßig untersuchten 16 [X.] nach dem gegenwärtig erreichten wissenschaft-lichen Stand voneinander unabhängig vererbt werden und es daher, soweit
kei-16
17
18
-
10
-
ne forensischen [X.]esonderheiten vorliegen, im tatrichterlichen Urteil keinerlei Ausführungen hierzu mehr bedarf.
Dem schließt sich der [X.] an.
[X.]) Ohne Rechtsfehler hat das [X.] bei dieser [X.]erechnung
auf die
Häufigkeitsverteilungen innerhalb der mitteleuropäischen [X.]evölkerung [X.].
[X.]) Stützt das Tatgericht seine nach § 261 StPO gewonnene Überzeu-gung von der Täterschaft des Angeklagten auf das Ergebnis einer im [X.] mit der Übereinstimmung von [X.] vorge-nommenen Wahrscheinlichkeitsberechnung, wird

sofern der Angeklagte einer fremden Ethnie angehört

in der Rechtsprechung des [X.] [X.], dass der Tatrichter in den Urteilsgründen darlegt, inwieweit dieser Um-stand bei der Auswahl der Vergleichspopulation von [X.]edeutung war (st. Rspr.; vgl. nur [X.]GH, [X.]eschluss vom 20. Mai 2015

4 [X.], NJW 2015, 2594, 2597; [X.]eschluss vom 25. Februar 2015

4 StR 39/15; Urteile vom 5. Juni 2014

4
[X.], NJW 2014, 2454, 2455
und vom 21.
März 2013

3
[X.], [X.]GHSt 58, 212, 217). Die dahinterstehende Frage, welche [X.]edeutung die fremde Ethnie eines Tatverdächtigen für die Auswahl der [X.] überhaupt haben kann, ist in der Rechtsprechung des [X.] bislang noch nicht vollständig geklärt (vgl. aber [X.]GH, [X.]eschluss vom 20.
Mai 2015

4 [X.], NJW
2015, 2594, 2597).
(2) Insoweit ist nach den Ausführungen der beiden Sachverständigen von folgenden tatsächlichen Gegebenheiten auszugehen:
(a) Durch Studien wissenschaftlich belegt,
bestehen
zwischen den [X.] auf [X.] (z. [X.]sp. [X.], [X.], Ostasiaten) deut-lich messbare Unterschiede
bei den Allelfrequenzen. Innerhalb der kontinenta-len Regionen bestehen ebenfalls Unterschiede, die jedoch umso kleiner wer-19
20
21
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-
11
-
den, je geringer der genetische Abstand ist. Nach aktuellem wissenschaftlichem Stand ist insbesondere davon auszugehen, dass die Allelfrequenzen innerhalb [X.] sehr ähnlich sind. Unabhängig davon sind bei einer Untersuchung von
mehr als
10 bis 12 [X.]n [X.] im Milliardenbe-reich und höher zu erwarten, bei denen eine Unterscheidung in [X.]ezug auf die ethnische Herkunft nicht mehr von [X.]edeutung ist
(vgl. auch [X.]/[X.]/Eckert/[X.]/[X.], [X.], 693, 696 [X.]).

Eine einzelfallbezogene [X.]erechnung mit klarem [X.] bleibt aber auch dann bei [X.] nötig, bei denen mehr als eine Person als [X.] angenommen werden muss
(sog. Mischspuren), sowie in
Fällen, in denen eine Verwandtschaft zwischen möglichen spurenbeteiligten Personen angenommen werden muss, da sich insoweit ein geringerer [X.]eweiswert erge-ben kann. In dem seltenen
und weitgehend akademischen
Sonderfall, dass der [X.] allein aus einer ganz bestimmten, durch geographische, [X.] oder kulturelle Randbedingungen definierten [X.]evölkerungsu-, können Korrekturfaktoren
verwendet werden, die den Grad der genetischen Verwandtschaft innerhalb dieser Gruppe wiederspiegeln (vgl. auch [X.]/[X.]/Eckert/[X.]/[X.] aaO;
[X.]/[X.]/[X.], [X.], 175 f.).
(b) [X.]ei der Untersuchung einer biologischen Tatortspur ist für den damit beauftragten Sachverständigen zunächst nicht erkennbar, ob der unbekannte [X.] der am Tatort lebenden Mehrheitsbevölkerung oder einer
anderen [X.]evölkerungsgruppe angehört. Soweit seitens der beauftragenden [X.]ehörde oder des beauftragenden Gerichts keine Einschränkungen im Hinblick auf die Herkunft des Spurenverursachers gemacht werden, können vom [X.] bei der biostatischen [X.]erechnung daher nur die Allelfrequenzen der
Mehrheitsbevölkerung verwendet werden. Sofern ein Tatverdächtiger bekannt 23
24
-
12
-
wird, dessen genetische Merkmale mit der Spur übereinstimmen, der aber einer fremden Ethnie angehört, kann auch eine [X.]erechnung anhand der ggf. abwei-chenden Häufigkeitsverteilung innerhalb dieser Ethnie erfolgen. Eine solche [X.]erechnung würde aber auf der Annahme beruhen, dass allein Personen aus der [X.] als Spurenverursacher in [X.]e-tracht kommen; sie wäre aus
sachverständiger Sicht nur dann zu rechtfertigen, wenn Mitglieder anderer [X.]evölkerungsgruppen als [X.] ersichtlich nicht in [X.]etracht kämen. Dessen ungeachtet kann es in solchen Fällen sinnvoll und angemessen sein, dass der Sachverständige beide [X.]erechnungen durchführt
und im Gutachten mitteilt, so dass das Gericht einen etwaigen unterschiedli-chen [X.]eweiswert erkennen kann.
(3) Dies bedeutet für die sachlich-rechtlichen
Anforderungen an die [X.] im tatrichterlichen Urteil
-
die mit den Anforderungen, welche das Tat-gericht an das Gutachten zu stellen hat, nicht identisch sind (vgl. [X.]GH, Urteil vom 5. Juni 2014

4 [X.], NJW 2014, 2454 f. [X.])
-
folgendes:
Allein der Umstand, dass der Angeklagte einer fremden Ethnie angehört, führt noch nicht dazu, dass das Tatgericht bei der Würdigung des Gutachtens die Herkunftspopulation des Angeklagten zu Grunde zu legen hätte. Wie der 4.
Strafsenat entschieden hat ([X.]eschluss vom 20. Mai 2015

4
[X.],
NJW 2015, 2594, 2597) ist es vielmehr nicht zu beanstanden, wenn auch in diesen Fällen die am Tatort lebende Mehrheitsbevölkerung als Vergleichspopu-lation herangezogen wird, sofern es keine konkreten Anhaltspunkte für einen aus derselben Herkunftsethnie
wie der Angeklagte stammenden Alternativtäter gibt (so auch [X.]/[X.]/Eckert/[X.]/[X.] aaO; aA ohne nähere [X.]egründung [X.]/[X.], Kriminaltechnik und [X.]eweis-führung im Strafverfahren, Rn. 252; [X.], [X.], 137; [X.], [X.]e-weisrecht der StPO, 9. Aufl., Rn.
1908). Dem schließt sich der [X.] an. Eine 25
26
-
13
-
andere Vorgehensweise würde zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ein-schränkung des [X.] möglicher Spurenverursacher führen, zu dem auch der

nicht zwingt.
Denn der [X.] bedeutet nicht, dass von der dem Angeklagten [X.]eils (denkbar) günstigsten Fallgestaltung auch dann auszugehen ist, wenn hierfür keine Anhaltspunkte bestehen.
[X.] zugunsten eines Angeklagten sind vielmehr nur dann rechtsfehler-frei, wenn der Tatrichter hierfür reale Anknüpfungspunkte hat (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 20. Mai 2009

2
StR 576/08, [X.], 630, 631 [X.]).
Soweit sich in der [X.]eweisaufnahme dagegen konkrete Anhaltspunkte [X.] ergeben, dass der Tatverdächtige allein in einer bestimmten [X.]evölkerungs-gruppe zu finden
ist, hat der Tatrichter im Urteil das Ergebnis der [X.]erechnung anhand dieser Population mitzuteilen und sich damit auseinanderzusetzen; dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen weniger als 12 [X.]
unter-sucht wurden und in denen mehr als eine Person als [X.] oder in denen eine Verwandtschaft zwischen möglichen spurenbeteiligten Personen ange-nommen
werden muss.

(4) Nachdem der [X.] anhand des aktuellen Stands
der Wissenschaft lediglich die in der bisherigen Rechtsprechung bislang offengelassenen [X.] konkretisiert, inwieweit eine fremde Ethnie des Angeklagten bei der Aus-wahl der Vergleichspopulation von [X.]edeutung sein kann, liegt keine Divergenz in einer Rechtsfrage im Sinne des § 132 Abs. 2 GVG vor.
b) h-tung das Ergebnis der Wahrscheinlichkeitsrechnung als biologische Tatsache zu verstehen
und deshalb von der Einmaligkeit der Spur auszugehen sei,
die
eine Wahrscheinlichkeit von 1 zu 300 Trilliarden dafür begründe, dass der An-geklagte der [X.] sei,
ist nicht frei von [X.]. Dies gefährdet 27
28
29
-
14
-
angesichts des hohen [X.]eweiswerts der fraglichen DNA-Spur den [X.]estand des Urteils aber im Ergebnis nicht.
aa) Die Anforderungen, die gemäß § 261 StPO an die Überzeugungsbil-dung des Tatrichters zu stellen sind, werden nicht von -
tatsächlich oder ver-meintlich -
unterschiedlichen wissenschaftlichen Konzepten bestimmt; maßgeb-lich ist allein, dass die [X.]eweiswürdigung auf einer rationalen, verstandesmäßig einsichtigen und intersubjektiv diskutierbaren Grundlage beruht. Kann eine Feststellung nur mit Hilfe naturwissenschaftlicher Mittel getroffen werden, ist der
Tatrichter zwar nicht gezwungen, sich insoweit nur auf allgemein anerkannte Methoden zu stützen. Die tatrichterliche Würdigung darf allerdings den [X.] der Logik und dem gesicherten wissenschaftlichen Erfahrungswissen nicht widersprechen (vgl. nur [X.], Urteil vom 2. August 1995

2 StR 221/94, [X.], 590, 592;
KK-StPO/[X.], 7. Aufl., § 261 Rn. 3, [X.]. [X.]). Soweit maßgeb-lich auf biostatistische Wahrscheinlichkeitsberechnungen abgestellt wird, sind daher die zu Grunde liegenden mathematischen
Denkgesetze zu beachten; dazu gehört gerade auch das vom [X.] kritisierte [X.]ayes-Theorem, das den logisch korrekten Umgang mit Unsicherheiten beschreibt (vgl. [X.]ender/
[X.]/[X.], Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl., Rn.
644
ff.; [X.], [X.] 1986, 366; [X.]iedermann/Vuille, Kriminalistik 2014, 169).
[X.])
Daran gemessen vermag der [X.] dem
Ansatz
des [X.]s nicht zu folgen.
[X.]) des [X.], handelt es sich ersichtlich um eine Schlussfolgerung aus der von ihm er-rechneten [X.]; in der Sache besteht danach gera-de kein Unterschied zur Daktyloskopie, soweit dort das [X.] ebenfalls mit statistischen [X.]erechnungen begründet wird (vgl. [X.], Der 30
31
32
-
15
-
daktyloskopische Identitätsnachweis, S.
72
ff.;
[X.]/[X.], [X.] 2012, 216). Der Schluss
auf die [X.] ist angesichts der errechneten [X.] zwar zulässig
und naheliegend, aber [X.]s ohne argumentatives Gewicht.
Entsprechendes gilt, soweit das [X.] in diesem statistisch

o-Zwar ist es nicht ausgeschlossen, die er-rechnete Häufigkeit eines [X.] unter bestimmten Prämissen auch als bloße [X.]eschreibung einer biologischen Tatsache zu verstehen. Allerdings ist dieser Ansatz geeignet, den [X.]lick auf die Fehlerquellen zu verstellen, die sich aus den zu Grunde liegenden mathematischen und empirischen Annahmen
ergeben und die bei geringeren [X.] durchaus relevant werden können (vgl. für den [X.]ereich der Daktyloskopie [X.]ieder-mann/Vuille, Kriminalistik 2014, 169; [X.], [X.] 2013, 417).
(2) Das [X.] beschränkt sich zudem gerade nicht auf die [X.]erech-nung der [X.], sondern kommt auch zum Ergebnis,
dass
der Angeklagte mit einer Wahrscheinlichkeit von 1:300 Trilliarden

der [X.] sei ([X.] S. 9, 11). Eine solche [X.]erechnung
der [X.]elastungswahr-scheinlichkeit ist nicht ohne Weiteres zulässig.
Die vom [X.] im Ansatz zutreffend berechnete Populationshäufigkeit entspricht bei einem normalen mo-lekulargenetischen Spurenvergleich der Identitätswahrscheinlichkeit für eine zufällige Übereinstimmung eino-ba; diese
ist aber formal-logisch nicht per se identisch mit der umgekehr-ten Wahrscheinlichkeit, dass die Spur vom Angeklagten stammt. Diese [X.]elas-tungswahrscheinlichkeit hängt von der bestehenden Anfangswahrscheinlichkeit ab [X.] berechnet werden (vgl. schon [X.]GH, Urteil vom 12. August 1992

5
StR 239/92, [X.]GHSt 38, 320, 323).
33
-
16
-
Dessen Anwendung führt nicht zu einer Mathematisierung der [X.]eweis-würdigung, sondern ergibt sich aus der Notwendigkeit, innerhalb mathemati-scher Wahrscheinlichkeitsberechnungen die systemimmanenten Denkgesetze einzuhalten.
Diese können zur Vermeidung von logischen Fehlschlüssen nicht unter Hinweis auf einen a[X.]iedermann/Vuille, Kriminalistik 2014, 169; [X.]ender/[X.]/[X.], Tatsachen-feststellung vor Gericht,
4. Aufl.,
Rn. 644 ff.; [X.], [X.] 1986, 366).

(3) ems erfordert in diesem Zusammenhang nicht, dass der Tatrichter
etwa
die Stärke eines Tatverdachts genau quantifizieren und entsprechende Wahrscheinlichkeitsberechnungen [X.] müsste. Dies ist weder möglich noch nötig
(vgl. [X.]ender/[X.]/[X.] aaO Rn. 620 f.; 645 f.).
Der Tatrichter muss sich aber bewusst sein, dass der e-rücksichtigenden Anfangswahrscheinlichkeit von 50% rechnet und daher das Gutachten nur eine Aussage über den abstrakten [X.]eweiswert der [X.]eiligen Spur zulässt
(vgl. schon [X.]GH aaO; [X.]/[X.]/[X.] [X.], 175, 176).
cc) Der [X.]estand des Urteils wird durch die
im Wesentlichen theoreti-schen
Ausführungen des [X.]s nicht gefährdet, denn die fragliche DNA-Spur stellt unabhängig davon ein äußerst gewichtiges Indiz dar, das zusammen mit den
anderen festgestellten [X.]eweisanzeichen
die [X.]eweiswürdigung des [X.]s trägt.

[X.]) Das [X.] hat den [X.]eweiswert der DNA-Spur
im Ergebnis nicht
verkannt. Zwar sind seine Ausführungen -
worauf der Sachverständige Prof. Dr.

S.

zu Recht hingewiesen hat -
unklar, soweit das Merk-
malssystem [X.] betroffen ist.
Denn ohne die Mitteilung der Rohdaten ließ
34
35
36
37
-
17
-
sich hier nicht beurteilen, ob eine Mischspur vorlag, deren [X.]ewertung anderen Regeln folgen müsste. Der [X.] versteht aber -
in Einklang mit dem Sachver-ständigen -
diese Ausführungen dahin, dass nur in diesem
einen
System die
für eine [X.]erechnung als Einzelpersonenspur notwendigen Voraussetzungen nicht vorlagen
(vgl. [X.]/[X.]/[X.]/[X.]rinkmann, NStZ
2007, 477).
Wie der Sachverständige Prof. Dr.

S.

aufgezeigt
hat, würde das Weglassen dieses Ergebnisses die berechnete Trefferwahr-scheinlichkeit
zwar um den Faktor 9,93 erhöhen. Dies stellt
aber
angesichts der ansonsten zutreffenden Werte und der errechneten Gesamthäufigkeit hier den Schluss, dass der Angeklagte der Spurenverursacher war, nicht in Frage.
(2) Dass
einer DNA-Spur mit einer Trefferwahrscheinlichkeit von der
hier im Raum stehenden Größenordnung ein hoher Indizwert beizumessen ist, ist entgegen der Auffassung des [X.]s in der Rechtsprechung des [X.]un-desgerichtshofs nie
grundsätzlich in Zweifel gezogen worden. Danach gilt: Je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass zufällig eine andere Person identische Merkmale aufweist, desto höher kann das Tatgericht den [X.]eweiswert einer Übereinstimmung einordnen und sich -
gegebenenfalls allein aufgrund der Übereinstimmung
-
von der Täterschaft überzeugen ([X.]GH, Urteil vom 21.
März 2013

3
[X.], [X.]GHSt 58, 212, 214 [X.]). Soweit in der [X.] auf den statistischen Charakter der Wahrscheinlichkeitsberechnungen hingewiesen wird, ist dies regelmäßig als allgemeiner Hinweis an den Tatrichter zu interpretieren, mögliche Fehlerquellen und die Notwendigkeit einer Gesamt-würdigung nicht aus den
Augen
zu verlieren (vgl. [X.]GH aaO).
(3)
Vor dem Hintergrund der vom [X.] errechneten Identitäts-wahrscheinlichkeit kommt auch der Anfangswahrscheinlichkeit keine [X.] Rolle mehr zu. Denn deren Einfluss auf das Endergebnis ist umso [X.]r, je größer die [X.]eweiskraft des fraglichen Indizes ist
(vgl. hierzu [X.]ender/
38
39
-
18
-
[X.]/[X.], Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl., Rn.
681). [X.]ei
Wahr-scheinlichkeiten im Milliardenbereich und höher, wie sie bei einer Untersuchung anhand von 16 [X.]n auftreten können, wirkt sich auch eine sehr [X.] Anfangswahrscheinlichkeit kaum noch signifikant aus (vgl. [X.]/[X.]/[X.], [X.], 175 f.; [X.]ender/[X.]/[X.] aaO Rn.
628). Soweit das [X.] in
diesem Zusammenhang ausführt, die [X.] sei mit 0% anzusetzen, ist dies allerdings unzutreffend, denn dies würde bedeuten, dass man den
Tatverdächtigen
von vornherein als Täter völlig ausschließt
und kein noch so [X.] Indiz daran etwas [X.] könnte.
c) Auch die Nichtbeachtung des Umstandes, dass (zunächst) ein [X.] vorlag, begründet
hier
keinen Rechtsfehler.

aa) Hintergrund der vom [X.] kritisierten
Empfehlungen
der Spu-renkommission
ist die bei einem reinen Datenbanktreffer unter Umständen be-

in diesen Fällen -
anders als bei dem Abgleich einer Spur mit dem Muster eines
Tatverdächtigen -
ein Abgleich einer Spur mit einer Datenbank erfolgt, in der eine Vielzahl von Personen erfasst sind; so sind in der beim [X.]undeskriminalamt eingerichteten DNA-Analyse-Datei ([X.])
aktuell etwa 850.000 Personen er-fasst. Die erhöhte Gefahr eines Zufallstreffers wird allerdings nur bei häufig [X.] DNA-Profilen relevant; so etwa, wenn von einer Spur nur ein Teil-profil gesichert werden konnte oder bei Datensätzen aus der Anfangszeit der [X.], die nur für 5 bis 8 [X.] analysiert wurden. In
diesem Fall steigt n-[X.]ei seltenen
Identifizierungsmustern, die sich bei der [X.]erück-sichtigung von 16 [X.]n ergeben, spielt die Problematik hingegen [X.] Rolle.
Aus diesen Überlegungen wird aus wissenschaftlicher Sicht zutreffend 40
41
-
19
-
empfohlen, jedenfalls bei einer [X.]-Recherche mit Teilprofilen von weniger als 12 vollständig typisierten Systemen neben der Häufigkeit des Profils auch die Wahrscheinlichkeit für einen solchen zufälligen Datenbanktreffer unter [X.]erück-sichtigung der Größe der Datenbank zu berechnen und dies im Gutachten mit-zuteilen (vgl. [X.] et. al., Rechtsmedizin 2010, 111 ff., gekürzte Fassung in [X.], 433 ff.; [X.] et. al., Rechtsmedizin 2011, 55 ff.; Erwiderung von [X.]/[X.]/[X.]/[X.] aaO 57 ff.). Nur unter [X.]erücksichtigung dieser Information nämlich kann die [X.]eweiskraft des Datenbanktreffers und auch die Gefahr beurteilt werden, [X.] möglicherweise gar nicht in der Datenbank erfasst war. Die dage-gen gerichteten Einwände des [X.]s überzeugen nicht (vgl. oben [X.].II.2.b).
[X.]) Mit derartigen Fehlerquellen muss sich der Tatrichter allerdings nur dann auseinandersetzen, wenn der Fall dazu Anlass bietet.
Angesichts des Umstands, dass das [X.]
hier
nicht auf den ursprünglichen Datenbank-
treffer, sondern einen späteren Einzelvergleich unter [X.]erücksichtigung von
16
[X.]n abgestellt
hat, ergibt sich daraus im vorliegenden Fall kein durchgreifender Erörterungsmangel.
d) Der [X.] hat unter [X.]erücksichtigung der Ausführungen des Landge-richts erwogen, ob mit [X.]lick auf die fehlende
empirische Überprüfbarkeit von Zahlenwerten in der hier errechneten Größenordnung eine Obergrenze für die Angabe der Trefferwahrscheinlichkeit sinnvoll ist. Hierzu gibt es verschiedene Vorschläge seitens der Wissenschaft, die je nach Anzahl der untersuchten Merkmalssysteme Obergrenzen im [X.]ereich von 1 in 1 Milliarde bis
1 in 30 [X.] befürworten (vgl. etwa [X.]iedermann/Vuille, Kriminalistik 2014, 169).
42
43
-
20
-
Unabhängig von der Frage, ob eine solche Obergrenze aus wissen-schaftlicher Sicht sinnvoll ist, hat der [X.] hier nur über die aus revisions-rechtlicher Sicht zu stellenden Anforderungen an die [X.]; diese sind
nicht mit den Anforderungen identisch,
welche das Tatgericht an das Gutachten des Sachverständigen zu stellen hat (vgl. [X.]GH, Urteil vom 5.
Juni 2014

4 [X.], NJW 2014, 2454 f. [X.]). Die insoweit zu stellen-den sachlich-rechtlichen Anforderungen sind aber unabhängig von der Höhe einer solchen letztlich durch Konvention festgelegten Obergrenze
im Milliarden-bereich, die ersichtlich weniger durch statistische als durch pragmatische Über-legungen begründet ist. Ob
sich das Tatgericht -
gegebenenfalls allein
-
auf-grund einer Merkmalübereinstimmung mit einer solchen Wahrscheinlichkeit von der Täterschaft zu überzeugen vermag, ist ihm aber -
wie die [X.]eweiswürdigung ansonsten auch (§ 261 StPO) -
vorrangig selbst überlassen
(vgl. [X.]GH, Urteil vom 21. März 2013

3 [X.], [X.]GHSt 58, 212, 215 [X.]).
Ein vom [X.] zu berücksichtigender Rechtsfehler ergibt sich aus der [X.]erücksich-tigung einer solchen, nach den dargestellten Maßstäben zutreffend berechne-ten Wahrscheinlichkeit nicht.
Fischer [X.]

Ri[X.]GH Prof. Dr. [X.]

ist an der Unterschrift

gehindert.

Fischer

[X.]

[X.]artel

44

Meta

2 StR 112/14

24.03.2016

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.03.2016, Az. 2 StR 112/14 (REWIS RS 2016, 13909)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 13909

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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