Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.05.2015, Az. 5 StR 148/15

5. Strafsenat | REWIS RS 2015, 11039

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 148/15

vom
18. Mai 2015
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen
zu 1.: bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge u.a.

zu 2.: Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u.a.

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 18. Mai 2015
beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 2. Dezember 2014 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten [X.]

wegen bewaffneten [X.] mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit De-likten nach dem Waffen-
und dem [X.] zu einer Frei-heitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Gegen den Angeklagten [X.]

hat es wegen Handeltreibens mit Betäubungsmittel in nicht geringer Menge in Tatein-heit mit [X.] eine Freiheitsstrafe von drei Jahren verhängt. Ferner hat es eine Verfalls-
sowie eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die gegen das Urteil gerichteten und auf die Rüge der Verletzung formellen (nur Angeklagter [X.]

) sowie materiellen Rechts gestützten Revisionen der [X.] bleiben aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] ohne Erfolg. Der Erörterung bedarf nur Folgendes:
1. Das [X.] hat den Schuldspruch beweiswürdigend unter ande-
[X.]

zugeordneten und durch eine scharfe Schusswaffe gesicherten Dro-genversteck sowie in der Wohnung des Angeklagten [X.]

festgestellte DNA-Spuren nach in der Hauptverhandlung verlesenen DNA-Si-1
2
-
3
-

.

herrühren ([X.], 17 und 23). Gleiches gilt für Spuren des

zu seiner Beteiligung an der Aufzucht der Pflanzen freilich geständigen

Angeklagten [X.]

(UA S. 11, 14). Damit hat die Strafkammer den Darlegungserfordernissen nicht genügt, die nach der Rechtsprechung des [X.] für DNA-Vergleichsgut-achten grundsätzlich bestehen (vgl. [X.], Urteil vom 21. März 2013

3 [X.], [X.]St 58, 212, 217; Beschluss vom 16. April 2013

3 StR 67/13, [X.], 587 Rn. 6 f.; Urteil vom 5. Juni 2014

4 [X.], [X.]R StPO § 267 Abs. 1 Satz 2 Beweisergebnis 6).
Indessen ist vorliegend eine Vielzahl weiterer sehr gewichtiger Beweis-anzeichen vorhanden, die für die Täterschaft der Angeklagten sprechen (unter anderem Teilgeständnis des Angeklagten [X.]

, [X.] beider den Angeklagten [X.]

r-stecks zu
dessen Bungalow, Notizzettel des Angeklagten [X.]

betreffend die Pflanzenaufzucht und den Umgang mit Waffen, [X.] in dessen Bunga-low, Auffinden von dem Angeklagten [X.]

zuordenbaren Zigarettenresten in sowie im Blick darauf, dass die [X.] keine Besonderheiten aufwiesen und von keiner Seite sub-stanzielle Einwände gegen die Tauglichkeit der gesicherten Spuren sowie die Zuverlässigkeit der Begutachtung erhoben wurden, führt der [X.] hier nicht dazu, dass der nur wertend wiedergegebenen Wahrscheinlichkeits-aussage des Sachverständigen jeglicher Beweiswert abgesprochen werden muss (vgl. [X.], Beschluss vom 23. Oktober 2012

1 [X.], [X.]R StPO § 261 Beweiskraft 6; s. auch [X.], Urteil vom 21. März 2013

3 [X.], aaO Rn. 17). Ferner könnte der Senat in Einklang mit der Auf-fassung des [X.] mit Rücksicht auf die sonstige Beweislage 3
-
4
-
ein Beruhen des Urteils (§ 337 Abs. 1 StPO) auf dem beanstandeten Mangel ausschließen.
2. Entgegen der Meinung der Revision des Angeklagten [X.]

begeg-nen die Ausführungen des [X.]s zur Auswertung der Fingerabdruckspu-ren ([X.]) keinen rechtlichen Bedenken (vgl. [X.], Urteil vom [X.] 1992

1 StR 494/92, [X.]R StPO § 261 Sachverständiger 4).
3. Das [X.] hat der Strafzumessung hinsichtlich beider Angeklag-ter nicht die Qualität (den Durchschnittsgehalt) des Cannabis, sondern die

zutreffend angegebene

Menge an THC zugrunde gelegt ([X.]). Diese enthält auch ansonsten keine durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten.

[X.] Dölp

König

Feilcke

4
5

Meta

5 StR 148/15

18.05.2015

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.05.2015, Az. 5 StR 148/15 (REWIS RS 2015, 11039)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 11039

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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3 StR 247/12

3 StR 67/13

4 StR 439/13

1 StR 377/12

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