Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.06.2015, Az. 5 StR 205/15

5. Strafsenat | REWIS RS 2015, 9592

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 205/15

vom
17. Juni 2015
in der Strafsache
gegen

wegen
Totschlags u.a.

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 17. Juni 2015
beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 9.
Dezember 2014 wird nach §
349 Abs.
2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin durch seine Revision entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:
Ob angesichts der konkreten Gegebenheiten (glaubhaftes Geständnis des [X.], Aussage der Lebensgefährtin des Tatopfers, Schmauchspuren an der Kleidung des Angeklagten) die Mitteilung nur des Ergebnisses des [X.] (Übereinstimmung mit
der DNA des Angeklagten) hier ausnahms-weise genügen würde (vgl. zu den Anforderungen [X.], Urteile vom 5. Ju-ni
2014

4 [X.], NJW 2014, 2454; vom 21. März 2013

3 [X.], [X.]St 58, 212; [X.], Beschluss vom 22. Oktober 2014

1 [X.],
[X.], 87), kann der Senat dahingestellt lassen, da das Urteil [X.] nicht auf dem etwaigen Darlegungsmangel beruht.

[X.] Dölp

Bellay Feilcke

Meta

5 StR 205/15

17.06.2015

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.06.2015, Az. 5 StR 205/15 (REWIS RS 2015, 9592)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 9592

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4 StR 439/13

3 StR 247/12

1 StR 364/14

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