Bundesfinanzhof, Beschluss vom 10.05.2012, Az. X B 183/11

10. Senat | REWIS RS 2012, 6554

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Gegenstand

(Keine Zwangsruhe im Einspruchsverfahren bei vorläufiger Steuerfestsetzung - Verfahrensruhe bei Bezugsverfahren vor dem EGMR - Fehlende Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage - Keine grundsätzliche Bedeutung bei behaupteten Ermessensfehlern - Keine Verwerfungskompetenz des EGMR)  


Leitsatz

1. NV: Soweit eine Steuer vorläufig festgesetzt ist, kommt die Zwangsruhe im Einspruchsverfahren nicht in Betracht .  

2. NV: Ob ein Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte Bezugsverfahren sein kann, ist für § 363 Abs. 2 Satz 2 AO (Zwangsruhe im Einspruchsverfahren) ebenso zu beurteilen wie für § 165 Abs. 1 Nr. 3 AO (Vorläufigkeitsvermerk betreffend die Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit höherrangigem Recht) .  

3. NV: Die Maßstäbe für die Entscheidung über die Verfahrensruhe nach § 363 Abs. 2 Satz 1 AO dürfen die tatbestandlichen Voraussetzungen der Zwangsruhe nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO nicht umgehen .

Tatbestand

1

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hatte Aufwendungen für Krankenversicherungen als Sonderausgaben geltend gemacht. Mit dem Einkommensteuerbescheid ließ der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --[X.]--) lediglich einen begrenzten Sonderausgabenabzug zu, erklärte allerdings die Festsetzung gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 3 und 4 der Abgabenordnung ([X.]) für vorläufig unter anderem hinsichtlich der beschränkten Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3, 4, 4a des Einkommensteuergesetzes --EStG--).

2

Im Einspruchsverfahren berief sich der Kläger auf das beim [X.] ([X.]) unter 2795/10 anhängige Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss des [X.] ([X.]) vom 13. Februar 2008  2 BvL 1/06 ([X.]E 120, 125), mit dem das [X.] die Fortgeltung der dem Grunde nach für verfassungswidrig erachteten Vorschriften zum Sonderausgabenabzug (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a i.V.m. § 10 Abs. 4 EStG) bis zum 31. Dezember 2009 angeordnet hatte. Das Einspruchsverfahren war daher nach seiner Auffassung zum Ruhen zu bringen.

3

Das [X.] wies den Einspruch als unbegründet zurück. Das Verfahren vor dem [X.] löse nicht die [X.] nach § 363 Abs. 2 Satz 2 [X.] aus, da der [X.] dort nicht erwähnt sei. Die [X.] aus [X.] nach § 363 Abs. 2 Satz 1 [X.] komme nicht in Betracht, da die Entscheidungen des [X.] keine kassatorische Wirkung hätten, die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung nicht beseitigen und daher im Allgemeinen keine Wirkung auf eine individuelle Steuerfestsetzung haben könnten.

4

Das Finanzgericht ([X.]) hat die auf Aufhebung der Einspruchsentscheidung und Verpflichtung des [X.] zum Ausspruch der [X.] gerichtete Klage als unbegründet abgewiesen. Eine erweiternde Auslegung des § 363 Abs. 2 Satz 2 [X.] sei angesichts des eindeutig auf den [X.] ([X.]) beschränkten Wortlauts nicht möglich. Die Anordnung der [X.] nach § 363 Abs. 2 Satz 1 [X.] sei eine Ermessensentscheidung, die keine Fehler erkennen lasse. Angesichts des Beschlusses des [X.] in [X.]E 120, 125 dürfe das [X.] dem Interesse der Verwaltung an einem ökonomischen Verfahren Vorrang vor dem als aussichtslos eingeschätzten Begehren des [X.] einräumen. Selbst wenn das [X.] dem Verfahren vor dem [X.] hypothetisch Erfolgsaussicht beigelegt hätte, hätte dies angesichts des Risikos massenhaft offener Einspruchsverfahren keine andere Entscheidung erfordert. Eine Ermessensreduzierung auf Null liege nicht vor, was schon ein Umkehrschluss aus § 363 Abs. 2 Satz 4 [X.] ergebe.

5

Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht der Kläger grundsätzliche Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) sowie Verfahrensfehler nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 [X.]O geltend und trägt sinngemäß vor:

6

Die Grundsatzfrage laute, ob ein vor dem [X.] anhängiges Beschwerdeverfahren ein Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 Satz 2 bzw. § 363 Abs. 2 Satz 1 [X.] begründe und ob der Antrag ermessensfehlerfrei abgelehnt werden könne. Es sei streitig, ob die vom [X.] getroffene Weitergeltungsanordnung gegen die [X.] ([X.]) verstoße. Hierauf beziehe sich das beim [X.] anhängige Verfahren. Dessen Entscheidungen seien nach Art. 46 [X.] bindend. Es sei zu erwägen, ob der [X.] den in § 363 Abs. 2 Satz 2 [X.] ausdrücklich genannten Gerichten gleichzustellen sei. Die Überlegungen des [X.] zu § 363 Abs. 2 Satz 1 [X.] und dort zur hypothetischen Erfolgsaussicht verstießen gegen materielles Recht und Denkgesetze. Der Kläger sei für massenhaft offene Einspruchsverfahren nicht verantwortlich. Für die Frage, ob die [X.] zweckmäßig sei, bedürfe es keines Musterverfahrens bei einem der in § 363 Abs. 2 Satz 2 [X.] genannten Gerichte. Ein finanzgerichtliches Musterverfahren genüge. Insoweit gebe es Verfahren vor dem Thüringer [X.] und dem Niedersächsischen [X.]. Die Führung von Einspruchs- und Klageverfahren ohne sachlichen Grund führe bei der Finanzverwaltung, den Finanzgerichten und den Steuerpflichtigen zu erheblichen finanziellen Belastungen. Die Praxis hinsichtlich der vorliegenden Streitfrage berühre auch Art. 3 des Grundgesetzes, namentlich die Rechtsanwendungsgleichheit und die Rechtsetzungsgleichheit. Wegen der Weitergeltungsanordnung des [X.] zu den Krankenkassenbeiträgen gebe es Tausende von Einspruchsverfahren bei den Finanzämtern. Einige Finanzämter stimmten der [X.] zu. Meist werde über die Einsprüche schlicht nicht entschieden. Einige (wenige) Verfahren seien bei Gerichten anhängig. Es frage sich, ob gerade diese (wenigen) Finanzämter ihr Ermessen sachgerecht ausgeübt hätten. Mit dem seitens des [X.] herangezogenen § 363 Abs. 2 Satz 4 [X.] habe dies alles nichts zu tun, zumal auch er eine Ermessensvorschrift sei und das [X.] vor seiner Anwendung den Kläger hören müsse.

7

Zudem hätte er --der [X.] sich in seiner Klage ausdrücklich auf weitere Verfahren (beim [X.] --BFH-- unter [X.], beim [X.] unter 2 BvR 288/10 und 2 BvR 289/10) berufen. Das [X.] habe insoweit gegen materielle Rechtsvorschriften verstoßen, den Sachverhalt nicht ermittelt und diese Verfahren nicht in die Urteilsbegründung aufgenommen.

8

Im Übrigen habe der [X.] wegen zu prüfen, ob nach Art. 234 des Vertrags zur Gründung der [X.] (bzw. heute Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der [X.]) eine Pflicht zur Vorlage an den [X.] bestehe. Bestehe nur die ernsthafte Möglichkeit, dass dies geschehen werde, sei die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.

9

Schließlich liege ein Verfahrensfehler vor. Eine Sachentscheidung trotz Aussetzungspflicht sei ein Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens. Das [X.] habe den Hinweis des [X.] auf das vor dem [X.] anhängige Verfahren nicht als offensichtlich unbegründet bewertet; es habe aber nicht ermessensfehlerfrei geprüft, ob das Verfahren nach § 74 [X.]O auszusetzen oder nach § 155 [X.]O i.V.m. § 251 der Zivilprozessordnung zum Ruhen zu bringen sei. Jedenfalls sei eine solche Prüfung nicht erkennbar. Insofern liege darin auch eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nach § 76 [X.]O. Die Finanzämter und Finanzgerichte würden weiter mit derartigen Verfahren überschwemmt, was § 74 [X.]O gerade verhindern wolle.

Stattdessen mute die zumindest ungewöhnlich kurze Zeit zwischen Einspruchsentscheidung und Terminierung wie eine Disziplinierungsmaßnahme an.

Das [X.] hat keine Stellungnahme abgegeben.

Entscheidungsgründe

II. Die Beschwerde ist, soweit sie zulässig ist, unbegründet. Der [X.] lässt offen, ob die Darlegungen des [X.] zu der grundsätzlichen Bedeutung eines Verfahrens vor dem [X.] im Rahmen von § 363 Abs. 2 Satz [X.] oder § 363 Abs. 2 Satz 1 [X.], die nicht näher auf die Unterschiede zwischen diesen Vorschriften eingehen, den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 [X.]O genügen. Die Beschwerde ist diesbezüglich jedenfalls unbegründet.

1. Soweit der Kläger die Grundsatzfrage aufwirft, ob ein vor dem [X.] anhängiges Beschwerdeverfahren ein laufendes Verfahren nach § 363 Abs. 2 Satz [X.] zum Ruhen bringe, ist die Beschwerde mangels Klärungsfähigkeit der Frage unbegründet.

Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 [X.]O, wenn die Rechtsfrage im konkreten Fall klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig ist (ständige Rechtsprechung, s. etwa [X.] vom 24. Juli 2008 VI B 7/08, [X.], 1838). Das setzt voraus, dass die Beantwortung der Rechtsfrage für die Entscheidung des Streitfalls entscheidungserheblich ist.

Daran fehlt es. Selbst wenn ein vor dem [X.] anhängiges Beschwerdeverfahren dem Grunde nach in erweiternder Auslegung von § 363 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 [X.] geeignet sein könnte, die [X.] zu begründen, hätte dieser [X.] im Streitfall gemäß § 363 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz [X.] die vorläufige Festsetzung nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 [X.] entgegengestanden.

Die Einkommensteuer des [X.] wurde im Bescheid vom 20. Januar 2011 gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 3 und 4 [X.] hinsichtlich der beschränkten Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3, 4 und 4a [X.]) vorläufig festgesetzt. Das [X.] hatte zudem in seiner Einspruchsentscheidung vom 1. Juli 2011 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Frage, ob die befristete Weitergeltungsanordnung der für verfassungswidrig erklärten Regelung zur Abziehbarkeit der Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen verfassungswidrig sei, von dem Vorläufigkeitsvermerk umfasst sei.

a) § 363 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 [X.] ordnet die [X.] unter anderem für den Fall an, dass wegen einer Rechtsfrage ein Verfahren bei dem [X.] anhängig ist. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 [X.] ermöglicht die vorläufige Festsetzung der Steuer unter anderem für den Fall, dass die Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem [X.] ist. Die von dem Kläger aufgeworfene Frage, ob die seitens des [X.] angeordnete Fortgeltung des § 10 Abs. 3 bzw. Abs. 4 EStG gegen die [X.] verstößt, betrifft die Vereinbarkeit des [X.]) Rechts mit höherrangigem Recht. Sie ist damit eine Rechtsfrage, die grundsätzlich auch tauglicher Gegenstand einer vorläufigen Festsetzung nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 [X.] sein kann.

Während § 363 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 [X.] sich unter anderem --soweit im vorliegenden Fall relevant-- auf Verfahren bei dem "[X.]" ([X.]) bezieht, verweist § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 [X.] auf Verfahren bei dem "[X.]". Ungeachtet der unterschiedlichen Formulierungen, die auf den unterschiedlichen Bezeichnungen im [X.] und im [X.] beruhen, steht fest, dass der [X.] vom Wortlaut beider Vorschriften nicht erfasst ist. Eine etwaige erweiternde Auslegung oder Analogie durch Ausdehnung auf Bezugsverfahren vor dem [X.] könnte nur für beide Vorschriften parallel in Betracht kommen.

b) Sollte der [X.] dem in § 363 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 [X.] genannten [X.] gleichzustellen sein, so wäre er folglich auch dem in § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 [X.] genannten [X.] gleichzustellen. Die vorläufige Festsetzung umfasste dann genau die Rechtsfrage, die der Kläger beantwortet wissen möchte. Das bedeutete gleichzeitig aber auch, dass nach § 363 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz [X.] die [X.] ausgeschlossen wäre. Die auf Aufhebung der Einspruchsentscheidung gerichtete Klage hätte folglich auch auf dieser Grundlage abgewiesen werden müssen.

2. Die weitere Frage, ob ein [X.] es ohne Ermessensfehler ablehnen kann, ein Einspruchsverfahren trotz eines anhängigen Verfahrens vor dem [X.] nach § 363 Abs. 2 Satz 1 [X.] ruhen zu lassen, besitzt ebenfalls mangels Klärungsbedürftigkeit keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Frage ist nicht klärungsbedürftig, wenn sie eindeutig so zu entscheiden ist, wie das [X.] es getan hat (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 28). So verhält es sich hier.

a) § 363 Abs. 2 Satz 1 [X.] ist eine Ermessensvorschrift. Die Frage, ob Ermessensfehler vorliegen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Sie ist deshalb allgemeinen Aussagen von grundsätzlicher Bedeutung regelmäßig nicht zugänglich (vgl. dazu [X.] vom 9. November 2011 V B 43/11, [X.], 170) und kann daher nicht zur Zulassung der Revision führen.

b) Etwas anderes kann dann gelten, wenn zum einen auf Grund bestimmter Umstände eine Ermessensreduzierung auf Null in Frage steht und zum anderen diese Umstände ihrerseits nicht nur solche des Einzelfalls sind.

Bereits an Ersterem fehlt es. Eine Ermessensreduzierung auf Null im Rahmen von § 363 Abs. 2 Satz 1 [X.] kommt nicht in Betracht. Der [X.] kann dahinstehen lassen, ob dies --wie das [X.] meint-- aus § 363 Abs. 2 Satz 4 [X.] zu folgern sein könnte. Es ergibt sich jedenfalls aus dem Nebeneinander der Sätze 1 und 2. Falls Satz 2 so zu verstehen sein sollte, dass er den [X.] umfasst, ist Satz 1 von vornherein nicht einschlägig. Falls Satz 2 den [X.] nicht umfassen sollte, bedeutet das im Umkehrschluss, dass nach Satz 1 eine [X.] mit Rücksicht auf ein vor dem [X.] betriebenes Verfahren nicht zwingend sein kann.

3. Ein Verfahrensfehler liegt ebenfalls nicht vor.

a) Das Verfahren war nicht entsprechend § 74 [X.]O auszusetzen. Die analoge Anwendung von § 74 [X.]O setzt voraus, dass in dem Bezugsverfahren über die Wirksamkeit einer Norm mit Wirkung für und gegen alle entschieden werden kann. Diese [X.] besitzt der [X.] nicht. Der [X.] nimmt zur weiteren Begründung Bezug auf sein Urteil vom 16. November 2011 [X.] ([X.], 69, [X.], 325, dort [X.]).

b) Der Hinweis auf den Untersuchungsgrundsatz des § 76 [X.]O geht in diesem Zusammenhang fehl, da dieser sich auf den Sachverhalt bezieht, während der Kläger hier eine vermeintlich fehlerhafte Rechtsanwendung rügt.

4. Hinsichtlich der weiteren Beanstandungen des [X.] sind Zulassungsgründe entgegen § 116 Abs. 3 Satz 3 [X.]O nicht hinreichend dargelegt.

a) Soweit es die Vorlage an den [X.] betrifft, hat der Kläger schon nicht dargestellt, auf welche Rechtsfrage sich diese Vorlage beziehen soll.

b) Die Vorhaltungen des [X.] hinsichtlich der Verfahren [X.] beim [X.] sowie 2 BvR 288/10 und 2 BvR 289/10 beim [X.] sind zu pauschal, als dass der [X.] erkennen könnte, welchen Zulassungsgrund der Kläger diesbezüglich geltend machen möchte.

Meta

X B 183/11

10.05.2012

Bundesfinanzhof 10. Senat

Beschluss

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 16. November 2011, Az: 3 K 269/11, Urteil

Art 3 GG, § 165 Abs 1 S 2 Nr 3 AO, § 165 Abs 1 S 2 Nr 4 AO, § 363 Abs 2 S 1 AO, § 363 Abs 2 S 2 AO, § 363 Abs 2 S 4 AO, § 10 Abs 3 EStG 2009, § 10 Abs 4 EStG 2009, § 10 Abs 4a EStG 2009, § 74 FGO, § 76 FGO, § 155 FGO, § 251 ZPO, Art 46 MRK, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 5 AO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 10.05.2012, Az. X B 183/11 (REWIS RS 2012, 6554)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 6554

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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