Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.06.2012, Az. III ZR 291/11

3. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 5361

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Gegenstand

Rückzahlungsansprüche des Teilnehmers an einem "Schenkkreis" gegen eine Übermittlungsperson


Leitsatz

Zur Frage, ob derjenige, der im Rahmen eines "Schenkkreises" unter Einschaltung einer Übermittlungsperson eine "Schenkung" leistet, von dieser Übermittlungsperson die Rückzahlung des Schenkungsbetrags verlangen kann.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 5. Zivilkammer des [X.] vom 7. Dezember 2011 aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 18. Juli 2011 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Rückzahlung eines Betrags von 5.000 € in Anspruch, den sie im Oktober 2005 im Zusammenhang mit der Teilnahme an einem "Schenkkreis" entrichtet hat.

2

Im Oktober 2005 nahm die Klägerin an der Veranstaltung eines Schenkkreises (Chart "M.     -L.       ") teil. Dieser war nach Art einer Pyramide organisiert. Die an der Spitze stehenden Mitglieder des "[X.]" erhielten von dem ihnen nachgeordneten "Geberkreis" bestimmte Geldbeträge. Darauf schieden die Beschenkten aus dem Schenkkreis aus und an ihrer Stelle rückten Mitglieder des [X.] in den Empfängerkreis nach. Neu hinzutretende Mitglieder wurden Teil des [X.] und leisteten Schenkungen an die jeweiligen Mitglieder des [X.] in der Hoffnung, selbst einmal Angehörige des [X.] zu werden und auf diese Weise den eingesetzten Betrag mehrfach - durch Schenkungen neu hinzustoßender Mitglieder des [X.] - zurückzuerlangen. In diesem Zusammenhang übergab die Klägerin der Beklagten einen Barbetrag von 5.000 €.

3

Die Klägerin hat geltend gemacht, ihre Geldleistung sei wegen Sittenwidrigkeit des Schenkkreises und der damit zusammenhängenden Rechtsgeschäfte ohne Rechtsgrund erfolgt und von der Beklagten zurückzuerstatten, da diese selbst Beschenkte, jedenfalls aber Beauftragte, gewesen sei. Sie, die Klägerin, habe nicht gewusst, dass und an welche Personen der Betrag weitergeleitet worden sei.

4

Die Beklagte hat entgegnet, sie sei weder Initiatorin noch Organisatorin noch Mitglied des Schenkkreises gewesen. Sie habe selbst keine Leistung von der Klägerin erhalten, sondern nur als Botin fungiert und den ihr überlassenen Geldbetrag abredegemäß an die zum damaligen Zeitpunkt an der Pyramidenspitze ("Pole-Position") stehenden Mitglieder des [X.] übermittelt. Diese Personen seien der Klägerin aufgrund der ausliegenden "[X.]" bekannt gewesen.

5

Das Amtsgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das [X.] das erstinstanzliche Urteil abgeändert und der Klage im Wesentlichen (bis auf einen Teil der Zinsforderung und die verlangten vorgerichtlichen Anwaltskosten) - Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche der Klägerin gegen die [X.] - stattgegeben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Berufungsurteils und zur Zurückweisung der Berufung der Klägerin.

I.

7

Das Berufungsgericht hat im [X.] an die Rechtsauffassung des Amtsgerichts zunächst einen Bereicherungsanspruch der Klägerin wegen nach § 138 [X.] rechtsgrundloser Schenkung an die [X.] verneint, weil die [X.] nicht Empfängerin, sondern nur Übermittlerin der Schenkung sein sollte. Gleichwohl hat das Berufungsgericht die [X.] gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 [X.] zur Zahlung des eingeklagten Betrags verpflichtet gesehen und hierzu ausgeführt: Zwischen den Parteien sei ein Auftragsverhältnis zustande gekommen, das eine für das System des [X.]es wesentliche Tätigkeit, nämlich die Weiterleitung der Schenkung an die Mitglieder des [X.], zum Gegenstand gehabt habe und deshalb wegen Sittenverstoßes gemäß § 138 [X.] nichtig sei. Mit der Übergabe des Geldes habe die Klägerin eine Leistung an die [X.] erbracht und diese den Besitz an den Geldscheinen erlangt. Eine Entreicherung (§ 818 Abs. 3 [X.]) könne die [X.] nicht mit Erfolg einwenden, weil sie durch die Annahme der Leistung gegen die guten Sitten verstoßen habe (§ 819 Abs. 2 [X.]). Die [X.] sei in die [X.] eingebunden gewesen und habe von der Sittenwidrigkeit des damit verbundenen "Schneeball-Systems" gewusst oder zumindest sich einer solchen Kenntnis in einer Weise verschlossen, dass es ihr nach [X.] und Glauben verwehrt sei, sich auf ein etwa fehlendes Bewusstsein der Sittenwidrigkeit zu berufen. Auch und gerade in der Weitergabe des Geldes manifestiere sich die Sittenwidrigkeit des Auftragsverhältnisses. [X.] stünden der Klägerin "doppelte Bereicherungsansprüche" zu, nämlich gegen die [X.] als Beauftragte und gegen die beschenkten Mitglieder des [X.]. Dies erfordere eine analoge Anwendung von § 255 [X.] mit der Folge, dass die [X.] von der Klägerin die Abtretung ihrer Bereicherungsansprüche gegen die beschenkten Mitglieder des [X.] verlangen könne.

II.

8

Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand.

9

1. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht der Klägerin einen Bereicherungsanspruch gegen die [X.] gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.] zuerkannt.

a) Ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings gegen die Annahme des Berufungsgerichts, zwischen den Parteien sei ein Auftragsvertrag zustande gekommen, der wegen Verstoßes gegen die guten Sitten gemäß § 138 Abs. 1 [X.] nichtig sei.

aa) Zu Recht hat das Berufungsgericht in der Abrede der Parteien, wonach die [X.] das ihr von der Klägerin übergebene Geld an die gerade in der Empfängerposition ("Pole-Position") befindlichen Personen auszahlen (weiterleiten) solle, die Vereinbarung über eine unentgeltliche Geschäftsbesorgung und mithin ein Auftragsverhältnis im Sinne von § 662 [X.] gesehen.

(1) Der Begriff der Geschäftsbesorgung im Sinne von § 662 [X.] umfasst nicht nur die Vornahme von Rechtsgeschäften im wirtschaftlichen Bereich, sondern auch rein tatsächliche Handlungen, sofern hiermit eine Tätigkeit ausgeübt wird, die an sich der Sorge des Auftraggebers obliegen würde und durch die dessen Interesse gefördert wird ([X.], Urteil vom 17. Mai 1971 - [X.], [X.]Z 56, 204, 207). Hierunter fällt die Weiterleitung von Geldmitteln an Dritte folglich auch dann, wenn es sich hierbei um eine reine "Übermittlung" im Sinne eines Botendienstes handeln sollte. Erst recht stellt die Weitergabe von Geldmitteln an von dem Beauftragten im Einzelnen noch zu ermittelnde Empfänger (hier: die damaligen Mitglieder des "[X.]") eine Geschäftsbesorgung im Sinne von § 662 [X.] dar.

(2) Entgegen der Auffassung der Revision lag hierin keine bloße Gefälligkeit der [X.]n ohne rechtlichen [X.]n.

Ob ein Rechtsbindungswille vorhanden ist, ist nicht nach dem nicht in Erscheinung getretenen inneren Willen des Leistenden zu beurteilen, sondern danach, ob der Leistungsempfänger unter den gegebenen Umständen nach [X.] und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auf einen solchen Willen schließen musste. Es kommt darauf an, wie sich dem objektiven Beobachter das Handeln des Leistenden darstellt. Eine vertragliche Bindung wird insbesondere dann zu bejahen sein, wenn erkennbar ist, dass für den Leistungsempfänger wesentliche Interessen wirtschaftlicher Art auf dem Spiel stehen und er sich auf die Zusage des Leistenden verlässt oder wenn der Leistende an der Angelegenheit ein rechtliches oder wirtschaftliches Interesse hat. Ist dies hingegen nicht der Fall, kann dem Handeln der Beteiligten nur unter besonderen Umständen ein rechtlicher [X.] zugrunde gelegt werden. Ein [X.] wird deshalb in der Regel bei dem sogenannten Gefälligkeitshandeln des täglichen Lebens, bei Zusagen im rein gesellschaftlichen Verkehr oder bei Vorgängen, die diesen ähnlich sind, zu verneinen sein (s. [X.]surteil vom 14. November 1991 - [X.], [X.], 498 mwN; [X.], Urteile vom 18. Dezember 2008 - [X.], [X.], 1141, 1142 Rn. 7; vom 17. Mai 1971 aaO [X.] und vom 22. Juni 1956 - [X.], [X.]Z 21, 102, 106 f).

Eine Geschäftsbesorgung im Sinne des § 662 [X.] ist nach diesen Grundsätzen dann gegeben, wenn beiderseits der anhand objektiver Kriterien feststellbare Wille besteht, rechtsgeschäftliche Verpflichtungen einzugehen und entgegenzunehmen; dies liegt insbesondere dann nahe, wenn erkennbar ist, dass für den Auftraggeber als Empfänger der Leistung wesentliche Interessen auf dem Spiel stehen und er auf die Zusage des anderen Teils vertraut ([X.]surteil vom 14. November 1991 aaO S. 499; [X.], Urteil vom 17. Mai 1971 aaO [X.], 210).

Ob durch Erklärungen oder ein sonstiges Verhalten ein Auftragsvertrag zustande kommt oder nur eine keine rechtlichen Bindungen erzeugende "Gefälligkeitshandlung" vorliegt, hängt hiernach von Umständen des Einzelfalls ab und ist daher im Wesentlichen eine Sache tatrichterlicher Würdigung. Diese bindet das Revisionsgericht, es sei denn, dass sie rechtsfehlerhaft vorgenommen wurde ([X.], Urteil vom 17. Mai 1971 aaO S. 209).

Das Berufungsgericht hat seine Würdigung, die [X.] habe die Geschäftsbesorgung mit dem erforderlichen Rechtsbindungswillen übernommen, insbesondere auf die in der Höhe des übergebenen Geldbetrags (5.000 €) zum Ausdruck kommende erhebliche wirtschaftliche Bedeutung der Sache, auf das mit der Einbindung in die [X.] verbundene Eigeninteresse der [X.]n sowie auf den Umstand gestützt, dass die [X.] die zu "[X.]" Personen im Einzelnen noch genau zu ermitteln und den übergebenen Geldbetrag auf diese aufzuteilen hatte. Diese Würdigung ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden.

bb) Ebenfalls zu Recht hat das Berufungsgericht den Auftragsvertrag als sittenwidrig und mithin unwirksam (§ 138 Abs. 1 [X.]) angesehen. Hiergegen erhebt die Revision auch keine (konkreten) Einwände.

(1) Bei einem [X.], wie er auch hier in Rede steht, handelt es sich um ein Schneeballsystem, welches darauf angelegt ist, dass die ersten Mitglieder einen (meist) sicheren Gewinn erzielen, während die große Masse der späteren Teilnehmer ihren Einsatz verlieren muss, weil angesichts des Vervielfältigungsfaktors in absehbarer Zeit keine neuen Mitglieder mehr geworben werden können. Der [X.] zielt allein darauf ab, zugunsten einiger weniger "Mitspieler" leichtgläubige und unerfahrene Personen auszunutzen und sie zur Zahlung ihres (verloren gehenden) "Einsatzes" zu bewegen. Dies verstößt - wie in der Rechtsprechung allgemein anerkannt ist - gegen die guten Sitten mit der Folge, dass die hierfür geleisteten Zuwendungen generell als rechtsgrundlos erbracht zurückgefordert werden können (s. [X.]surteile vom 18. Dezember 2008 - [X.], [X.], 984 Rn. 7 ff; vom 6. November 2008 - [X.]/08, NJW-RR 2009, 345 f Rn. 10 f; vom 13. März 2008 - [X.], [X.], 1942 Rn. 6 ff und vom 10. November 2005 - [X.], [X.], 45, 46 Rn. 9 ff).

(2) Nach diesen Grundsätzen bestehen keine rechtlichen Bedenken, mit dem Berufungsgericht auch einen Auftragsvertrag als sittenwidrig und somit gemäß § 138 Abs. 1 [X.] nichtig anzusehen, sofern dieser eine für das System des [X.]es wesentliche Tätigkeit zum Gegenstand hat (hier: Weiterleitung an im Einzelnen noch zu ermittelnde Mitglieder des "[X.]") und sich an einen Auftragnehmer richtet, der (wie hier die [X.]) in die [X.] eingebunden ist. Unter solchen Umständen ist das Auftragsverhältnis derart eng mit der Organisation und dem Betrieb des [X.]es verflochten, dass es seinerseits als den guten Sitten zuwiderlaufend einzustufen ist und ihm deshalb auch die Rechtswirksamkeit versagt werden muss.

b) Aus der Nichtigkeit des [X.] ist der Klägerin jedoch kein Bereicherungsanspruch gegen die [X.] nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.] erwachsen.

Das Berufungsgericht hat [X.] eine "Leistung" der Klägerin an die [X.] im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.] bejaht.

Bei der Geldzahlung der Klägerin handelte es sich - wie das Berufungsgericht eingangs seiner Entscheidungsgründe im [X.] an die Würdigung des Amtsgerichts zutreffend erkannt hat - um eine Schenkung der Klägerin an die im System des [X.]es an der "Pole-Position" befindlichen Mitglieder des "[X.]". Das mit dieser Schenkung und dem ihr innewohnenden Leistungszweck verbundene Leistungsverhältnis bestand allein zwischen der Klägerin (als [X.]) und den Mitgliedern des "[X.]" (als Beschenkten). Die [X.] fungierte hierbei als Botin oder unmittelbare Stellvertreterin der Klägerin, was den Beschenkten aus den ihnen überreichten und von der Klägerin unterzeichneten Schenkungsurkunden ohne weiteres ersichtlich war. Erbringt der Leistende die Zuwendung - wie hier - durch einen offen als solchen handelnden Boten oder unmittelbaren Stellvertreter, so vollzieht sich die zweckgerichtete Vermögensverschiebung im Sinne eines einheitlichen Bereicherungsvorgangs allein im Verhältnis zwischen dem Leistenden und dem Zuwendungsempfänger. Das Vermögen der Übermittlungsperson ist in diesen Fällen von einer Vermögensverschiebung nicht - auch nicht möglicherweise - betroffen, und ihr gegenüber wird kein selbständiger Leistungszweck verfolgt, so dass ein Anspruch aus [X.] gegen die als Bote oder unmittelbarer Stellvertreter eingeschaltete [X.] nicht besteht (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 27. April 1961 - [X.], NJW 1961, 1461; [X.]/[X.], [X.], 71. Aufl., § 812 Rn. 55; [X.]/[X.], [X.] [2007], § 812 Rn. 33 mwN; [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 812 Rn. 165 f).

Dies gilt auch dann, wenn das dem Boten- oder Vertreterhandeln zugrunde liegende Auftragsverhältnis (hier: gemäß § 138 Abs. 1 [X.]) nichtig ist. Denn diese Nichtigkeit ändert hier nichts daran, dass nach dem maßgeblichen verobjektivierten [X.] (s. dazu etwa [X.]surteile vom 6. November 2008 aaO S. 345 Rn. 7 und vom 21. Oktober 2004 - [X.], [X.], 60 f) eine bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens (Leistung) ausschließlich im Verhältnis zwischen der Klägerin als [X.] und den Mitgliedern des "[X.]" als Beschenkten stattfindet.

2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).

a) Ein Anspruch aus § 667 Alt. 1 [X.] (in Verbindung mit §§ 677, 681 Satz 2 [X.]) steht der Klägerin nicht zu.

Nach der Rechtsprechung des [X.], die das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt hat, kann bei Nichtigkeit eines [X.] - etwa (wie hier) wegen Verstoßes gegen die guten Sitten - auf die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag zurückgegriffen werden; der Umstand, dass sich der Geschäftsführer zur Geschäftsbesorgung verpflichtet hat oder für verpflichtet hält, steht dem nicht entgegen (vgl. [X.]surteile vom 28. Juli 2005 - [X.], [X.], 3208, 3209; vom 4. November 2004 - [X.], [X.], 2441, 2443 und vom 10. Oktober 1996 - [X.], NJW 1997, 47, 48, jeweils mwN; [X.], Urteile 28. Oktober 1992 - [X.], NJW-RR 1993, 200 und vom 31. Mai 1990 - [X.], [X.]Z 111, 308, 311). Verlangt der Auftraggeber bei Nichtigkeit des seiner Geldzahlung zugrunde liegenden Auftragsverhältnisses nach § 681 Satz 2, § 667 Alt. 1 [X.] bereits verbrauchtes Geld vom Geschäftsführer zurück, so kann die Frage, ob er die Weitergabe des Geldes gegen sich gelten lassen muss, nur nach Maßgabe der nichtigen Abreden des [X.] beurteilt werden ([X.]surteil vom 10. Oktober 1996 aaO [X.], 49 mwN). Mithin muss der Geschäftsführer den ihm überlassenen Geldbetrag an den Auftraggeber nicht zurückzahlen, wenn er hierüber abredegemäß verfügt hat. So liegt es nach den [X.] und für das Revisionsgericht somit auch bindenden Feststellungen der Vorinstanzen im vorliegenden Fall.

b) Ob daneben ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 [X.] (wegen Bereicherung in sonstiger Weise) Raum finden kann, bedarf hier keiner Entscheidung. Ein solcher Anspruch scheidet nämlich schon im Hinblick auf den Grundsatz des Vorrangs der [X.] (s. dazu etwa [X.]surteil vom 21. Oktober 2004 aaO [X.] mwN) aus, weil die Geldzahlung bereicherungsrechtlich als Leistung der Klägerin an die von ihr beschenkten Mitglieder des [X.] einzuordnen ist und mithin nur in diesem Verhältnis zurückgefordert werden kann.

3. Nach alledem ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das erstinstanzliche Urteil zurückzuweisen. Der [X.] kann in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Da der Klägerin kein Rückzahlungsanspruch gegen die [X.] zusteht, erweist sich das klageabweisende Urteil des Amtsgerichts als richtig und die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin als unbegründet.

[X.]

                 [X.]

Meta

III ZR 291/11

21.06.2012

Bundesgerichtshof 3. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Traunstein, 7. Dezember 2011, Az: 5 S 3413/11 (2)

§ 138 Abs 1 BGB, § 662 BGB, § 667 BGB, § 681 S 2 BGB, § 812 Abs 1 S 1 Alt 1 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.06.2012, Az. III ZR 291/11 (REWIS RS 2012, 5361)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5361

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