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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 70/15
vom
18.
März
2015
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Wohnungseinbruchdiebstahls u.a.
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der
Beschwerdeführer am
18.
März
2015 einstimmig
beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.]s
Düsseldorf vom 16. Oktober 2014 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigun-gen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Zwar hat es das [X.] im Rahmen der Prüfung, ob jeweils ein minder schwerer Fall nach § 244 Abs. 3
StPO vorliegt, versäumt, bei den vier Fällen des versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls in die er-forderliche Gesamtabwägung neben die für sich nicht ausreichenden allgemeinen Strafmilderungsgründe
auch den gesetzlich vertypten [X.] der § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB einzustellen
(vgl. [X.], Beschluss vom 8.
Juli 2014 -
3 [X.], juris Rn.
4). Dies [X.] den Bestand des Urteils vorliegend jedoch nicht.
Hinsichtlich des Angeklagten G.
hat sich das [X.] bei der Bestimmung der Einzelstrafen ersichtlich am unteren Ende des herangezogenen Strafrahmens orientiert. Daher
erweist sich der nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderte Strafrahmen des § 244 StGB (1 Monat bis 7 Jahre 6 Monate) für die Bemessung der vier Einzelstrafen
gegenüber dem des minder schweren Falls (3 Monate bis 5 Jahre) als günstiger. Bezüglich des Angeklagten K.
schließt der Senat angesichts der rechtsfehlerfrei herangezogenen strafschärfenden Gesichtspunkte (u.a. einschlägige Vorstrafe, [X.]) aus, dass das [X.] bei Berücksichtigung des gesetzlich vertypten [X.] auf einen minder schweren Fall erkannt hätte (§
337 StPO).
[X.] [X.]
Schäfer
Gericke Spaniol
Meta
18.03.2015
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.03.2015, Az. 3 StR 70/15 (REWIS RS 2015, 13872)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 13872
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
3 StR 70/15 (Bundesgerichtshof)
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3 StR 423/17 (Bundesgerichtshof)
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