Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.03.2015, Az. 3 StR 70/15

3. Strafsenat | REWIS RS 2015, 13880

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Strafzumessung: Strafrahmen bei versuchtem Wohnungseinbruchdiebstahl in einem minder schweren Fall


Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 16. Oktober 2014 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Zwar hat es das [X.] im Rahmen der Prüfung, ob jeweils ein minder schwerer Fall nach § 244 Abs. 3 StPO vorliegt, versäumt, bei den vier Fällen des versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls in die erforderliche Gesamtabwägung neben die für sich nicht ausreichenden allgemeinen Strafmilderungsgründe auch den gesetzlich vertypten [X.] der § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB einzustellen (vgl. [X.], Beschluss vom 8. Juli 2014 - 3 [X.], juris Rn. 4). Dies gefährdet den Bestand des Urteils vorliegend jedoch nicht. Hinsichtlich des Angeklagten [X.]hat sich das [X.] bei der Bestimmung der Einzelstrafen ersichtlich am unteren Ende des herangezogenen Strafrahmens orientiert. Daher erweist sich der nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderte Strafrahmen des § 244 StGB (1 Monat bis 7 Jahre 6 Monate) für die Bemessung der vier Einzelstrafen gegenüber dem des minder schweren Falls (3 Monate bis 5 Jahre) als günstiger. Bezüglich des Angeklagten [X.]schließt der Senat angesichts der rechtsfehlerfrei herangezogenen strafschärfenden Gesichtspunkte (u.a. einschlägige Vorstrafe, [X.]) aus, dass das [X.] bei Berücksichtigung des gesetzlich vertypten [X.]es auf einen minder schweren Fall erkannt hätte (§ 337 StPO).

Becker                    [X.]                     [X.]

             Gericke                   Spaniol

Meta

3 StR 70/15

18.03.2015

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Düsseldorf, 16. Oktober 2014, Az: 3 KLs 21/14

§ 23 Abs 2 S 2 StGB, § 49 Abs 1 StGB, § 244 Abs 3 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.03.2015, Az. 3 StR 70/15 (REWIS RS 2015, 13880)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 13880

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

3 StR 70/15 (Bundesgerichtshof)


3 StR 423/17 (Bundesgerichtshof)

Wohnungseinbruchsdiebstahl: Rechtsfehlerhafte Strafrahmenwahl bei minder schwerem Fall


3 StR 423/17 (Bundesgerichtshof)


3 StR 264/17 (Bundesgerichtshof)

Strafzumessung bei Betäubungsmitteldelikten: Prüfungsreihenfolge bei minder schwerem Fall und gesetzlich vertyptem Milderungsgrund


3 StR 612/14 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

3 StR 70/15

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.