Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.03.2015, Az. 3 StR 70/15

3. Strafsenat | REWIS RS 2015, 13872

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS

3 StR 70/15

vom
18.
März
2015
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen Wohnungseinbruchdiebstahls u.a.
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der
Beschwerdeführer am
18.
März
2015 einstimmig
beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.]s
Düsseldorf vom 16. Oktober 2014 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigun-gen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Zwar hat es das [X.] im Rahmen der Prüfung, ob jeweils ein minder schwerer Fall nach § 244 Abs. 3
StPO vorliegt, versäumt, bei den vier Fällen des versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls in die er-forderliche Gesamtabwägung neben die für sich nicht ausreichenden allgemeinen Strafmilderungsgründe
auch den gesetzlich vertypten [X.] der § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB einzustellen
(vgl. [X.], Beschluss vom 8.
Juli 2014 -
3 [X.], juris Rn.
4). Dies [X.] den Bestand des Urteils vorliegend jedoch nicht.
Hinsichtlich des Angeklagten G.

hat sich das [X.] bei der Bestimmung der Einzelstrafen ersichtlich am unteren Ende des herangezogenen Strafrahmens orientiert. Daher
erweist sich der nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderte Strafrahmen des § 244 StGB (1 Monat bis 7 Jahre 6 Monate) für die Bemessung der vier Einzelstrafen
gegenüber dem des minder schweren Falls (3 Monate bis 5 Jahre) als günstiger. Bezüglich des Angeklagten K.

schließt der Senat angesichts der rechtsfehlerfrei herangezogenen strafschärfenden Gesichtspunkte (u.a. einschlägige Vorstrafe, [X.]) aus, dass das [X.] bei Berücksichtigung des gesetzlich vertypten [X.] auf einen minder schweren Fall erkannt hätte (§
337 StPO).

[X.] [X.]

Schäfer

Gericke Spaniol

Meta

3 StR 70/15

18.03.2015

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.03.2015, Az. 3 StR 70/15 (REWIS RS 2015, 13872)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 13872

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

3 StR 70/15 (Bundesgerichtshof)

Strafzumessung: Strafrahmen bei versuchtem Wohnungseinbruchdiebstahl in einem minder schweren Fall


3 StR 423/17 (Bundesgerichtshof)


3 StR 423/17 (Bundesgerichtshof)

Wohnungseinbruchsdiebstahl: Rechtsfehlerhafte Strafrahmenwahl bei minder schwerem Fall


2 StR 449/07 (Bundesgerichtshof)


5 StR 83/16 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

3 StR 70/15

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.