Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2017, Az. III ZR 389/15

III. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 1799

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:231117U[X.]389.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
III ZR 389/15

Verkündet am:

23. November 2017

K i e f e r

Justizangestellter

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom
23. November 2017 durch [X.] [X.], [X.] und [X.] sowie die Richterinnen Dr. [X.] und Dr. Arend

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird der Beschluss des 18. Zivilse-nats des [X.] vom 19. Oktober 2015 aufge-hoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin nimmt den [X.]n als [X.]ur ei-nes Filmfonds auf Ersatz des [X.] in Anspruch.

Am 7.
Dezember 2004 zeichnete die Klägerin eine Beteiligung über 25.000

% Agio an der 5. B.

KG (im Folgenden: 5.
B.

KG). Diese Erklärung nahm der [X.] am 10.
Dezember 2004 als "Trustee of B.

KG's"
an. Der Beitritt der Klägerin erfolgte auf der Grundlage des Anlageprospekts. Der [X.] nahm in der [X.] die Aufgaben des Treuhänders (für die Treugeberkommanditisten), [X.] (für die Direktkommanditisten) und [X.]urs wahr. 1
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Die Klägerin hatte sich für die Stellung einer Direktkommanditistin entschieden. Nach § 4 Nr.
11 des [X.]svertrags hatten die Kommanditisten 80
% der Einlage nebst 5
% Agio auf die Zeichnungssumme als Bareinlage zu leisten. Die Klägerin übangegebene Konto.

Im Prospekt
war unter "Erläuterung zu den maßgeblichen Verträgen"
zum "[X.]"
Folgendes ausgeführt:

"Dieser Vertrag bestimmt, dass die Mittel ausschließlich auf das Treu-handkonto des Treuhänders eingezahlt werden. Über das [X.] ist ausschließlich der Treuhänder verfügungsberechtigt. Diese Verfü-gungsberechtigung ist bis zur Gesamtabwicklung unwiderruflich und der Bank offenzuleg

Dieser Vertrag ist abgeschlossen worden."

In dem im Prospekt nachfolgend abgedruckten "[X.] [X.] der Mittelverwendung"
zwischen der [X.] und dem [X.]n hieß es unter anderem:


1 Nr.
2:
Gegenstand dieses Vertrages ist die Kontrolle der Verwendung des auf-e-sellschaft.

§
2
1. Zwischen den Vertragsparteien wird hiermit vereinbart, dass die Mittel ausschließlich auf das Treuhandkonto des Treuhänders eingezahlt wer-den.

2. Über das Treuhandkonto ist ausschließlich der Treuhänder verfü-gungsberechtigt. Diese Verfügungsberechtigung ist bis zur Gesamtab-wicklung unwiderruflich und der Bank offenzulegen."

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4

-

In dem im Prospekt
ebenfalls abgedruckten [X.]svertrag war unter anderem Folgendes bestimmt:


5 Leistung der Bareinlagen

1.
Die zu erbringenden Bareinlagen zuzüglich des 5
%igen [X.] wer-den auf das Treuhandkonto des Treuhänders entsprechend den

2.

§
15 [X.]

1.
Die Freigabe sämtlicher Zahlungen, die in Erfüllung der [X.] gegenüber Dritten aus dem Gesell-schaftskapital erfolgen, wird durch einen zwischen dem Treuhänder und der [X.] geregelt.

2.
Der Treuhänder kontrolliert und erteilt nach Maßgabe des [X.] die Freigabe der von der Gesell-schaft gegenüber Dritten geschuldeten Zahlungen, insbesondere ...

3.
Sämtliche der [X.] unterliegenden Zahlun-gen der [X.] werden bis zur Freigabe durch den Treuhän-der über die Bankkonten abgewickelt, über die nur dieser verfügen kann."

Im "Leitfaden zur Zeichnung"
hieß es unter "Einzahlung":

"Für die Überweisung wurde folgendes Konto eingerichtet:

Treuhandkonto Fünfte B.

KG:
bei: Kreissparkasse K.

BLZ

"

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5

-

Nach den [X.] handelte es sich bei dem vom [X.] zuvor eingerichteten Konto um ein "[X.]". Unter Ziffer 1 waren in der Rubrik "Kontoinhaber"
der Name, das Gründungsdatum, die [X.] und die Adresse der [X.] angegeben. In der Spalte "zusätzliche Kontobezeichnung"
war das Wort "Treuhandkonto"
ver-merkt. Unter Ziffer 2 "Bevollmächtigung (Bei Firmen und juristischen Personen sind Organe, Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte als solche zu bezeich-nen)"
hieß es nachfolgend: "Neben dem/den Kontoinhaber(n) sind zur Verfü-

". In der Zeile 1 war Dr. U.

B.

, der Geschäftsführer der Komplementärin der [X.], eingetragen, die Eintragung dann aber durchgestrichen. In der Zeile 2 war der [X.] eingetragen, die weiteren Zei-len durchgestrichen. Unter Ziffer 8 "Ich handele/Wir handeln auf eigene Rech-nung"
war über der Unterschrift des [X.]n das Kästchen "nein"
angekreuzt. Die [X.] war mit dem Namen der [X.] und der handschriftlichen Bemerkung "[X.] Treuhänder R.

E.

"
über-schrieben. Anschließend war zunächst ebenfalls Dr.
B.

eingetragen und dann durchgestrichen. An zweiter Stelle war der [X.] mit seiner Unterschrift auf-geführt, die weiteren Zeilen waren ebenfalls durchgestrichen.

Die Klägerin hat den [X.]n auf Ersatz des [X.]
im Wesentlichen mit der Begründung in Anspruch genommen, bei dem vom [X.] eingerichteten Konto handele es sich ausweislich der Kontounterlagen in Wahrheit nicht um ein Treuhandkonto des [X.]urs. [X.] sei vielmehr die [X.], so dass die [X.] habe, dass diese die Vollmacht des [X.]n widerrufe oder auch ohne sein Zutun als [X.] Verfügungen vornehme. Der [X.] hätte ent-7
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weder das vertraglich versprochene Konto einrichten oder die Anleger über den wahren Sachverhalt aufklären müssen. Hätte sie (Klägerin) gewusst, dass das vertraglich vorgesehene Sicherungskonzept nicht installiert worden sei, hätte sie sich an dem Fonds nicht beteiligt.

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat nach Hinweis die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss [X.]. Hiergegen richtet sich die vom [X.] zugelassene Revision der Klä-gerin.

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Nach Auffassung des [X.]s steht der Klägerin kein [X.] auf Ersatz des [X.] zu. Zwar sei der Klägerin wie auch dem [X.] darin zuzustimmen, dass der [X.] die ihm obliegenden Vertragspflichten verletzt habe, indem er seine Kontrollaufgaben über ein Konto abgewickelt habe, das nicht auf seinen Namen, sondern auf denjenigen der [X.] eingerichtet gewesen sei. Daneben habe er es versäumt, die [X.] vor der Einzahlung der Einlagen hierauf hinzuweisen. Am [X.] zwischen der Verletzung dieser Hinweispflicht und der [X.] bestünden letztlich keine Zweifel. Auch stelle der Text des [X.] weder eine Erfüllung dieser Hinweispflicht dar noch eine hinrei-9
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chende Klärung des von den vertraglichen Vorgaben abweichenden Sachver-halts. Deshalb greife auch die vom [X.]n geltend gemachte [X.] nicht durch. Der [X.] müsse den Zeichnungsschaden dessen un-geachtet nicht ersetzen. Dies folge aus [X.] und zu-sätzlich aus [X.]. Zwar sei die [X.] tragender Bestandteil des im Prospekt hervorgehobenen Sicherungskonzepts. Durch die vertragswidrige
Kontoerrichtung sei aber letztlich keine nachhaltige Gefährdung eingetreten. Die Geschäftsführung der [X.] hätte nur unter nachträglicher Verletzung der jeweiligen Verträge und damit in eklatantem Widerspruch zur [X.] auf das Konto
zugreifen können. Auch sei ein schädigender Zugriff von Gläubigern nur denkbar, wenn noch vor [X.] des vom [X.]n verwalteten Kontos Forderungen tituliert worden wä-ren, die mit der vom [X.]n zu gewährleistenden Einhaltung der vorgesehe-nen Verwendungszwecke nicht im Einklang gestanden hätten. Die [X.] der aufgezeigten Risiken habe fern gelegen. Wegen der damit nur für unwahrscheinliche Ausnahmefälle gefährdeten alleinigen Verfügungsbefugnis des [X.]n unterscheide sich der Sachverhalt von dem der [X.]sentschei-dung vom 19. November 2009 (III
ZR 109/08, [X.], 25) zugrunde liegen-den Fall. Dort habe von [X.] eine Zugriffsmöglichkeit Dritter bestanden, von der auch Gebrauch gemacht worden sei. Der vorliegende Sachverhalt liege den Fällen einer bloßen Risikoerhöhung (Hinweis auf [X.], Urteil vom 8.
Juli 2010 -
III
ZR 249/09, [X.], 152 Rn. 24) beziehungsweise den vom [X.] in der Entscheidung vom 19. November 2009 (aaO Rn. 34) ebenfalls behandel-ten Fällen der Rechtspflicht mit begrenztem Schutzzweck näher als denjenigen, in welchen ein Anspruch auf Ersatz des [X.] bejaht worden sei. Die Zuerkennung eines solchen Schadens hätte hier eine zu große, vom Schutzzweck nicht mehr geforderte Tragweite. Dementsprechend hafte der [X.] ebenso wenig unter dem Aspekt einer Verletzung der ihn treffenden Hin--

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weispflicht. Die Klägerin hätte [X.] einen -
aber nicht geltend gemach-ten -
Anspruch auf Ausgleich einer Wertminderung des [X.]santeils, die
infolge der erhöhten Risikolage anfangs eingetreten sein könnte. Dieser Scha-den sei aber inzwischen entfallen, da der [X.] ohne weitere Fehler seine [X.] abgeschlossen habe. Die Klägerin halte mithin jetzt Anteile in Händen, deren Wert sich vom hypothetischen Fall eines korrekt ein-gerichteten [X.] nicht unterscheide. Aus dem gleichen Gesichts-punkt sei im Übrigen ein Ersatzanspruch selbst für den Fall zu verneinen, dass die Haftung des [X.]n für den Zeichnungsschaden grundsätzlich bejaht werde. Bei fehlerhafter Führung eines [X.] und unterbliebener [X.] hierüber erwerbe der Anleger einen [X.]santeil, den er in den gegebenen Rahmenbedingungen nicht habe erwerben wollen, weil sie mit sei-nen Anlagezielen nicht im Einklang stehen. Die [X.] führe inso-weit zu dem Ergebnis, dass die Klägerin Anteile in Händen halte, für deren Wert das pflichtwidrige Verhalten des [X.]n -
Aufnahme der Mittelverwendungs-kontrolle auf einem vertragswidrig geführten Konto -
nicht ursächlich sei.

II.

Das angefochtene Urteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Nach dem derzeitigen Sach-
und Streitstand ist ein Anspruch der Klägerin auf Ersatz des [X.] gegen den [X.]n gemäß §
280 Abs. 1 BGB wegen Verletzung von dessen Pflichten als [X.]ur nicht ausgeschlossen.

1.
Zutreffend ist das Berufungsgericht zunächst davon ausgegangen, dass der Klägerin im Hinblick auf den zwischen der [X.] und dem Be-12
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klagten abgeschlossenen [X.] Ansprüche gegen-über dem [X.]n zustehen können. Die dem zugrunde liegende Bewertung des [X.] als eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten der Anleger ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der [X.] erhebt insoweit zu Recht keine [X.].

2.
Nach dem [X.] war der [X.] verpflich-tet, ein "Treuhandkonto des Treuhänders"
einzurichten, über das nur er unwi-derruflich Verfügungsbefugnis haben durfte, wobei die Treuhandfunktion der Bank offenzulegen war. Unter einem Treuhandkonto versteht man allgemein ein Konto, das jemand zu dem Zweck errichtet, auf diesem Konto Geldbeträge gut-geschrieben zu erhalten, die ihm als Kontoinhaber von einem Dritten anvertraut werden (vgl. nur [X.]/Häuser in [X.]/Bunte/[X.], [X.], 5. Aufl., § 37 Rn. 2). Nach den tatrichterlichen Feststellungen hat der [X.] die ihm obliegenden Pflichten verletzt, indem er seine Kon-trollaufgaben über ein von ihm errichtetes Konto abgewickelt hat, dessen Inha-ber nicht er, sondern die [X.] gewesen ist. Diese tatrichterliche Bewertung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

a) Der [X.] macht insoweit im Wege einer [X.] geltend,
diese Feststellungen beruhten auf einer Übergehung seines mit der Berufungserwide-rung wiederholten Vortrags aus der [X.] zu dem von ihm errichteten Konto und verletzten damit sein Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör (Art.
103 Abs.
1 GG).

Dieser Einwand ist unbegründet.
Die Garantie rechtlichen Gehörs ver-pflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dabei ist grundsätzlich davon auszuge-14
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hen, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis ge-nommen und in Erwägung gezogen hat. Die Gerichte brauchen nicht jeden
Vor-trag
in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Auch wenn die schriftlichen Entscheidungsgründe zu einem bestimmten Vorbringen
nichts enthalten, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Gerichte dieses pflichtgemäß zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung berücksichtigt haben. Ist das Gericht allerdings auf [X.] des Tatsachenvor-trags eines Beteiligten
zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Be-deutung ist, nicht eingegangen, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. nur [X.], [X.] vom 12. September 2016 -
1 BvR 1311/16, juris Rn. 3; [X.], Beschluss vom 8. November 2016 -
VI [X.], [X.], 316 Rn. 6; jeweils mwN).

Dass das Berufungsgericht -
dieses hat sich im Übrigen bereits in seinem Hinweisbeschluss vom 29. Oktober 2014 (Parallelverfahren [X.] be-treffend die 8. B.

KG), den das [X.] seinem Urteil zugrunde gelegt hat, und nachfolgend in seinem Hinweisbeschluss vom 26. April 2016 ([X.] u.a. betreffend die 7., 8. und 9. B.

KG) näher mit der [X.] befasst, welche Konten nach den [X.] ver-traglich geschuldet waren und inwiefern die vom [X.]n errichteten Konten hiervon vertragswidrig abwichen -
die Einwände des [X.]n insoweit über-sehen hat, ist nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht hat vielmehr -
unter zu-stimmender Bezugnahme auf den Vortrag der Klägerin und das landgerichtliche Urteil -
unter Berücksichtigung der vorliegenden Kontounterlagen zur Begrün-dung der Pflichtverletzung des [X.]n auf den auch nach Auffassung des [X.]s zentralen Gesichtspunkt der Errichtung eines Kontos der [X.] abgestellt. Dass es dabei nicht auf jede Facette des hierzu gehaltenen 17
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[X.]nvortrags eingegangen ist, besagt für eine Verletzung von Art.
103 Abs.
1 GG nichts. Im Übrigen scheidet ein entscheidungserheblicher Verfah-rensfehler schon deshalb aus, weil sich der mit der [X.] in Bezug ge-nommene Vortrag des [X.]n vor den Instanzgerichten, worauf bereits die Klägerin dort zutreffend hingewiesen hat, mit dem eindeutigen Wortlaut der Kontounterlagen nicht mit hinreichender Substanz auseinandersetzt.

Der [X.] hat in der [X.] unter anderem geltend gemacht, er sei seinen vertraglichen Verpflichtungen zur Einrichtung des [X.] nachgekommen. Hierzu hat er vorgetragen, dass sich aus den Kontounterlagen die Eigenschaft des Kontos als Treuhandkonto und seine Stellung als Treuhän-der ergebe. Der Geschäftsführer der Komplementärin der [X.] B.

, den der Sachbearbeiter der Kreissparkasse zunächst mit eingetragen ha-be, sei auf seine Veranlassung wieder gestrichen worden. Auch die anderen [X.] seien gestrichen gewesen. Die Fondsgeschäftsführung habe insoweit weder faktisch noch rechtlich irgendeine Möglichkeit gehabt, auf das eingerichtete Konto zugreifen zu können. Dass das Konto nicht seinen Namen, sondern den der [X.] trage, sei ohne Bedeutung. Unterschriften des [X.] seien nicht
hinterlegt worden. Dass sich ein Mitar-beiter der Kreissparkasse bereit erklärt hätte, einer solchen Person die [X.] zu einem Konto zu eröffnen, nur weil es sich um den Ge-schäftsführer der Firma gehandelt habe, deren Namen das Konto trage, sei rea-litätsfremd. Noch unwahrscheinlicher sei es, dass die Kreissparkasse den [X.] seiner -
des [X.]n -
Vollmacht durch eine außen stehende Person [X.] hätte.

Dieser Vortrag ist -
wie der [X.] bereits in seinen Urteilen vom 16. No-vember 2017 in den die 8. B.

KG betreffenden Parallelverfahren [X.] 18
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(u.a.) zu der dort gleichen Argumentation des [X.]n festgestellt hat -
unter Berücksichtigung der Rechtslage, die sich aus den [X.] ergibt, im Hinblick auf die Frage der Pflichtverletzung unerheblich. Nach den Unterlagen hat der [X.] nicht ein Konto für sich selbst eingerichtet, das le-diglich als Namen die formale Bezeichnung "Fünfte B.

KG"
erhalten hat. Vielmehr ist ausdrücklich die [X.] selbst (mit Name, Gründungsdatum, Handelsregisternummer und Adresse) und nicht der [X.] dort als Kontoinhaber eingetragen. Der [X.] selbst wird unter "Bevollmächtigung"
lediglich als
Vertretungsberechtigter bezeichnet, dessen Vollmacht zudem nur bis zum schriftlichen Widerruf gilt. Mithin handelte es sich um ein Konto der [X.]. Damit bestand nicht nur die Möglichkeit, dass diese die Vollmacht des [X.]n widerrief. Vielmehr hätte die [X.] rechtlich jederzeit für Dritte eine zusätzli-che Berechtigung einrichten können. Die Komplementärin der [X.] war aufgrund ihrer gesetzlichen Vertretungsmacht sogar unmittelbar zu Verfügungen über das Konto der [X.] befugt. Dass die Unterschrift ih-res Geschäftsführers bei der Kreissparkasse im Zuge der Kontoeröffnung nicht bereits hinterlegt und dessen Name gestrichen worden ist sowie auf der [X.] nach der Eintragung der Vertretungsbefugnis des [X.]n die weiteren Zeilen durchgestrichen wurden, ändert entgegen der Auffassung des [X.]n weder etwas an der Kontoinhaberschaft der [X.] noch an der daraus für diese folgenden Rechtsmacht, der sich die Sparkasse letztlich hätte fügen müssen, auch wenn sich ihre Mitarbeiter entsprechend dem Vortrag des [X.]n gesträubt hätten.

Die abschließende zusammenfassende Würdigung in der Klagerwide-rung ("Aus rechtlicher Hinsicht gibt es somit nichts zu beanstanden: Rechtlich konnte nur der [X.] als einzig für das Konto zeichnende Person, sowohl 20
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was die Inhaberschaft als auch was die Verfügungsbefugnis betraf, handeln. Das kontoführende Kreditinstitut war zudem über die [X.] des [X.] umfassend informiert. Insbesondere lagen ihm auch die entsprechen-den Vertragsunterlagen vor. Die Mitarbeiter hätten Verfügungen anderer Perso-nen als des [X.]n nicht zugelassen und auch nicht zulassen dürfen.") er-weist sich vor diesem Hintergrund als unrichtig. Nur ergänzend ist anzumerken, dass es sich bei den in diesem Zusammenhang pauschal benannten Zeugen L.

und K.

ausweislich der Kontounterlagen nicht um die bei der [X.] bezüglich der 5. B.

KG tätigen Sachbearbeiter handelt. Dass, wie der [X.] in anderem Zusammenhang in der Revisionsinstanz angemerkt hat, eine Kenntnis aller Mitarbeiter der kontoführenden Bank -
unstreitig
verfügt die Kreissparkasse K.

über eine Vielzahl von Filialen mit Tausenden von [X.] -
nicht erforderlich sei, da die
Kenntnis der Zeugen L.

und K.

ausreiche und der kontoführenden Bank die Kenntnis vermittele, ist in diesem Zusammenhang ebenso wenig tragfähig wie die Spekulation, dass eine ent-sprechende Kenntnis der Bank eine systemseitige Erfassung in der EDV der Bank gefunden habe. Dass das Konto als "Treuhandkonto"
und der [X.] im [X.] als "Treuhänder"
bezeichnet worden ist, macht aus dem Konto der [X.] kein eigenes Treuhandkonto des [X.]n und ändert [X.] nichts an der aus dieser Kontoinhaberschaft folgenden rechtlichen Verfü-gungsbefugnis der [X.].

b) Mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2016 hat der [X.] in diesem Zusammenhang geltend gemacht, es sei "durchaus naheliegend, dass der [X.] wie auch die Kreissparkasse K.

als kontoführendes Institut ein von dem objektiven Erklärungsinhalt der Kontoinhaberschaft übereinstimmend ab-weichendes Verständnis nach §§ 133, 157 BGB hatten, was nach den [X.] der falsa [X.] non [X.] grundsätzlich vorrangig ist". Auch [X.]
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ser Einwand greift nicht durch. Abgesehen davon, dass der [X.] bereits nicht aufzeigt, Entsprechendes vor den Instanzgerichten geltend gemacht zu haben, vermag der [X.] dieser Wertung nicht zu folgen. Zwar geht ein vom objektiven Erklärungsinhalt einer Formulierung übereinstimmend abweichendes Verständnis der Vertragsparteien vor, wobei es ausreicht, wenn die eine [X.] ihrer Erklärung einen von dem objektiven Erklärungsinhalt abwei-chenden Inhalt beimisst und die andere dies erkennt und hinnimmt (vgl. nur [X.], Urteil vom 19. Mai 2006 -
V [X.], [X.], 1536 Rn. 13 mwN). Dass die Angabe der [X.] als [X.] in den Kontoeröff-nungsunterlagen in diesem Sinn eine falsa [X.] gewesen ist und der [X.] sowie die Kreissparkasse bei Kontoeröffnung übereinstimmend davon ausgingen, dass es sich um ein den Vorgaben des [X.] entsprechendes eigenes Treuhandkonto des [X.]n handelt, ist für den [X.] nicht nachvollziehbar. Dies hätte im Übrigen vorausgesetzt, dass die Kreissparkasse die Legitimationsprüfung nach § 154 Abs. 2 AO abweichend von den Angaben zum "Kontoinhaber"
nicht wie geschehen für die [X.], sondern für den [X.]n durchgeführt hätte. Soweit der [X.] in diesem Zusammenhang rügt, dass es an Feststellungen des Berufungsgerichts zu seiner Vertretungsmacht, für die [X.] ein Konto zu errichten, fehle, kommt es darauf schon deshalb nicht an, weil der [X.] jedenfalls nicht das von ihm geschuldete Treuhandkonto auf seinen Namen eingerichtet und insoweit pflichtwidrig gehandelt hat. Da die Kreissparkasse das Konto auf den Namen der [X.] als [X.] führte, waren im Übrigen auch die Einlagen der Anleger nicht im Sinne des
vertraglich vereinbarten Si-cherungskonzepts vor Zugriffen geschützt, abgesehen davon, dass jedenfalls ein Zugriff der [X.] auf das Konto, sollte es an einer Vollmacht des [X.]n gefehlt haben, als Genehmigung (§ 177 Abs. 1 BGB) zu werten wäre.
-

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c) Der [X.] macht in diesem Zusammenhang weiter geltend, dass sich das Berufungsgericht nicht mit dem Vortrag der Parteien zur sogenannten Ermächtigungstreuhand befasst und auch insoweit gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen habe. Diese Rüge ist
ebenfalls zumindest unbegründet. Bei einer Ermächtigungstreuhand geht es in Abweichung von der [X.] (echte Treuhand) darum, dass der Treugeber Eigentümer des [X.] beziehungsweise verfügungsberechtigter Kontoinhaber bleibt und dem [X.] nur eine (zusätzliche) Befugnis im Sinne des § 185 BGB eingeräumt wird. Für den Treuhänder ist das Konto also ein Fremdkonto (vgl. nur [X.]/
Häuser aaO Rn. 4, 15, 23, 33, 36). Zwar mag auch für eine Ermächtigungstreu-hand, die in der [X.] die Ausnahme darstellt, der Begriff Treuhandkonto verwendet werden (vgl. [X.]/Häuser aaO Rn. 4). Der [X.] schuldete nach dem [X.] aber die Einrichtung eines eigenen Kontos, nicht lediglich eines Kontos der [X.], bezüglich dessen ihm diese eine zusätzliche Ermächtigung erteilt. Dies hat das Berufungsgericht bereits in seinem Hinweisbeschluss vom 29. Oktober 2014 im Parallelverfahren 18
U 183/14 ([X.]) zutreffend ausgeführt. Nur ergänzend ist anzumer-ken, dass der [X.] selbst dies in seinem instanzgerichtlichen Vortrag nicht anders gesehen hat. In seiner Berufungserwiderung heißt es insoweit zur Er-mächtigungstreuhand auf S. 11: "Dies soll indes nicht bedeuten, dass hier auch eine solche Treuhandvereinbarung vorlag. Gefordert und auch durchgeführt wird eine Vollrechtstreuhand."
Eine Vollrechtstreuhand bestand jedoch gerade nicht (s.o.).

d) Das Berufungsgericht ist weiter davon ausgegangen, dass der [X.] seine Pflichten auch insoweit verletzt hat, als er es versäumte, die Klägerin rechtzeitig über das von ihm vertragswidrig eingerichtete Konto aufzuklären. 22
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Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden und wird auch vom [X.] so gesehen. Gegen das Bestehen einer Hinweispflicht eines Mittelverwendungs-kontrolleurs im Fall einer fehlerhaften Kontoeinrichtung wendet sich der [X.] zu Recht auch nicht.

3.
Dass der [X.] seine Pflichtverletzungen zu vertreten hat, wird [X.] (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). Es ist nach dem derzeitigen Sach-
und Streit-stand nichts dafür ersichtlich, dass er sich entlasten könnte. Von einem vor-werfbaren Verhalten ist das Berufungsgericht im
Übrigen in diversen Parallel-verfahren ausdrücklich ausgegangen (Hinweisbeschluss vom 26. April 2016 S.
3 in [X.]/16 u.a.).

4.
Das Berufungsgericht hat angenommen, dass zwischen der Verletzung der Hinweispflicht und der Anlageentscheidung der Klägerin ein Ursachen-zusammenhang besteht. Diese tatrichterliche Wertung ist, wie der [X.] mit seiner entsprechenden Sachrüge im Ergebnis zu Recht geltend macht, nicht frei von einem Rechtsfehler. Unbegründet allerdings ist die Rüge des [X.]n, soweit er hierzu anführt, die Klägerin habe sehenden Auges seine Einlage auf ein Konto der [X.] geleistet.

Für den [X.] zwischen einer Aufklärungspflichtver-letzung und der Anlageentscheidung, also dafür, dass der Anlageinteressent bei richtiger Aufklärung von der Zeichnung abgesehen hätte, spricht eine durch die Lebenserfahrung begründete tatsächliche Vermutung, die von dem [X.] durch konkreten Vortrag zu entkräften ist (vgl. nur [X.], [X.] vom 19.
November 2009 aaO Rn. 33; vom 8. Juli 2010 aaO Rn. 20 und vom 14.
April 2011 -
III
ZR 27/10, NJW-RR 2011, 1139 Rn.
13; jeweils mwN).

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a) Diese Vermutung wird -
entgegen der Auffassung des [X.]n -
durch den Text der Beitrittsvereinbarung nicht erschüttert. Zwar heißt es dort im [X.] im unteren Teil: "zu leisten: Fünfte B.

KG [X.].

bei Kreissparkasse K.

BLZ

."
Diese Kontobezeichnung kann jedoch nicht isoliert, sondern muss im Kontext unter Berücksichtigung des Empfänger-horizonts des Anlegers gewürdigt
werden. Im Prospekt wird an mehreren
Stel-len als zentraler Bestandteil des [X.] von einem bereits einge-richteten Treuhandkonto des [X.]n gesprochen, auf das die Einlagen [X.] werden sollen und bezüglich dessen der [X.] die [X.] ausübt. Das konkrete Konto bei der Kreissparkasse wird im Prospekt im "Leitfaden zur Zeichnung"
abschließend mit dem ausdrücklichen Zusatz "Treuhandkonto"
angeführt. Vor diesem Hintergrund muss ein Anleger die Worte "Fünfte B.

KG"
im [X.] der [X.] nicht so verstehen, dass es sich dabei nicht lediglich um die Bezeichnung des Kontos handelt, sondern dass entgegen allen Zusagen im Prospekt die [X.] selbst und nicht der [X.] Kontoinhaber ist. Dies hätte der Anleger erst bei Kenntnis der [X.] erken-nen können und müssen. Insoweit ist die tatrichterliche Würdigung des [X.], wonach der Inhalt des Zeichnungsscheins keine hinreichende Klärung des von den vertraglichen Vorgaben abweichenden Sachverhalts dar-stellt, nicht zu beanstanden. Deshalb ist durch den Text der Beitrittsvereinba-rung weder die Kausalitätsvermutung entkräftet noch kann sich der [X.] darauf berufen, seine Hinweispflicht habe sich dadurch erledigt, dass die Kläge-rin durch den Inhalt des Zeichnungsscheins anderweitig aufgeklärt worden sei.

b) Allerdings kann die tatsächliche Vermutung des [X.] zwischen den Pflichtverletzungen des [X.]n und dem Anlageent-27
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schluss der Klägerin durch die vom Berufungsgericht getroffene und von der Revision nicht angegriffene Feststellung entkräftet sein, dass die Verwirklichung der mit der pflichtwidrigen Ausgestaltung des Kontos verbundenen Risiken fern lag und die alleinige Verfügungsberechtigung des [X.]n nur in unwahr-scheinlichen Ausnahmefällen gefährdet war. Dies gilt insbesondere im Zusam-menwirken mit der vom [X.]n behaupteten und unter Beweis gestellten Tatsache, die Mitarbeiter der Sparkasse hätten vor dem Hintergrund, dass bei Kontoeröffnung nur seine Unterschrift hinterlegt worden sei und die weiteren [X.] gestrichen wurden, nur ihm, aber sonst niemandem -
auch nicht dem Geschäftsführer der Komplementärin der [X.] -
den Zugang zum Konto eröffnet, ein Verhalten, das zwar bei zutreffender rechtlicher Wertung (s.o.) nicht zulässig gewesen wäre, aber rein faktisch die [X.] deutlich erschwert hätte. Es ist insoweit in Betracht zu ziehen, dass die Klägerin aufgrund dieser Umstände auch bei Aufklärung über die Konstruktion des Kontos deren Mängeln keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen und sich dazu entschlossen hätte, die Anlage zu tätigen. Das Berufungsgericht hat sich hiermit, von seinem Rechtsstandpunkt aus verständlich, nicht befasst und auch keine Feststellungen zu dem genannten Vortrag des [X.]n ge-troffen. Dies ist im neuen Berufungsverfahren nachzuholen.

5.
Sollte, nachdem die noch ausstehenden Feststellungen getroffen [X.], davon auszugehen sein, dass zwischen den Pflichtverletzungen des [X.] und dem Anlageentschluss der Klägerin ein [X.] besteht, scheidet entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ein Anspruch der Klägerin auf Ersatz des [X.] nicht unter [X.] aus.

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Zwar gilt der Grundsatz, dass derjenige, der pflichtwidrig ein [X.] Ereignis verursacht, dem Geschädigten für alle dadurch ausgelösten Scha-densfolgen haftet, nicht ohne Einschränkungen. Insoweit ist in der Rechtspre-chung des [X.] anerkannt, dass die Schadensersatzpflicht durch den Schutzzweck der verletzten Norm beziehungsweise Pflicht begrenzt wird. Eine Haftung besteht nur für diejenigen äquivalenten und adäquaten Schadensfolgen, die aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Ab-wendung die verletzte Norm erlassen wurde beziehungsweise deren Abwen-dung die verletzte Pflicht dienen soll. Der geltend gemachte Schaden muss in-soweit in einem inneren Zusammenhang mit der durch den Schädiger geschaf-fenen Gefahrenlage stehen; ein äußerlicher, gleichsam zufälliger Zusammen-hang genügt nicht (vgl. nur [X.], Urteil vom 26. Februar 2013 -
VI [X.], NJW 2013, 1679 Rn. 12 mwN). Dementsprechend verpflichtet ein Verstoß ge-gen eine Rechtspflicht mit nur begrenztem Schutzzweck nur zum Ersatz der Schäden, deren Eintritt die Einhaltung der Pflicht verhindern sollte (vgl. [X.], Urteile vom 3. Dezember 1991 -
XI ZR 300/90, [X.]Z 116, 209, 212 und vom 19. Dezember 2000 -
XI [X.], [X.]Z 146, 235, 239 f; [X.], Urteil vom 19. November 2009 aaO Rn. 34 mwN). Hierbei beschränkt sich die Pflicht des-jenigen, der, ohne Partner eines [X.] zu sein, einem Anlageinte-ressenten Beratung oder Aufklärung nur hinsichtlich eines bestimmten Einzel-aspekts schuldet, darauf, Schäden zu verhindern, die in diesem Punkt eintreten können. Dass ein Anleger bei korrekter Beratung beziehungsweise Aufklärung das Geschäft nicht abgeschlossen hätte, kann es deshalb im Allgemeinen nicht rechtfertigen, dem nur begrenzt Beratungs-
oder Aufklärungspflichtigen den gesamten mit dem fehlgeschlagenen Vorhaben verbundenen Schaden aufzuer-legen (vgl. nur [X.], Urteil vom 3. Dezember 1991 aaO und vom 19. Dezember 2000 aaO [X.]; [X.] aaO). So haftet etwa ein Steuerberater, der einen anderen auf steuerliche Vorteile einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung hin-30
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20

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weist, bei einem Fehler grundsätzlich nur für den ausgebliebenen Steuervorteil, nicht für den Zeichnungsschaden (vgl. [X.], Urteil vom 13. Februar 2003
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IX ZR 62/02, [X.], 1621, 1622).

Allerdings kommt nach Maßgabe der [X.]srechtsprechung (vgl. nur Urteil vom 19. November 2009 aaO Rn. 35) die vom Berufungsgericht ange-nommene Beschränkung der Haftung des [X.]n unter [X.] nicht in Betracht. Die vom [X.]n übernommene [X.] und die daraus abzuleitenden Handlungs-
und Aufklärungs-pflichten beschränkten sich nämlich nicht auf einen bloßen Einzelaspekt der Anlage. Vielmehr ging es bei der im Prospekt und den dort abgedruckten Ver-trägen an
diversen Stellen angesprochenen [X.] und dem zu ihrer Gewährleistung zugesagten Treuhandkonto um Kernbedingungen für die Sicherheit und den Erfolg der Beteiligung. Dem [X.]n und seiner Tätigkeit kam insoweit in dem Investitionskonzept eine zentrale und umfassen-de, für den Gesamterfolg wesentliche Rolle zu. In einem solchen Fall scheidet eine Haftungsbeschränkung aus (siehe [X.] aaO).

Soweit das Berufungsgericht gemeint hat, der vorliegende Fall unter-scheide sich von dem Sachverhalt, der der [X.]sentscheidung vom 19. No-vember 2009 (aaO) zugrunde lag, übersieht es, dass die von ihm angesproche-nen Umstände für die vom [X.] abgelehnte Einschränkung der Haftung unter [X.] nicht von Bedeutung waren. Entscheidend war insoweit nur, dass die [X.] nicht lediglich einen bloßen Einzelaspekt, sondern -
wie hier -
ein tragendes Element der Anlage darstellte.

Dass redliche Fondsverantwortliche nicht vertragswidrig auf das Konto zugegriffen hätten, selbst wenn ihnen dies -
entgegen dem Vortrag des Beklag-31
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33
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ten für den vorliegenden Fall -
möglich gewesen wäre, ändert nichts am Schutzzweck der verletzten Pflichten. Denn das durch den [X.] vorgesehene Sicherungssystem soll gerade dazu dienen, den Anleger vor vertragswidrigen Zugriffen zu schützen. Der Anleger weiß nicht, mit was für Fondsverantwortlichen er es zu tun hat. Das versprochene Sicherungs-system ist insoweit ein zentraler Werbungsgesichtspunkt. Dann kann unter [X.] die Relevanz von Abweichungen im Sicherungs-system aber nicht als unerheblich behandelt werden, weil die Schädigung des Anlegers ein vertragswidriges Verhalten erfordert und man davon nicht ohne weiteres ausgehen darf
beziehungsweise das Schutzkonzept, weil die [X.] letztlich redlich waren, grundsätzlich wirksam war. Genauso wenig kommt unter [X.] in Bezug auf die [X.] für Gläubiger dem Hinweis des Berufungsgerichts auf die Notwendigkeit der Titulierung von dem Zweck des Fonds entgegenstehenden Forderungen eine entscheidende Bedeutung zu.

6.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts geht es vorliegend auch nicht nur um einen Fall der bloßen Risikoerhöhung. Der [X.] hat zwar in der vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang angesprochenen Entschei-dung vom 8. Juli 2010 ([X.], [X.], 152 Rn. 24) hinsichtlich
der Frage, wann im Sinne des Verjährungsrechts ein Schaden eingetreten ist, aus-geführt, dass der Eintritt eines Schadens regelmäßig erst dann anzunehmen ist, wenn es zu einer konkreten Verschlechterung der Vermögenslage des [X.] gekommen ist und der Eintritt einer risikobehafteten Situation dafür grund-sätzlich nicht genügt. Allerdings hat der [X.] nachfolgend ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der auf einer fehlerhaften Beratung beziehungsweise Aufklä-rung beruhende Erwerb einer für den [X.] nachteiligen, seinen konkreten Anlagezielen und Vermögensinteressen nicht entsprechenden Kapi-34
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talanlage bereits für sich genommen einen Schaden darstellen und ihn deshalb -
unabhängig von der Werthaltigkeit der Anlage
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dazu berechtigen kann, im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung des Erwerbs der Anlage zu verlangen; der Schadensersatzanspruch entsteht hierbei schon mit dem (unwi-derruflichen und vollzogenen) Erwerb der Kapitalanlage. Überdies ist zu be-rücksichtigen, dass der [X.] nicht nur seine Pflicht zur Errichtung des ver-traglich versprochenen Kontos, sondern auch seine Aufklärungspflicht verletzt hat und dieser eigenständige Bedeutung zukommt. Der [X.] war wegen der zentralen Funktion der von ihm geschuldeten Errichtung des [X.]s verpflichtet, die zukünftigen Anleger rechtzeitig über sein vertragswidriges Verhalten aufzuklären. Nur hierdurch wurde den Anlegern die Möglichkeit eröff-net zu prüfen, ob sie unter diesen geänderten Bedingungen die Beteiligung überhaupt noch zeichnen wollten. Dass die vertragsgemäße Errichtung des Kontos dazu dienen sollte, Zugriffe der [X.]
und ihrer Gläubiger zu ver-hindern, rechtfertigt es vor diesem Hintergrund nicht, die Haftung für die für die Anlageentscheidung kausale [X.] auf den Schaden zu begrenzen, der bei vertragsgemäßer Errichtung des Kontos vermieden worden wäre.

7.
Die im angefochtenen Beschluss ergänzend angestellten Kausalitätser-wägungen greifen nicht durch. Das Berufungsgericht stellt in diesem [X.] erneut entscheidend darauf ab, wie die Situation gewesen wäre, wenn der [X.] das vertraglich geschuldete Konto eingerichtet hätte. Dies ist bezogen auf die [X.], der eigenständige Bedeutung zukommt (s.o.), der falsche Bezugspunkt. Insoweit ist vielmehr zu prüfen, wie sich der Anleger verhalten hätte, wenn er aufgeklärt
worden wäre. Hätte er in diesem Fall nicht gezeichnet, besteht Kausalität für den entsprechenden [X.]. Die [X.] führt dann dazu, dass dem Anleger ein 35
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23

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Schaden nicht nur in Form etwaiger durch die vertragswidrige Kontoerrichtung verursachter Beeinträchtigungen des [X.]svermögens entstanden ist. Vielmehr besteht der Schaden in der Zeichnung der Beteiligung selbst, so dass der Anleger verlangen kann, so gestellt zu werden, als ob er der [X.] nicht beigetreten wäre (vgl. auch [X.], Urteil vom 19. November 2009, aaO Rn. 33). Bezogen auf diesen [X.]sschaden stellt die hypothetische Entwicklung der Fondsbeteiligung bei vertragsgemäßer Kon-toerrichtung weder eine beachtliche Reserveursache noch eine rechtmäßige Alternativursache dar.

8.
Die Verjährungseinrede des [X.]n, für deren tatbestandliche Vor-aussetzungen er die Darlegungs-
und Beweislast trägt, ist unbegründet. Dies hat das Berufungsgericht revisionsrechtlich beanstandungsfrei festgestellt. Die [X.] des [X.]n greift nicht durch. Der [X.] macht geltend, dass die Klägerin mit Zeichnung der Beitrittsvereinbarung die für §
199 Abs.
1 Nr.
2 BGB erforderliche Kenntnis oder zumindest grob fahrlässige Unkenntnis der gegebenenfalls fehlerhaften Einrichtung des Kontos erlangt habe. Der [X.] stimmt insoweit der gegenteiligen tatrichterlichen Würdigung des Berufungsge-richts zu. Die Klägerin musste -
wie bereits unter [X.] ausgeführt -
aus dem Text der Beitrittsvereinbarung angesichts der übrigen Begleitumstände nicht entnehmen, dass die [X.] [X.] war. Sie konnte viel-mehr davon ausgehen, dass es sich bei der Angabe "Fünfte B.

KG "
nur um die Bezeichnung des Kontos, nicht dagegen -
abwei-chend von den vertraglichen Vereinbarungen und dem Prospektinhalt zum Treuhandkonto des [X.]n -
um die Bezeichnung der [X.] han-delte. Dies hätte die Klägerin nur bei Kenntnis der [X.] erkennen können und müssen. Den unzutreffenden Eindruck hat der [X.] im Übrigen auch dadurch bestärkt, dass er in seinem Schreiben an die [X.] 36
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24

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vom 13. Dezember 2004 [GA 103], mit der er diese unter Übermittlung eines Überweisungsträgers zur Zahlung der Bareinlage aufgefordert hat, das Konto ausdrücklich noch einmal als Treuhandkonto beschreiben hat, und der bei der 5. B.

KG verwandte Überweisungsträger das Konto mit "Fünfte B.

KG Th. E.

"
bezeichnete.

9.
Da die Sache wegen der Notwendigkeit, tatrichterliche Feststellungen zur Kausalität zwischen den Pflichtverletzungen des [X.]n und dem Anlage-entschluss der Klägerin nachzuholen, noch nicht zur Endentscheidung reif ist, ist der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO).

[X.]

[X.]

[X.]

[X.]
Arend
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 30.04.2015 -
15 O 532/14 -

O[X.], Entscheidung vom 19.10.2015 -
18 [X.] -

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Meta

III ZR 389/15

23.11.2017

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2017, Az. III ZR 389/15 (REWIS RS 2017, 1799)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 1799

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
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Zitiert

1 BvR 1311/16

VI ZR 512/15

III ZR 382/15

VI ZR 116/12

III ZR 249/09

18 U 95/15

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