Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2017, Az. III ZR 394/15

III. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 1837

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:231117U[X.]394.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
III ZR 394/15

Verkündet am:

23. November 2017

K i e f e r

Justizangestellter

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom
23. November 2017 durch [X.] [X.], [X.] und [X.] sowie die Richterinnen Dr.
[X.] und Dr.
Arend

für Recht erkannt:

Auf die Revision des [X.] wird der Beschluss des 18. Zivilse-nats des [X.] vom 19.
Oktober 2015 aufge-hoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger nimmt den [X.]n als [X.]ur und Treuhänder eines Filmfonds auf Ersatz des [X.] in Anspruch.

Am 14.
Juli
2004
zeichnete der Kläger eine Beteiligung über 35.000

nebst ausgehandelten 3
% Agio an der 6. B.

KG (im Folgenden: 6.
B.

KG). Der Beitritt erfolgte auf der Grundlage des [X.]. Der [X.] nahm in der [X.] die Aufgaben des Treuhänders (für die Treugeberkommanditisten), [X.] (für die [X.]) und [X.]urs wahr. Der Kläger hatte 1
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sich für die Stellung eines Treugeberkommanditisten entschieden. Der Kläger überwies insoweit 36.05

[X.] angegebene Konto.

Im Prospekt war unter "Erläuterung zu den maßgeblichen Verträgen"
im Hinblick auf die Mittelverwendung beziehungsweise die Gelder der Anleger ausgeführt, "dass die Mittel ausschließlich auf das Treuhandkonto des
[X.]s eingezahlt werden. Über das Treuhandkonto ist ausschließlich der Treuhänder verfügungsberechtigt. Diese Verfügungsberechtigung ist bis zur Gesamtabwicklung unwiderruflich und der Bank offenzulegen. Die Verwendung der Mittel der [X.] erfolgt in der Weise, dass die eingegangenen [X.] gemäß den für die Durchführung des [X.]szwecks zu schließenden diversen Produktions-
und Dienstleistungsverträgen entspre-chend der Prospektierung sowie den Festlegungen im [X.]svertrag der [X.] erfüllt werden."

Im [X.]svertrag war u.a. Folgendes bestimmt:


5 Leistung der Bareinlagen

1. Die zu erbringenden Bareinlagen zuzüglich des 5
%igen Agios werden auf das Treuhandkonto des Treuhänders entsprechend den Bestimmun-

2. Treuhandkonto ... zu erbringen.

§
14 [X.]
Die Freigabe sämtlicher Zahlungen, die in Erfüllung der Verbindlichkeiten
der [X.] gegenüber [X.] aus dem [X.], wird wie folgt geregelt:
1. Der Treuhänder kontrolliert und erteilt die Freigabe der von der [X.] gegenüber [X.] geschuldeten Zahlungen, insbesondere ...

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4

-

2. Sämtliche der [X.] unterliegenden Zahlungen der [X.] werden bis zur Freigabe durch den Treuhänder über die Bankkonten abgewickelt, über die nur dieser verfügen kann."

Im "Leitfaden zur Zeichnung"
hieß es unter "Einzahlung":

"Für die
Überweisung wurde folgendes Konto eingerichtet:
Treuhandkonto Sechste B.

KG:
bei: [X.] K.

BLZ

"

Der [X.] hatte zuvor das für die Einzahlung der Anlagemittel vorge-sehene Konto nicht auf seinen, sondern als Geschäftsgirokonto auf den Namen der [X.] eröffnet. Für die Legitimationsprüfung gemäß § 154
Abs. [X.] wurde auf den "Kontoinhaber"
verwiesen und auf die Handelsregisternummer der [X.]. Auf der [X.] zum [X.] unterschrieb alleine der [X.] als [X.]; die weiteren Zeilen waren ge-strichen.

Der Kläger hat den [X.]n auf Ersatz des [X.] im Wesentlichen mit der Begründung in Anspruch genommen, bei dem vom [X.] eingerichteten Konto handele es sich nicht um ein Treuhandkonto des [X.]urs. [X.] sei vielmehr die [X.]
gewesen, so dass die Gefahr bestanden habe, dass diese die Vollmacht des [X.]n widerrufe oder auch ohne sein Zutun als [X.] Verfü-gungen vornehme. Der [X.] hätte entweder das vertraglich versprochene Konto einrichten oder die Anleger über den wahren Sachverhalt aufklären müs-sen. Hätte er (Kläger) gewusst, dass das vertraglich vorgesehene Sicherungs-konzept nicht installiert
worden sei, hätte er sich an dem Fonds nicht beteiligt.

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6
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5

-

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat nach Hinweis die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss [X.]. Hiergegen richtet sich die vom [X.] zugelassene Revision des [X.].

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Nach Auffassung des [X.]s steht dem Kläger kein [X.] auf Ersatz des [X.] zu. Zwar sei dem Kläger wie auch dem [X.] darin zuzustimmen, dass der [X.] die ihm obliegenden Vertragspflichten verletzt habe, indem er seine Kontrollaufgaben über ein Konto abgewickelt habe, das nicht auf seinen Namen, sondern auf denjenigen der [X.] eingerichtet gewesen sei. Daneben habe er es versäumt, die [X.] vor der Einzahlung der Einlagen hierauf hinzuweisen. Am [X.] zwischen der Verletzung dieser Hinweispflicht und der [X.] bestünden letztlich keine Zweifel. Auch stelle der Text des [X.] weder eine Erfüllung dieser Hinweispflicht dar noch eine hinrei-chende Klärung des von den vertraglichen Vorgaben abweichenden Sachver-halts. Deshalb greife auch die vom [X.]n geltend gemachte [X.] nicht durch. Der [X.] müsse den Zeichnungsschaden dessen un-geachtet nicht ersetzen. Dies folge aus [X.] und zu-sätzlich aus [X.]. Zwar sei die [X.] 8
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tragender Bestandteil des im Prospekt hervorgehobenen Sicherungskonzepts. Durch die vertragswidrige Kontoerrichtung sei aber letztlich keine nachhaltige Gefährdung eingetreten. Die Geschäftsführung der [X.] hätte nur unter nachträglicher Verletzung der jeweiligen Verträge und damit in eklatantem Widerspruch zur [X.] auf das Konto zugreifen können. Auch sei ein schädigender Zugriff von Gläubigern nur denkbar, wenn noch vor [X.] des vom [X.]n verwalteten Kontos Forderungen tituliert worden wä-ren, die mit der vom [X.]n zu gewährleistenden Einhaltung der vorgesehe-nen Verwendungszwecke nicht im Einklang gestanden hätten. Die [X.] der aufgezeigten Risiken habe fern gelegen. Wegen der damit nur für unwahrscheinliche
Ausnahmefälle gefährdeten alleinigen Verfügungsbefugnis des [X.]n unterscheide sich der Sachverhalt von dem der [X.]sentschei-dung vom 19. November 2009 (III
ZR 109/08, [X.], 25) zugrunde liegen-den Fall. Dort habe von [X.] eine Zugriffsmöglichkeit Dritter bestanden, von der auch Gebrauch gemacht worden sei. Der vorliegende Sachverhalt liege den Fällen einer bloßen Risikoerhöhung (Hinweis auf [X.], Urteil vom 8.
Juli 2010 -
III
ZR 249/09, [X.], 152 Rn. 24) beziehungsweise den vom [X.] in der Entscheidung vom 19. November 2009 (aaO Rn. 34) ebenfalls behandel-ten Fällen der Rechtspflicht mit begrenztem Schutzzweck näher als denjenigen, in welchen ein Anspruch auf Ersatz des [X.] bejaht worden sei. Die Zuerkennung eines solchen Schadens hätte hier eine zu große, vom Schutzzweck nicht mehr geforderte Tragweite. Dementsprechend hafte der [X.] ebenso wenig unter dem Aspekt einer Verletzung der ihn treffenden Hin-weispflicht. Der Kläger hätte [X.] einen -
aber nicht geltend
gemach-ten
-
Anspruch auf Ausgleich einer Wertminderung des [X.]santeils, die
infolge der erhöhten Risikolage anfangs eingetreten sein könnte. Dieser Scha-den sei aber inzwischen entfallen, da der [X.] ohne weitere Fehler seine [X.] abgeschlossen habe. Der Kläger halte mithin jetzt -

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Anteile in Händen, deren Wert sich vom hypothetischen Fall eines korrekt ein-gerichteten [X.] nicht unterscheide. Aus dem gleichen Gesichts-punkt sei im Übrigen ein Ersatzanspruch selbst für den Fall zu verneinen, dass die Haftung des [X.]n für den Zeichnungsschaden grundsätzlich bejaht werde. Bei fehlerhafter Führung eines [X.] und unterbliebener [X.] hierüber erwerbe der Anleger einen [X.]santeil, den er in den gegebenen Rahmenbedingungen nicht habe erwerben wollen, weil sie mit sei-nen Anlagezielen nicht im Einklang stehen. Die [X.] führe inso-weit zu dem Ergebnis, dass der Kläger Anteile in Händen halte, für deren Wert das pflichtwidrige Verhalten
des [X.]n -
Aufnahme der Mittelverwendungs-kontrolle auf einem vertragswidrig geführten Konto
-
nicht ursächlich sei.

II.

Das angefochtene Urteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Nach dem derzeitigen Sach-
und Streitstand ist ein Anspruch des [X.] auf Ersatz des [X.] gegen den [X.]n gemäß §
280 Abs. 1 BGB wegen Verletzung von dessen Pflichten als [X.]ur und als Treuhänder nicht ausgeschlossen.

1.
Zutreffend ist das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem [X.] zunächst davon ausgegangen, dass dem Kläger im Hinblick auf den zwischen der [X.] und dem [X.]n abgeschlossenen Mittel-verwendungskontrollvertrag Ansprüche gegenüber dem [X.]n zustehen können. Die dem zugrunde liegende Bewertung des [X.] als eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten der Anleger ist revisi-onsrechtlich nicht zu beanstanden. Der [X.] erhebt insoweit zu Recht keine 11
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[X.].
Im
Übrigen
bestanden
im Hinblick
auf den Beitritt zum Fonds auch unmittelbare vertragliche Beziehungen zwischen den Parteien, da sich der Klä-ger mittelbar über den [X.]n im Rahmen eines Treuhandverhältnisses an der 6. B.

KG beteiligt hat.

2.
Nach dem [X.] war der [X.] verpflich-tet, ein "Treuhandkonto des Treuhänders"
einzurichten, über das nur er unwi-derruflich Verfügungsbefugnis haben durfte, wobei die Treuhandfunktion der Bank offenzulegen war. Unter einem Treuhandkonto versteht man allgemein ein Konto, das jemand zu dem Zweck errichtet, auf diesem Konto Geldbeträge gut-geschrieben zu erhalten, die ihm als Kontoinhaber von einem [X.] anvertraut werden (vgl. nur [X.]/Häuser in [X.]/Bunte/[X.], [X.], 5. Aufl., § 37 Rn. 2). Nach den tatrichterlichen Feststellungen hat der [X.] die ihm obliegenden Pflichten verletzt, indem er seine Kon-trollaufgaben über ein von ihm errichtetes Konto abgewickelt hat, dessen Inha-ber nicht er, sondern die [X.] gewesen ist. Diese tatrichterliche Bewertung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

a) Der [X.] macht insoweit im Wege einer [X.] geltend, diese Feststellungen beruhten auf einer Übergehung seines mit der Berufungserwide-rung wiederholten Vortrags aus der [X.] zu dem von ihm errichteten Konto und verletzten damit sein Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör (Art.
103 Abs.
1 GG).

Dieser Einwand ist unbegründet.

Die Garantie rechtlichen Gehörs ver-pflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dabei ist grundsätzlich davon auszuge-hen, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis ge-13
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-

nommen und in Erwägung gezogen hat. Die Gerichte brauchen nicht jeden
Vor-trag
in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Auch wenn die schriftlichen Entscheidungsgründe zu einem bestimmten Vorbringen nichts enthalten, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Gerichte dieses pflichtgemäß zur Kenntnis genommen
und bei der Entscheidung berücksichtigt haben. Ist das Gericht allerdings auf [X.] des Tatsachenvor-trags eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Be-deutung ist, nicht eingegangen, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. nur [X.], [X.] vom 12. September 2016 -
1
BvR 1311/16, juris Rn. 3; [X.], Beschluss vom 8. November 2016 -
VI [X.], [X.], 316 Rn. 6; jeweils mwN).

Dass das Berufungsgericht -
dieses hat sich im Übrigen bereits in seinem Hinweisbeschluss vom 29. Oktober 2014 (Parallelverfahren [X.] be-treffend die 8. B.

KG), den das [X.] seinem Urteil zugrunde gelegt hat, und nachfolgend in seinem Hinweisbeschluss vom 26. April 2016 ([X.] u.a. betreffend die 7., 8. und 9. B.

KG) näher mit der [X.] befasst, welche Konten nach den [X.] ver-traglich geschuldet waren und inwiefern die vom [X.]n errichteten Konten hiervon vertragswidrig abwichen -
Einwände des [X.]n insoweit übersehen hat, ist nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht hat vielmehr -
unter zustimmen-der Bezugnahme auf den Vortrag des [X.] und das landgerichtliche Urteil
-
unter Berücksichtigung der vorliegenden Kontounterlagen zur Begründung der Pflichtverletzung des [X.]n auf den auch nach Auffassung des [X.]s zentralen Gesichtspunkt der Errichtung eines Kontos der [X.] abgestellt. Dass es dabei nicht auf jede Facette des hierzu gehaltenen [X.] eingegangen ist, besagt für eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG 16
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nichts. Im Übrigen scheidet ein entscheidungserheblicher Verfahrensfehler schon deshalb aus, weil sich der mit der [X.] in Bezug genommene Vor-trag des [X.]n vor den Instanzgerichten, worauf bereits der Kläger dort zu-treffend hingewiesen hat, mit dem eindeutigen Wortlaut der Kontounterlagen nicht mit hinreichender
Substanz auseinandersetzt.

Der [X.] hat in der [X.] geltend gemacht, er sei seinen vertraglichen Verpflichtungen zur Einrichtung des [X.] nachge-kommen. Hierzu hat er vorgetragen, die Fondsgeschäftsführung habe keine Möglichkeit gehabt, auf das eingerichtete Konto zugreifen zu können. Denn er habe als einziger Verfügungsberechtigter gezeichnet. Unterschriften des
Ge-schäftsführers
seien nicht hinterlegt, die weiteren Zeilen auf der [X.] gestrichen worden. Dass sich ein Mitarbeiter der [X.] bereit erklärt hätte, einer solchen Person die Zugangsmöglichkeit zu einem Konto zu eröffnen, nur weil es sich um den Geschäftsführer der Firma gehandelt habe, deren Namen das Konto trage, sei realitätsfremd. Noch unwahrscheinlicher sei es, dass die [X.] den Entzug seiner -
des [X.]n
-
Vollmacht durch eine außen stehende Person akzeptiert hätte.

Dieser Vortrag ist -
wie der [X.] bereits in seinen Urteilen vom 16. No-vember 2017 in den die 8. B.

KG betreffenden Parallelverfahren [X.] (u.a.) zu der dort gleichen Argumentation des [X.]n festgestellt hat -
unter Berücksichtigung der Rechtslage, die sich aus der Kontoeröffnung ergibt, im Hinblick auf die Frage der Pflichtverletzung unerheblich. Der [X.] hat nicht ein Konto für sich selbst, das lediglich als Namen die formale Bezeichnung "Sechste B.

KG"
erhalten hat, sondern ein Konto für die [X.] eingerichtet. Nur für diese ist die Legitimations-prüfung nach § 154 Abs. [X.] als [X.] durchgeführt worden. Da es 17
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sich um ein Konto der [X.] handelte, bestand nicht nur die Mög-lichkeit, dass diese die Vollmacht des [X.]n widerrief. Vielmehr hätte die [X.] rechtlich jederzeit für Dritte eine zusätzliche Berechtigung einrichten können. Die Komplementärin der [X.] war aufgrund ihrer gesetzlichen Vertretungsmacht sogar unmittelbar zu Verfügungen über das Konto der [X.] befugt. Dass die Unterschrift ihres Geschäftsführers bei der [X.] im Zuge der Kontoeröffnung nicht bereits hinterlegt [X.] ist und auf der [X.] nach der Eintragung der Vertretungsbe-fugnis des [X.]n die weiteren Zeilen durchgestrichen sind, ändert entgegen der Auffassung des [X.]n weder etwas an der Kontoinhaberschaft der [X.] noch an der daraus für diese folgenden Rechtsmacht, der sich die Sparkasse letztlich hätte fügen müssen, auch wenn sich ihre Mitarbei-ter entsprechend dem Vortrag des [X.]n gesträubt hätten. Auch hätten be-liebige Gläubiger der [X.], da das Konto als Konto der [X.] geführt wurde, darauf Zugriff nehmen können.

Soweit in der [X.] nachfolgend unter anderem auf die Verfah-rensweise bei einigen anderen älteren B.

-Filmfonds -
dort soll nach den [X.] des [X.]n das Konto für die [X.] auf seinen Namen eingerichtet worden sein, während die [X.] nur als wirt-schaftlich Berechtigte angegeben war
-
hingewiesen wird, lässt sich daraus für die 6. B.

KG nichts ableiten. Denn hier ist jedenfalls anders verfahren worden. Die Auffassung des [X.]n, die Änderung der Praxis hätte "gar nichts daran geändert, dass der [X.] als unterzeichnender Kontoinhaber auch selbst Kontoinhaber ist und bleibt", ist für den [X.] nicht nachvollziehbar. Denn [X.] war bei der 6. B.

KG die [X.].

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-

Die abschließende zusammenfassende Würdigung in der Klagerwide-rung ("Aus rechtlicher Hinsicht gibt es somit nichts zu beanstanden: Rechtlich konnte nur der [X.] als einzig für das Konto zeichnende Person, sowohl was die Inhaberschaft als auch was die Verfügungsbefugnis betraf, handeln. Das kontoführende Kreditinstitut war zudem über die
[X.] des [X.] umfassend informiert. Insbesondere lagen ihm auch die entsprechen-den Vertragsunterlagen vor. Die Mitarbeiter hätten Verfügungen anderer Perso-nen als des [X.]n nicht zugelassen und auch nicht zulassen dürfen.") er-weist sich vor diesem Hintergrund als unrichtig. Nur ergänzend ist anzumerken, dass es sich bei den in diesem Zusammenhang pauschal benannten Zeugen L.

und K.

ausweislich der Kontounterlagen nicht um die bei der [X.] bezüglich der 6. B.

KG tätigen Sachbearbeiter handelt. Dass, wie der [X.] in anderem Zusammenhang in der Revisionsinstanz angemerkt hat, eine Kenntnis aller Mitarbeiter der kontoführenden Bank -
unstreitig
verfügt die [X.] K.

über eine Vielzahl von Filialen mit Tausenden von Mit-arbeitern
-
nicht erforderlich sei, da die Kenntnis der Zeugen L.

und K.

ausreiche und der kontoführenden Bank die Kenntnis vermittele, ist in diesem Zusammenhang ebenso wenig tragfähig wie die Spekulation, dass eine ent-sprechende Kenntnis der Bank über die [X.] und alleinige Zeich-nungsbefugnis des [X.]n auch eine systemseitige Erfassung in der EDV der Bank gefunden habe. Denn hier lag weder ein eigenes Treuhandkonto noch eine den Zugriff der [X.] und der Gläubiger ausschließende Zeich-nungsbefugnis des [X.]n vor. Selbst die Kenntnis der Bankangestellten L.

und
K.

davon, dass der [X.] bei eigenen Verfügungen über das Konto nicht in eigenem wirtschaftlichen Interesse, sondern treuhänderisch tätig werden sollte, würde im Übrigen nicht aus dem Konto der [X.] ein eigenes Treuhandkonto des [X.]n machen und ändert deshalb nichts an der aus der Kontoinhaberschaft der [X.] folgenden rechtlichen Verfü-20
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gungsbefugnis wie
auch an der Möglichkeit von Gläubigern der [X.], auf deren Konto zuzugreifen.

b) Mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2016 hat der [X.] in diesem Zusammenhang geltend gemacht, es sei "durchaus naheliegend, dass der [X.] wie auch die [X.] K.

als kontoführendes Institut ein von dem objektiven Erklärungsinhalt der Kontoinhaberschaft übereinstimmend ab-weichendes Verständnis nach §§ 133, 157 BGB hatten, was nach den [X.] der falsa [X.] non [X.] grundsätzlich vorrangig ist". Auch die-ser Einwand greift nicht durch. Abgesehen davon, dass der [X.] bereits nicht aufzeigt, Entsprechendes vor den Instanzgerichten geltend gemacht zu haben, vermag der [X.] dieser Wertung nicht zu folgen. Zwar geht ein vom objektiven Erklärungsinhalt einer Formulierung übereinstimmend abweichendes Verständnis der Vertragsparteien
vor, wobei es ausreicht, wenn die eine [X.] ihrer Erklärung einen von dem objektiven Erklärungsinhalt abwei-chenden Inhalt beimisst und die andere dies
erkennt und hinnimmt (vgl. nur [X.], Urteil vom 19. Mai 2006 -
V
ZR 264/05, [X.], 1536 Rn. 13 mwN). Dass die Angabe der [X.] als [X.] in den Kontoeröff-nungsunterlagen in diesem Sinn eine falsa [X.] gewesen ist und der [X.] sowie die [X.] bei Kontoeröffnung übereinstimmend davon ausgingen, dass es sich um ein den Vorgaben des [X.] entsprechendes eigenes Treuhandkonto des [X.]n handelt, ist für den [X.] nicht nachvollziehbar. Die [X.] hat vielmehr für die als [X.] angegebene [X.] die Legitimationsprüfung nach §
154 Abs. [X.] durchgeführt. Soweit der [X.] in diesem Zusammenhang rügt, dass es an Feststellungen des Berufungsgerichts zu seiner Vertretungs-macht, für die [X.] ein Konto zu errichten, fehle, kommt es darauf schon deshalb nicht an, weil der [X.] jedenfalls nicht das von ihm [X.]
-

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-

dete Treuhandkonto auf seinen Namen eingerichtet und insoweit pflichtwidrig gehandelt hat.
Da die [X.] das Konto auf den Namen der [X.] als [X.] führte, waren im Übrigen auch die Einlagen der Anleger nicht im Sinne des vertraglich vereinbarten Sicherungskonzepts vor Zugriffen geschützt, sei es vor solchen der Gläubiger der [X.], sei es vor solchen der [X.] selbst, abgesehen davon, dass jedenfalls ein Zugriff der [X.] auf das Konto, sollte es an einer Vollmacht des [X.]n gefehlt haben, als Genehmigung (§ 177 Abs. 1 BGB) zu werten wäre.

c) Der [X.] macht in diesem Zusammenhang weiter geltend, dass sich das Berufungsgericht nicht mit dem Vortrag der Parteien zur sogenannten Ermächtigungstreuhand befasst und auch insoweit gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen habe. Diese Rüge ist ebenfalls zumindest unbegründet. Bei einer Ermächtigungstreuhand geht es in Abweichung von der [X.] (echte Treuhand) darum, dass der Treugeber Eigentümer des [X.] beziehungsweise verfügungsberechtigter Kontoinhaber bleibt und dem [X.] nur eine (zusätzliche) Befugnis im Sinne des § 185 BGB eingeräumt wird. Für den Treuhänder ist das Konto also ein Fremdkonto (vgl. nur [X.]/
Häuser aaO Rn. 4, 15, 23, 33, 36). Zwar mag auch für eine Ermächtigungstreu-hand, die in der
Bankpraxis die Ausnahme darstellt, der Begriff Treuhandkonto verwendet werden (vgl. [X.]/Häuser aaO Rn. 4). Der [X.] schuldete nach dem [X.] aber die Einrichtung eines eigenen Kontos, nicht lediglich eines Kontos der [X.], bezüglich dessen ihm diese eine zusätzliche Ermächtigung erteilt. Dies hat das Berufungsgericht bereits in seinem Hinweisbeschluss vom 29. Oktober 2014 im Parallelverfahren 18
U 183/14 ([X.]) -
die diesbezüglichen Ausführungen hat das [X.] in seinem Urteil insoweit wörtlich übernommen
-
zutreffend ausgeführt. 22
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Nur ergänzend ist auf den eigenen Vortrag des [X.]n zur [X.] in seiner Berufungserwiderung hinzuweisen (S. 11: "Dies soll indes nicht bedeuten, dass
hier auch eine solche Treuhandvereinbarung vorlag. [X.] und auch durchgeführt wird eine Vollrechtstreuhand."). Eine [X.] bestand jedoch gerade nicht (s.o.).

d) Das Berufungsgericht ist weiter davon ausgegangen, dass der [X.] seine Pflichten auch insoweit verletzt hat, als er es versäumte, den Kläger rechtzeitig über das von ihm vertragswidrig eingerichtete Konto aufzuklären. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden und wird auch vom [X.] so gesehen. Gegen das Bestehen einer Hinweispflicht eines Mittelverwendungs-kontrolleurs im Fall einer fehlerhaften Kontoeinrichtung wendet sich der [X.] zu Recht auch nicht. Im Übrigen war der [X.], da sich der Kläger mittel-bar über ihn an der 6. B.

KG beteiligt hat, auch im
Rahmen dieses Treuhand-verhältnisses zur Aufklärung verpflichtet. Einen Treuhandkommanditisten trifft als Vertragspartner des [X.] die Pflicht, die künftigen Treugeber über alle wesentlichen Punkte aufzuklären, die für die zu übernehmende mittel-bare Beteiligung von Bedeutung sind (vgl. nur [X.], Urteile vom 19. November 2008 -
III ZR 109/08, [X.],
25 Rn. 23 und vom 16. März 2017 -
III
ZR 489/16, [X.] 2017, 708 Rn. 18; jeweils mwN).

3.
Dass der [X.] seine Pflichtverletzungen zu vertreten hat, wird [X.] (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). Es ist nach dem derzeitigen Sach-
und Streit-stand nichts dafür ersichtlich, dass er sich entlasten könnte. Von einem vor-werfbaren Verhalten ist das Berufungsgericht im
Übrigen in diversen Parallel-verfahren ausdrücklich ausgegangen
(Hinweisbeschluss vom 26. April 2016 S.
3 in [X.] u.a.).

23
24
-

16

-

4.
Das Berufungsgericht hat angenommen, dass zwischen der Verletzung der Hinweispflicht und der Anlageentscheidung des [X.] ein Ursachen-zusammenhang besteht.
Diese tatrichterliche Wertung ist, wie der [X.] mit seiner entsprechenden Sachrüge im Ergebnis zu Recht geltend macht, nicht frei von einem Rechtsfehler. Unbegründet allerdings ist die Rüge des [X.]n, soweit er hierzu anführt, der Kläger habe sehenden Auges seine Einlage auf ein Konto der [X.] geleistet.

Für den [X.] zwischen einer Aufklärungspflichtver-letzung und der Anlageentscheidung, also dafür, dass der Anlageinteressent bei richtiger Aufklärung von der Zeichnung abgesehen hätte, spricht eine durch die Lebenserfahrung begründete tatsächliche Vermutung, die von dem [X.] durch konkreten Vortrag zu entkräften ist (vgl. nur [X.], [X.] vom 19.
November 2009 aaO Rn. 33; vom 8. Juli 2010 aaO Rn. 20 und vom 14.
April 2011 -
III
ZR 27/10, NJW-RR 2011, 1139 Rn.
13; jeweils mwN).

a) Diese Vermutung wird -
entgegen der Auffassung des [X.]n
-

durch den Text der [X.]
nicht erschüttert. Zwar heißt es dort im [X.]: "Die Sechste B.

KG Treuhandkonto [X.].

bei [X.] K.

BLZ

."
Diese Kontobezeichnung kann jedoch nicht isoliert, sondern muss im Kontext unter Berücksichtigung des Empfängerhorizonts des Anlegers gewürdigt werden. Im Prospekt wird an mehreren
Stellen als zentraler Bestand-teil des [X.] von einem bereits eingerichteten Treuhandkonto des [X.]n gesprochen, auf das die Einlagen eingezahlt werden sollen und
bezüglich dessen der [X.] die [X.] ausübt. Vor [X.] Hintergrund muss ein Anleger die Worte "Sechste B.

KG Treuhandkonto"
im [X.] der [X.] nicht so verstehen, dass es sich dabei 25
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nicht lediglich um die
Bezeichnung des Kontos handelt, sondern dass entgegen allen Zusagen im Prospekt die [X.] selbst und nicht der [X.] Kontoinhaber ist. Dies hätte der Anleger erst bei Kenntnis der Kontoeröffnungs-unterlagen erkennen können und müssen. Insoweit ist die tatrichterliche Würdi-gung des Berufungsgerichts, wonach der Inhalt des Zeichnungsscheins keine hinreichende Klärung des von den vertraglichen Vorgaben abweichenden [X.] darstellt, nicht zu beanstanden. Deshalb ist durch den Text der [X.] weder die Kausalitätsvermutung entkräftet noch kann sich der [X.] darauf berufen, seine Hinweispflicht habe sich dadurch erledigt, dass der Kläger durch den Inhalt des Zeichnungsscheins anderweitig aufgeklärt [X.] sei.

b) Allerdings kann die tatsächliche Vermutung des [X.] zwischen den Pflichtverletzungen des [X.]n und dem Anlageent-schluss des [X.] durch die vom Berufungsgericht getroffene und von der Revision nicht angegriffene Feststellung entkräftet sein, dass die Verwirklichung der mit der pflichtwidrigen Ausgestaltung des Kontos verbundenen Risiken fern lag und die alleinige Verfügungsberechtigung des [X.]n nur in unwahr-scheinlichen Ausnahmefällen gefährdet war. Dies gilt insbesondere im Zusam-menwirken mit der vom [X.]n behaupteten und unter Beweis gestellten Tatsache, die Mitarbeiter der Sparkasse hätten vor dem Hintergrund, dass bei Kontoeröffnung nur seine Unterschrift hinterlegt worden sei und die weiteren [X.] gestrichen wurden, nur ihm, aber sonst niemandem -
auch nicht dem Geschäftsführer der Komplementärin der [X.]
-
den Zugang zum Konto eröffnet, ein Verhalten, das zwar bei zutreffender rechtlicher Wertung (s.o.) nicht zulässig gewesen wäre, aber rein faktisch die [X.] deutlich erschwert hätte. Es ist insoweit in Betracht zu ziehen, dass der Kläger aufgrund dieser Umstände auch bei Aufklärung über die Konstruktion 28
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des Kontos deren Mängeln keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen und sich dazu entschlossen hätte, die Anlage zu tätigen. Das Berufungsgericht hat sich hiermit, von seinem Rechtsstandpunkt aus verständlich, nicht befasst und auch keine Feststellungen zu dem genannten Vortrag des [X.]n ge-troffen. Dies ist im neuen Berufungsverfahren nachzuholen.

5.
Sollte, nachdem die noch ausstehenden Feststellungen getroffen [X.], davon auszugehen sein, dass zwischen den Pflichtverletzungen des [X.] und dem Anlageentschluss des [X.] ein [X.] besteht, scheidet entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ein Anspruch des [X.] auf Ersatz des [X.] nicht unter [X.] aus.

Zwar gilt der Grundsatz, dass derjenige, der pflichtwidrig ein [X.] Ereignis verursacht, dem Geschädigten für alle dadurch ausgelösten Scha-densfolgen haftet, nicht ohne Einschränkungen. Insoweit ist in der Rechtspre-chung des [X.] anerkannt, dass die Schadensersatzpflicht durch den Schutzzweck der verletzten Norm beziehungsweise Pflicht begrenzt wird. Eine Haftung besteht nur für diejenigen äquivalenten und adäquaten Schadensfolgen, die aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Ab-wendung die verletzte Norm erlassen wurde beziehungsweise deren Abwen-dung die verletzte Pflicht dienen soll. Der geltend gemachte Schaden muss in-soweit in einem inneren Zusammenhang mit der durch den Schädiger geschaf-fenen Gefahrenlage stehen; ein äußerlicher, gleichsam zufälliger Zusammen-hang genügt nicht (vgl. nur [X.], Urteil vom 26. Februar 2013 -
VI [X.], NJW 2013, 1679 Rn. 12 mwN). Dementsprechend verpflichtet ein Verstoß ge-gen eine Rechtspflicht mit nur begrenztem Schutzzweck nur zum Ersatz der Schäden, deren Eintritt die Einhaltung der Pflicht verhindern sollte (vgl. [X.], 29
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Urteile vom 3. Dezember 1991 -
XI ZR 300/90, [X.]Z 116, 209, 212 und vom 19.
Dezember 2000 -
XI [X.], [X.]Z 146, 235, 239 f; [X.], Urteil vom 19.
November 2009 aaO Rn. 34 mwN). Hierbei beschränkt sich die Pflicht des-jenigen, der, ohne Partner eines [X.] zu sein, einem
Anlageinte-ressenten Beratung oder Aufklärung nur hinsichtlich eines bestimmten Einzel-aspekts schuldet, darauf, Schäden zu verhindern, die in diesem Punkt eintreten können. Dass ein Anleger bei korrekter Beratung beziehungsweise Aufklärung das Geschäft nicht abgeschlossen hätte, kann es deshalb im Allgemeinen nicht rechtfertigen, dem nur begrenzt Beratungs-
oder Aufklärungspflichtigen den gesamten mit dem fehlgeschlagenen Vorhaben verbundenen Schaden aufzuer-legen (vgl. nur [X.], Urteil vom 3. Dezember 1991 aaO und vom 19. Dezember 2000 aaO [X.]; [X.] aaO). So haftet etwa ein Steuerberater, der einen anderen auf steuerliche Vorteile einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung hin-weist, bei einem Fehler grundsätzlich nur für den ausgebliebenen Steuervorteil, nicht für den Zeichnungsschaden (vgl. [X.], Urteil vom 13. Februar 2003
-
IX ZR 62/02, [X.] 2003, 1621, 1622).

Allerdings kommt nach Maßgabe der [X.]srechtsprechung (vgl. nur Urteil vom 19. November 2009 aaO Rn. 35) die vom Berufungsgericht ange-nommene Beschränkung der Haftung des [X.]n unter [X.] nicht in Betracht. Die vom [X.]n übernommene [X.] und die daraus abzuleitenden Handlungs-
und Aufklärungs-pflichten beschränkten sich nämlich nicht auf einen bloßen Einzelaspekt der Anlage. Vielmehr ging es bei der im Prospekt und den dort abgedruckten [X.] an diversen Stellen angesprochenen [X.] und dem zu ihrer Gewährleistung zugesagten Treuhandkonto um Kernbedingungen für die Sicherheit und den Erfolg der Beteiligung. Dem [X.]n und seiner Tätigkeit kam insoweit in dem Investitionskonzept eine zentrale und [X.]
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de, für den Gesamterfolg wesentliche Rolle zu. In einem solchen Fall scheidet eine Haftungsbeschränkung aus (siehe [X.] aaO).

Soweit das Berufungsgericht gemeint hat, der vorliegende Fall unter-scheide sich von dem Sachverhalt, der der [X.]sentscheidung vom 19. No-vember 2009 (aaO) zugrunde lag, übersieht es, dass die von ihm angesproche-nen Umstände für die vom [X.] abgelehnte Einschränkung der Haftung unter [X.] nicht von Bedeutung waren. Entscheidend war insoweit nur, dass die [X.] nicht lediglich einen bloßen Einzelaspekt, sondern -
wie hier
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ein tragendes Element der Anlage darstellte.

Dass redliche Fondsverantwortliche nicht vertragswidrig auf das Konto zugegriffen hätten, selbst wenn ihnen dies -
entgegen dem Vortrag des [X.]n für den vorliegenden Fall -
möglich gewesen wäre, ändert nichts am [X.] der verletzten Pflichten. Denn das durch den [X.] vorgesehene Sicherungssystem soll gerade dazu dienen, den Anleger vor vertragswidrigen Zugriffen zu schützen. Der Anleger weiß nicht, mit was für Fondsverantwortlichen er es zu tun hat. Das versprochene Sicherungssystem ist insoweit ein zentraler Werbungsgesichtspunkt. Dann kann unter [X.]gesichtspunkten die Relevanz von Abweichungen im Sicherungssystem aber nicht als unerheblich behandelt werden, weil die Schädigung des Anlegers ein vertragswidriges Verhalten erfordert und man davon nicht ohne weiteres ausgehen darf
beziehungsweise das Schutzkonzept, weil die [X.] letztlich redlich waren, grundsätzlich wirksam war. Genauso wenig kommt unter [X.] in Bezug auf die Zugriffsmöglichkeit für Gläubiger dem Hinweis des Berufungsgerichts auf die Notwendigkeit der Titulierung von dem Zweck des Fonds entgegenstehenden Forderungen eine entscheidende Bedeutung zu.
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6.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts geht es vorliegend auch nicht nur um einen Fall der bloßen Risikoerhöhung. Der [X.] hat zwar in der vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang angesprochenen Entschei-dung vom 8. Juli 2010 ([X.], [X.], 152 Rn. 24) hinsichtlich der Frage, wann im Sinne des Verjährungsrechts ein Schaden eingetreten ist, aus-geführt, dass der Eintritt eines Schadens regelmäßig erst dann anzunehmen ist, wenn es zu einer konkreten Verschlechterung der Vermögenslage des [X.] gekommen ist und der Eintritt einer risikobehafteten Situation dafür grund-sätzlich nicht genügt. Allerdings hat der [X.] nachfolgend ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der auf einer fehlerhaften Beratung beziehungsweise Aufklä-rung beruhende Erwerb einer für den [X.] nachteiligen, seinen konkreten Anlagezielen und Vermögensinteressen nicht entsprechenden Kapi-talanlage bereits für sich genommen einen Schaden darstellen und ihn deshalb -
unabhängig von der Werthaltigkeit der Anlage
-
dazu berechtigen kann, im
Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung des Erwerbs der Anlage zu verlangen; der Schadensersatzanspruch entsteht hierbei schon mit dem (unwi-derruflichen und vollzogenen) Erwerb der Kapitalanlage. Überdies ist zu be-rücksichtigen, dass der [X.] nicht nur seine Pflicht zur Errichtung des ver-traglich versprochenen Kontos, sondern auch seine Aufklärungspflicht verletzt hat und dieser eigenständige Bedeutung zukommt. Der [X.] war wegen der zentralen Funktion der von ihm geschuldeten Errichtung des [X.] verpflichtet, die zukünftigen Anleger rechtzeitig über sein vertragswidriges Verhalten aufzuklären. Nur hierdurch wurde den Anlegern die Möglichkeit eröff-net zu prüfen, ob sie unter diesen geänderten Bedingungen die Beteiligung überhaupt noch
zeichnen wollten. Dass die vertragsgemäße Errichtung des Kontos dazu dienen sollte, Zugriffe der [X.] und ihrer
Gläubiger zu [X.], rechtfertigt es vor diesem Hintergrund nicht, die Haftung für die für die 34
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Anlageentscheidung kausale [X.] auf den Schaden zu begrenzen, der bei vertragsgemäßer Errichtung des Kontos vermieden worden wäre.

Im Übrigen folgt im Fall des [X.], der sich mittelbar über den [X.]n als Treuhänder beteiligt hat, eine eigenständige Aufklärungspflicht auch aus dem zwischen den Parteien bestehenden Treuhandverhältnis. Die daraus resul-tierende Haftung kann erst recht nicht aus den vom Berufungsgericht ange-sprochenen Gesichtspunkten beschränkt werden.
7.
Die im angefochtenen Beschluss ergänzend angestellten Kausalitätser-wägungen greifen nicht durch. Das Berufungsgericht stellt in diesem [X.] erneut entscheidend darauf ab, wie die Situation gewesen wäre, wenn der [X.] das vertraglich geschuldete Konto eingerichtet hätte. Dies ist bezogen auf die [X.], der eigenständige Bedeutung zu-kommt (s.o.), der falsche Bezugspunkt. Insoweit ist vielmehr zu prüfen, wie sich der Anleger verhalten hätte, wenn er aufgeklärt worden wäre. Hätte er in [X.] Fall nicht gezeichnet, besteht Kausalität für den entsprechenden [X.]. Die [X.] führt dann dazu, dass dem Anleger ein Schaden nicht nur in Form etwaiger durch die vertragswidrige Kontoerrichtung verursachter Beeinträchtigungen des [X.]svermögens entstanden ist. Vielmehr besteht der Schaden in der Zeichnung der Beteiligung selbst, so dass der Anleger verlangen kann, so gestellt zu werden, als ob er der [X.] nicht beigetreten wäre (vgl. auch [X.], Urteil vom 19. November 2009, aaO Rn. 33). Bezogen auf diesen [X.]sschaden stellt die hypothetische Entwicklung der Fondsbeteiligung bei vertragsgemäßer Kon-toerrichtung weder eine beachtliche Reserveursache noch eine rechtmäßige [X.] dar.

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8.
Die Verjährungseinrede des [X.]n, für deren tatbestandliche Vor-aussetzungen er die Darlegungs-
und Beweislast trägt, ist unbegründet. Dies hat das Berufungsgericht revisionsrechtlich beanstandungsfrei festgestellt. Die [X.] des [X.]n greift nicht durch. Der [X.] macht geltend, dass der Kläger mit Zeichnung der [X.] die für §
199 Abs.
1 Nr.
2 BGB erforderliche Kenntnis oder zumindest grob fahrlässige Unkenntnis der gegebenenfalls fehlerhaften Einrichtung des Kontos erlangt habe.
Der [X.] stimmt insoweit der gegenteiligen tatrichterlichen Würdigung des Berufungsge-richts zu. Der Kläger musste -
wie bereits unter II 4a ausgeführt
-
aus dem Text der [X.] angesichts der übrigen Begleitumstände nicht ent-nehmen, dass die [X.] [X.] war. Er konnte vielmehr davon ausgehen, dass es sich bei der Angabe "Sechste B.

KG Treuhandkon-to"
nur um die Bezeichnung des Kontos, nicht dagegen -
abweichend von den vertraglichen Vereinbarungen und dem Prospektinhalt zum Treuhandkonto des [X.]n
-
um die Bezeichnung der [X.] handelte. Dies hätte der Kläger nur bei Kenntnis der Kontoeröffnungsunterlagen erkennen können und müssen. Den unzutreffenden Eindruck hat der [X.] im Übrigen auch dadurch bestärkt, dass er in seinen sogenannten Begrüßungsanschreiben an die Anleger das Konto ausdrücklich noch einmal als Treuhandkonto bezeichnet hat. Ob darüber hinaus der den [X.] beigefügte Überwei-sungsträger bei der Angabe des Begünstigten nach der Erwähnung des Film-fonds
(6.
B.

KG)
den
Zusatz
"Th.E

"
(Treuhänder E.

) enthalten hat -
was seitens des [X.]n "im Nachhinein nicht mehr für jeden Einzelfall nachvollzogen werden kann",
wofür aber der im Termin vor dem [X.] vom Kläger überreichte Ausdruck einer EDV-Überweisung spricht
-, ist insoweit nicht mehr entscheidend.

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9.
Da die Sache wegen der Notwendigkeit, tatrichterliche Feststellungen zur Kausalität zwischen den Pflichtverletzungen des [X.]n und dem Anlage-entschluss des [X.] nachzuholen, noch nicht zur Endentscheidung reif ist, ist der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO).

[X.]

[X.]

[X.]

[X.]
Arend
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 11.02.2015 -
15 O 314/14 -

O[X.], Entscheidung vom 19.10.2015 -
18 [X.] -

38

Meta

III ZR 394/15

23.11.2017

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2017, Az. III ZR 394/15 (REWIS RS 2017, 1837)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 1837

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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VI ZR 512/15

III ZR 382/15

VI ZR 116/12

III ZR 249/09

18 U 49/15

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