Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.04.2010, Az. Xa ZR 89/09

Xa- Zivilsenat | REWIS RS 2010, 7570

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 15. April 2010 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja
[X.] § 307 Abs. 1 Satz 1 Bj, [X.]; § 308 Nr. 5; § 309 Nr. 9 Eine [X.] in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach der sich die Laufzeit eines anlässlich eines Sportereignisses (hier: [X.]) angebotenen Vertrags über eine Rabattberechtigung (hier: "Fan [X.] 25"-Abonnement) über die ursprüngliche Laufzeit von drei Monaten hinaus um (je-weils) ein Jahr verlängert, wenn der Vertrag nicht innerhalb bestimmter Frist vor Laufzeitende gekündigt wird, ist weder nach § 309 Nr. 9 noch nach § 308 Nr. 5 [X.] unwirksam und benachteiligt den Verbraucher auch nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. [X.], Urteil vom 15. April 2010 - [X.] - [X.] - 2 - Der [X.] des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 15. April 2010 durch [X.] und [X.], die Richterin Mühlens und [X.] [X.] und [X.] für Recht erkannt: Die Revision gegen das am 25. Juni 2009 verkündete Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.

Von Rechts wegen
Tatbestand: Der Kläger, der in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 [X.] eingetragene Dachverband der [X.] in den Bundesländern, begehrt von der [X.], einem Konzernunternehmen der [X.], die Unterlassung der Verwendung von drei [X.]n in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen. 1 Die Beklagte bietet gegen eine Jahresgebühr persönliche Berechti-gungskarten an, die dem Inhaber den Erwerb von Bahnfahrkarten zu einem um 25 % ([X.] 25) oder 50 % ([X.] 50) ermäßigten Preis ermöglichen. 2 - 3 - Im Zusammenhang mit der [X.] 2008 bot die Beklagte zusätzlich zu ihrem regulären Angebot eine zunächst für die [X.] vom 1. April bis zum 30. Juni 2008 gültige [X.] unter der Bezeichnung "Fan [X.] 25" zum Preis von 19,-- • für die zweite Klasse und von 39,-- • für die erste Klasse an. Der Bestellschein für die "[X.] 25", der von der [X.] in Umlauf gebrachten [X.] beigelegt war, enthielt im Feld 3 "Ihre Unterschrift" vor der Unterschriftszeile u.a. folgende [X.]n: "Ihre [X.] verlängert sich künftig automatisch um jeweils ein Jahr (reguläres [X.] 25-Abo) zum Preis von zurzeit • 55,- (2. Klasse) bzw. • 110,- (1. Klasse), es sei denn, Sie kündigen schriftlich bis spätestens 30.06.2008 bzw. je nach erfolgter Verlän-gerung 4 Wochen vor Laufzeitende bei der [X.], [X.]-Service, 60643 [X.]" (künftig: [X.] 1). "Ihre neue [X.] mit [X.] und sechswöchiger [X.] zum Laufzeitende erhalten Sie jeweils ca. 3 Wochen vor Ablauf der alten Karte zugeschickt" (künftig: [X.] 2). Bei einer Bestellung der "Fan [X.] 25" über das [X.] waren die hierfür geltenden Konditionen über den [X.] "Bedingungen für das Angebot "Fan [X.] 25" abrufbar. Dort hieß es unter Nr. 5.2: 3 "Die Fan [X.] 25 wird am Ende ihrer Gültigkeit nach Nr. 5.1 automatisch in ein reguläres [X.]-Abonnement überführt, wenn sie nicht bis 30. Juni 2008 bzw. je nach erfolgter [X.] Wochen vor Laufzeitende gekündigt wird" (künftig: [X.] 3). Unter Nr. 5.1 der Bedingungen war geregelt, dass die "Fan [X.] 25" im [X.]raum gemäß Nr. 5.2 gelte und dass sich die Gültig-keit für jedes gewonnene Spiel der [X.] bei der [X.] um jeweils einen Kalendermonat verlängere, längstens bis zum 31. Dezember 2008. 4 - 4 - 5 Der Kläger sieht hierin eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher und hat beantragt, der [X.] zu untersagen, die [X.]n 1 bis 3 oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Verträge über eine [X.] 25, bei denen sich das Angebot auf ein bestimmtes, zeitlich begrenz-tes Angebot (hier: [X.] 2008) bezieht, und bei denen die Ursprungslaufzeit maximal neun Monate beträgt, mit Verbrauchern einzube-ziehen und sich bei der Abwicklung von nach dem 1. April 1977 geschlossenen Verträgen auf diese [X.]n zu berufen. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen. 6 Entscheidungsgründe: Die zulässige Revision ist nicht begründet. 7 I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: 8 Die [X.] 1 und 3 seien wirksam. Das [X.]verbot des § 309 Nr. 9 [X.] sei nicht anwendbar. Der [X.]-Vertrag sei weder ein Dauerschuldverhältnis im Sinne dieser Vorschrift noch werde eine [X.] um mehr als ein Jahr vorgesehen. Ebenso wenig fielen die beanstandeten [X.]n in den Anwendungsbereich des § 308 Nr. 5 [X.]. Diese Vorschrift [X.] eine fingierte Erklärung des Kunden voraus. Der als Rahmenvertrag zu qua-lifizierende [X.]-Vertrag begründe indessen ein Dauerschuldverhältnis, 9 - 5 - bei dem die Verlängerung über die Ursprungslaufzeit hinaus bereits bei [X.] des Vertrags vereinbart werde. Die beanstandeten [X.] hielten auch einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 [X.] stand und ver-stießen nicht gegen das aus § 307 Abs. 1 Satz 2 [X.] folgende Transparenz-gebot. Nach der Gesamtabwägung aller für und gegen eine Verlängerung der [X.] sprechenden Umstände sei eine unangemessene Benachteiligung der Kunden der [X.] und damit eine Unwirksamkeit der beanstandeten Laufzeitklauseln zu verneinen. Die Vertragsverlängerung führe nicht zu einer erheblichen Einschränkung der Dispositionsfreiheit der Kunden der [X.]. Diese seien nicht verpflichtet, das Rabattangebot zu nutzen. Der lediglich in einer überschaubaren finanziellen Belastung bestehenden Bindung des Kunden stehe ein berücksichtigenswertes Interesse der [X.] gegenüber, Kunden durch die Überführung des Fan [X.]-Vertrages in ein reguläres [X.] längerfristig zu binden. Beide [X.]n seien hinsichtlich der [X.] klar und unmissverständlich. Dass Kunden der [X.] die Ur-sprungslaufzeit und damit den Lauf der Kündigungsfrist selbst berechnen müss-ten, führe nicht zu einer anderen Beurteilung, da die Fristen rechnerisch leicht zu ermitteln seien. Ebenso wenig verstoße [X.] 2 gegen das Transparenzgebot. Da die [X.] unmittelbar im [X.] an die Regelung der vierwöchigen [X.] für die Ursprungslaufzeit und nicht an versteckter Stelle unterge-bracht sei, könne auch der juristisch nicht vorgebildete Durchschnittskunde bei Anwendung der zu erwartenden Sorgfalt der [X.] mit hinreichender Deut-lichkeit entnehmen, dass sich die Kündigungsfrist für den regulären [X.]-Vertrag auf sechs Wochen verlängere. 10 II. Das angefochtene Urteil hält der rechtlichen Nachprüfung stand. 11 - 6 - 1. Das Berufungsgericht hat den vom Kläger hinsichtlich der [X.] 1 geltend gemachten Unterlassungsanspruch zu Recht verneint. Zutreffend hat es angenommen, dass diese [X.] weder in den Anwendungsbereich des § 309 Nr. 9 [X.] noch des § 308 Nr. 5 [X.] fällt und auch nicht nach § 307 [X.] unwirksam ist. 12 a) § 309 Nr. 9 [X.] erfasst lediglich Vertragsverhältnisse, die die re-gelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand haben. Das [X.] ist zu Recht davon ausgegangen, dass der [X.]-Vertrag kein Dauerschuldverhältnis in diesem Sinn darstellt, da er die Beklagte für sich ge-nommen nicht zur (regelmäßigen) Erbringung von [X.] verpflichtet, sondern als Rahmenvertrag dem Kunden lediglich einen Anspruch vermittelt, während der Laufzeit Beförderungsdienstleistungen zu [X.] Preisen zu erwerben. Unabhängig hiervon greift das Verbot des § 309 Nr. 9 [X.] auch deshalb nicht ein, weil die in der beanstandeten [X.] vor-gesehene Verlängerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. 13 b) Nach § 308 Nr. 5 [X.] ist eine Bestimmung unwirksam, nach der bei Unterlassung einer bestimmten Handlung eine Erklärung des [X.] des Verwenders fingiert wird, sofern dem Kunden nicht eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt wird und der [X.] sich nicht verpflichtet, bei Beginn der Frist auf die besondere Bedeu-tung des Verhaltens besonders hinzuweisen. Zutreffend hat das Berufungsge-richt auch die Anwendbarkeit dieser Vorschrift verneint. Der [X.]-Vertrag begründet ein Dauerschuldverhältnis, bei dem eine Verlängerung über die Erst-laufzeit hinaus bereits bei Abschluss des Vertrags vereinbart wird. Die [X.] mangels rechtzeitiger Kündigung beruht nicht auf einer fin-gierten Erklärung des Kunden, sondern auf der bereits bei Abschluss des [X.] - 7 - trages für den Fall des "Schweigens" des Kunden getroffenen Vereinbarung ([X.] 100, 373, 380; [X.] in: Wolf/[X.], AGB-Recht, 5. Aufl., § 308 Nr. 5 Rdn. 17; [X.] in: [X.]/[X.]/[X.], AGB-Recht, 6. Aufl., § 308 Nr. 5 [X.]). Der Annahme, dass [X.] der beanstandeten Art nicht auf die Verlängerung eines fortbestehenden Schuld-verhältnisses gerichtet, sondern als fingierter Abschluss eines erneuten [X.] eines Rechts auf Rabatt bei nachfolgenden Personenbeförderungsver-trägen anzusehen sind (so [X.], [X.], 541, 542; [X.]/[X.], [X.], 69. Aufl., § 308 Rdn. 29), steht bereits der Wortlaut der [X.] entgegen. c) Eine Unwirksamkeit der [X.] 1 unter dem Gesichtspunkt der Überraschung (§ 305c Abs. 1 [X.]) ist im Verbandsklageverfahren nicht zu [X.]. 15 d) Die beanstandete [X.] unterliegt indessen gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 [X.] der Inhaltskontrolle. Dieser hält sie - wie das [X.] zutreffend angenommen hat - stand. Die betroffenen Kunden der [X.] werden durch die in der [X.] vorgesehene einjährige [X.] der Vertragslaufzeit nicht unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] benachteiligt. 16 [X.]) Da es an einem gesetzlichen Leitbild für [X.]-Verträge fehlt, ist die Angemessenheit der [X.] nicht am Maßstab des § 307 Abs. 2 Nr. 1 [X.] zu prüfen, sondern anhand einer Interessenabwägung nach § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] zu ermitteln. 17 Eine formularmäßige Vertragsbestimmung ist unangemessen, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene [X.] - 8 - sen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vor-neherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen. Die Anwendung dieses Maßstabs setzt eine Ermittlung und Abwägung der wechselseitigen Interessen voraus. Unangemessenheit ist zu verneinen, wenn die Benachteiligung des [X.] durch höherrangige oder zumindest gleichwertige Interessen des [X.] gerechtfertigt ist ([X.], Urt. v. 01.02.2005 - [X.], NJW 2005, 1774, 1775; [X.], Urt. v. 19.12.2007 - XII ZR 61/05, NJW-RR 2008, 818 [X.]. 17, jeweils m.w.[X.]). [X.]) Die Wertung des Berufungsgerichts, dass die Gesamtabwägung aller für und gegen eine automatische Verlängerung sprechenden Umstände keine unangemessene Benachteiligung des Kunden ergebe, hält der Nachprüfung stand. 19 (1) Mit der "Fan [X.] 25" wollte die Beklagte das Interesse an Bahnfahrten im Zusammenhang mit der [X.] nutzen, um Kunden "probeweise" den Preisvorteil der [X.] 25 anzubieten und diejenigen, die hiervon Gebrauch machten, nach Möglichkeit dauerhaft an sich zu binden, ohne dass die betreffenden Kunden hierzu erneut aktiv werden mussten. Dieses legitime Interesse rechtfertigte es, einen Übergang des "Fan [X.] 25"-Vertrags in einen regulären [X.]-Vertrag vorzusehen, so-fern der Kunde nicht durch eine Kündigungserklärung anderweitig disponierte. [X.] der Kunde einen regulären [X.]-Vertrag von vornherein nicht in [X.], konnte er die "Fan [X.] 25" unmittelbar nach ihrem Erwerb zum Ende ihrer Laufzeit kündigen. Entschied er sich später gegen eine Fortsetzung des Vertrages, konnte er noch vier Wochen vor Laufzeitende kündigen. Damit war sein Dispositionsinteresse ausreichend geschützt. 20 - 9 - (2) Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich eine unangemessene Benachteiligung nicht daraus, dass die Verlängerungsfrist länger ist als die Erst-laufzeit. Aus § 309 Nr. 9 [X.], der bei Dauerschuldverhältnissen eine Höchst-laufzeit von zwei Jahren und für Verlängerungen eine Obergrenze von einem Jahr vorsieht und dessen Wertungen grundsätzlich auch in die [X.] im Rahmen des § 307 Abs. 1 [X.] einzubeziehen sind ([X.], Urt. v. 04.12.1996 - [X.], NJW 1997, 739, 740), kann nicht ein allgemeiner Rechtsgedanke abgeleitet werden, nur im Verhältnis zur Erstlaufzeit erheblich kürzere Verlängerungsfristen seien gerechtfertigt. Es trifft zwar zu, dass das Interesse des Kunden am Erhalt seiner wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit und am Schutz vor ungewollten finanziellen Belastungen bei der Beurteilung von [X.] grundsätzlich stärker ins Gewicht fällt als bei der [X.] der Angemessenheit der Erstlaufzeit. Hieraus folgt, dass in der Regel nur eine hinter der Erstlaufzeit zurückbleibende [X.] angemessen ist ([X.] [X.]O, § 307 Rdn. 189; [X.]/Coester, [X.], Bearb. 2006, § 307 Rdn. 535). So verhält es sich insbesondere, wenn die Erstlaufzeit die nach § 309 Nr. 9 a [X.] zulässige oder - außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Vorschrift - nach der Interessenabwägung im Rahmen des § 307 Abs. 1 [X.] für den betreffenden Vertragstyp als (noch) angemessen zu erachtende Höchst-grenze ausschöpft. Ist jedoch wie im vorliegenden Fall die Erstlaufzeit deutlich kürzer als ein Jahr, ist eine über die Erstlaufzeit hinausgehende Verlängerungs-zeit nicht in jedem Fall als unwirksam anzusehen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Verlängerung wie hier nicht über die in § 309 Nr. 9 [X.] genannte und auch außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Bestimmung als Richt-schnur anzusehende Höchstgrenze von einem Jahr hinausgeht. Macht der Kunde von der Möglichkeit keinen Gebrauch, durch eine Kündigung den [X.] in einen regulären [X.]-Vertrag zu verhindern, ist es nicht unange-messen, wenn für ihn fortan dieselben Kündigungsfristen gelten, wie sie auch 21 - 10 - sonst bei [X.]-Verträgen Anwendung finden und nicht zu beanstanden sind. 22 (3) Die Unangemessenheit der Verlängerung kann auch nicht daraus abgeleitet werden, dass die Kosten der [X.] für die Erstlaufzeit - wie die [X.] geltend macht - in einem Missverhältnis zu den Kosten der [X.] stünden. Abgesehen davon, dass Vereinbarungen über das zu zahlende Entgelt nicht der Inhaltskontrolle nach § 307 [X.] unterliegen ([X.] 161, 189, 190 f.; 148, 74, 78), trifft das Argument der Revision auch in der Sache nicht zu. Bei einer regulären [X.] 25 für die 2. Klasse beträgt die finanzielle Belas-tung 4,58 • pro Monat. Bei einer "Fan [X.] 25" der zweiten Klasse beläuft sich die monatliche Belastung im für den Kunden ungünstigsten Fall ([X.] drei Monate bis 30.06.2008) auf 6,33 • und in dem für den Kunden güns-tigsten Fall (Geltungsdauer neun Monate bis 31.12.2008) auf 2,11 •. (4) Die Revision macht ferner ohne Erfolg geltend, die Unangemes-senheit der beanstandeten [X.] ergebe sich daraus, dass der Kunde durch die Vertragskonstellation Gefahr laufe, die Kündigungsfrist aus dem Auge zu verlieren. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, war dem Ge-setzgeber bewusst, dass ohne Zutun des Kunden eintretende Vertragsverlän-gerungen erfahrungsgemäß oft übersehen oder vergessen werden (BT-Drucks. 7/3919, [X.]). Dennoch hat er von einer ausdrücklichen Verbots-regelung abgesehen. Die von der Revision vorgetragenen Gründe, warum die vorliegende Konstellation sich in diesem Punkt von anderen Dauerschuld-verhältnissen, insbesondere von dem vom [X.] bereits entschie-denen Fall eines Vertrages über die Nutzung eines [X.] ([X.], Urt. v. 04.12.1996, [X.]O) unterscheiden soll, schlagen nicht durch. Beim [X.]-Vertrag gilt wie beim [X.] eines [X.], dass der Kunde nicht verpflichtet ist, das Angebot zu nutzen, den Vertrag aber [X.] deshalb schließt, weil er es nutzen will. Somit kann aus dem [X.], dass eine Nichtnutzung der "Fan [X.] 25" die Gefahr vergrößern mag, dass der Kunde die Kündigungsfrist übersieht, kein besonderes Schutz-bedürfnis abgeleitet werden, zumal die relativ kurze Erstlaufzeit dem Risiko entgegenwirkt, dass die Kündigungsmöglichkeit aus dem Blick gerät. Dass dem Inhaber einer [X.] die Vertragslaufzeit nicht ständig durch eine monatli-che Belastung mit einer Geldleistung vor Augen geführt wird, rechtfertigt [X.] ebenfalls keine andere Beurteilung. (5) Die Revision macht schließlich ohne Erfolg geltend, dass die bean-standete [X.] gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 [X.] verstoße, weil der letzte mögliche Kündigungszeitpunkt nicht klar erkennbar sei, sofern sich die Laufzeit entsprechend der Zahl der von der [X.] gewonnenen Spiele verlängere. 24 Treu und Glauben verpflichten den Verwender von Allgemeinen Ge-schäftsbedingungen, die Rechte und Pflichten seines Vertragspartners [X.] klar und durchschaubar darzustellen. Dazu gehört auch, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen wirtschaftliche Nachteile und Belastungen so deutlich erkennen lassen, wie dies nach den Umständen möglich und zumutbar ist. Die Anforderungen an die Transparenz richten sich hierbei auch danach, in [X.] Maße die Regelung - für den Verwender erkennbar - den Erwartungen des Vertragspartners widerspricht. Abzustellen ist dabei nicht auf die [X.] des konkreten Vertragspartners, sondern auf die Verständ-nismöglichkeiten des typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwar-tenden Durchschnittskunden ([X.] 106, 42, 49 f.; [X.] 112, 115, 118; [X.], Urt. v. 19.10.1999 - [X.], [X.], 651, 652). 25 - 12 - [X.] 3 bestimmt klar und unmissverständlich, dass die Kündigung bis zum 30. Juni 2008 ausgesprochen sein musste, wenn eine Überführung in ein reguläres [X.]-Abonnement nicht gewünscht war. Damit bestand auch und gerade für Kunden, die sich nicht laufend über den Stand der [X.] unterrichten wollten, eine klare Regelung über den Kündi-gungszeitpunkt. Die von der Revision beanstandete Kündigungsmöglichkeit in [X.] 3 "bzw. je nach erfolgter Verlängerung 4 Wochen vor Laufzeitende" stellt nicht eine an die Stelle der Kündigung bis zum 30. Juni 2008 tretende Kündigungsmöglichkeit dar, sondern bot unter der Voraussetzung, dass die [X.] Meisterschaftsspiele gewann, für diesen Fall weitere Gelegenheiten zur Kündigung. Diejenigen Kunden, die den Verlauf der [X.] nicht verfolgen wollten, mussten sich somit auf die beanstandete Kündigungsmöglichkeit nicht einlassen. Wollte der Kunde hinge-gen seine Kündigungserklärung bis zum letzten möglichen [X.]punkt [X.], konnte von ihm erwartet werden, sich über die von der [X.] erzielten Spielergebnisse zu informieren und daraus den letzten möglichen Kündigungstermin zu ermitteln. 26 2. Die Ausführungen zur [X.] 1 gelten für die [X.] 3 entspre-chend. 27 Soweit die Revision hinsichtlich der [X.] 3 zusätzlich geltend macht, dass diese gegen das Transparenzgebot verstoße, weil darin der Preis für die reguläre [X.] 25 nicht genannt werde, kann dahinstehen, ob sie mit [X.] erstmals im Revisionsverfahren geltend gemachten Gesichtspunkt gehört werden kann. Denn dieser Angriff ist jedenfalls in der Sache unbegründet. Die beanstandete [X.] ist unter der Nr. 5.2 in den mit "Geltungsdauer" über-schriebenen Abschnitt 5 der "Bedingungen für das Angebot ™Fan [X.] 25™" eingestellt. Im selben Abschnitt befindet sich unter der Nr. 5.3 der Hinweis, dass 28 - 13 - vor Ablauf der Geltungsdauer der "Fan [X.] 25" die neue Karte zu dem jeweils aktuellen Preis nach Nr. 2.1.3 der [X.]-Bedingungen ausgegeben werde. Aufgrund des unmittelbaren räumlichen Zusammenhangs ist den [X.] an die Transparenz Genüge getan. 29 3. Auch hinsichtlich der [X.] 2 hat die Revision keinen Erfolg. [X.] der Gestaltung des Bestellformulars kommt - wovon das Berufungsge-richt zutreffend ausgegangen ist - hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass für das sich an die "Fan [X.] 25" anschließende reguläre [X.] eine von der für die ursprüngliche Laufzeit geltenden ab-weichende, sechswöchige Kündigungsfrist gilt. III. [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 30 Meier-Beck [X.] Mühlens [X.] [X.]

Vorinstanzen: LG [X.]/Main, Entscheidung vom 19.12.2008 - 2/2 O 262/08 - OLG [X.]/Main, Entscheidung vom 25.06.2009 - 1 U 7/09 -

Meta

Xa ZR 89/09

15.04.2010

Bundesgerichtshof Xa- Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.04.2010, Az. Xa ZR 89/09 (REWIS RS 2010, 7570)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 7570

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

Xa ZR 89/09 (Bundesgerichtshof)

Allgemeine Geschäftsbedingungen: Wirksamkeit einer Klausel über die automatische Verlängerung der Laufzeit eines anlässlich der Fußball-Europameisterschaft …


VIII ZR 14/12 (Bundesgerichtshof)

Stromversorgungsvertrag: Wirksamkeit einer Klausel über die Erstlaufzeit des Vertrages


3 U 52/23 e (OLG Bamberg)

Allgemeine Geschäftsbedingungen – Sportstudiovertrag – Fitnessstudiovertrag – still-schweigende Vertragsverlängerung – Entgelterhöhung – Entgeltvereinbarung


VIII ZR 14/12 (Bundesgerichtshof)


III ZR 247/06 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.