Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.04.2010, Az. Xa ZR 89/09

10a. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 7610

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Gegenstand

Allgemeine Geschäftsbedingungen: Wirksamkeit einer Klausel über die automatische Verlängerung der Laufzeit eines anlässlich der Fußball-Europameisterschaft abgeschlossenen preisreduzierten BahnCard-Vertrages mangels Kündigung


Leitsatz

Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach der sich die Laufzeit eines anlässlich eines Sportereignisses (hier: Fußball-Europameisterschaft) angebotenen Vertrags über eine Rabattberechtigung (hier: "Fan BahnCard 25"-Abonnement) über die ursprüngliche Laufzeit von drei Monaten hinaus um (jeweils) ein Jahr verlängert, wenn der Vertrag nicht innerhalb bestimmter Frist vor Laufzeitende gekündigt wird, ist weder nach § 309 Nr. 9 noch nach § 308 Nr. 5 BGB unwirksam und benachteiligt den Verbraucher auch nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen .

Tenor

Die Revision gegen das am 25. Juni 2009 verkündete Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger, der in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 [X.] eingetragene Dachverband der [X.] in den Bundesländern, begehrt von der [X.], einem Konzernunternehmen der [X.], die Unterlassung der Verwendung von drei Klauseln in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen.

2

Die Beklagte bietet gegen eine Jahresgebühr persönliche [X.]n an, die dem Inhaber den Erwerb von Bahnfahrkarten zu einem um 25 % ([X.] 25) oder 50 % ([X.] 50) ermäßigten Preis ermöglichen. Im Zusammenhang mit der [X.] bot die Beklagte zusätzlich zu ihrem regulären Angebot eine zunächst für die [X.] vom 1. April bis zum 30. Juni 2008 gültige [X.] unter der Bezeichnung "Fan [X.] 25" zum Preis von 19,-- € für die zweite Klasse und von 39,-- € für die erste Klasse an. Der Bestellschein für die "[X.] 25", der von der [X.] in Umlauf gebrachten [X.] beigelegt war, enthielt im Feld 3 "Ihre Unterschrift" vor der Unterschriftszeile u.a. folgende Klauseln:

"Ihre [X.] verlängert sich künftig automatisch um jeweils ein Jahr (reguläres [X.] 25-Abo) zum Preis von zurzeit [X.] (2. Klasse) bzw. € 110,- (1. Klasse), es sei denn, Sie kündigen schriftlich bis spätestens 30.06.2008 bzw. je nach erfolgter Verlängerung 4 Wochen vor Laufzeitende bei der [X.], [X.]-Service, 60643 [X.]" (künftig: Klausel 1).

"Ihre neue [X.] mit [X.] und sechswöchiger Kündigungsfrist zum Laufzeitende erhalten Sie jeweils ca. 3 Wochen vor Ablauf der alten Karte zugeschickt" (künftig: Klausel 2).

3

Bei einer Bestellung der "Fan [X.] 25" über das [X.] waren die hierfür geltenden Konditionen über den [X.] "Bedingungen für das Angebot "Fan [X.] 25" abrufbar. Dort hieß es unter Nr. 5.2:

"Die Fan [X.] 25 wird am Ende ihrer Gültigkeit nach Nr. 5.1 automatisch in ein reguläres [X.]-Abonnement überführt, wenn sie nicht bis 30. Juni 2008 bzw. je nach erfolgter Verlängerung 4 Wochen vor Laufzeitende gekündigt wird" (künftig: Klausel 3).

4

Unter Nr. 5.1 der Bedingungen war geregelt, dass die "Fan [X.] 25" im [X.]raum gemäß Nr. 5.2 gelte und dass sich die Gültigkeit für jedes gewonnene Spiel der [X.] bei der [X.] um jeweils einen Kalendermonat verlängere, längstens bis zum 31. Dezember 2008.

5

Der Kläger sieht hierin eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher und hat beantragt, der [X.] zu untersagen, die Klauseln 1 bis 3 oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Verträge über eine [X.] 25, bei denen sich das Angebot auf ein bestimmtes, zeitlich begrenztes Angebot (hier: [X.]) bezieht, und bei denen die Ursprungslaufzeit maximal neun Monate beträgt, mit Verbrauchern einzubeziehen und sich bei der Abwicklung von nach dem 1. April 1977 geschlossenen Verträgen auf diese Klauseln zu berufen.

6

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe

7

Die zulässige Revision ist nicht begründet.

8

I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

9

Die [X.] und 3 seien wirksam. Das [X.]verbot des § 309 Nr. 9 [X.] sei nicht anwendbar. Der [X.]-Vertrag sei weder ein Dauerschuldverhältnis im Sinne dieser Vorschrift noch werde eine Verlängerung um mehr als ein Jahr vorgesehen. Ebenso wenig fielen die beanstandeten [X.]n in den Anwendungsbereich des § 308 Nr. 5 [X.]. Diese Vorschrift setze eine fingierte Erklärung des Kunden voraus. Der als Rahmenvertrag zu qualifizierende [X.]-Vertrag begründe indessen ein Dauerschuldverhältnis, bei dem die Verlängerung über die Ursprungslaufzeit hinaus bereits bei Abschluss des Vertrags vereinbart werde. Die beanstandeten [X.] hielten auch einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 [X.] stand und verstießen nicht gegen das aus § 307 Abs. 1 Satz 2 [X.] folgende Transparenzgebot. Nach der Gesamtabwägung aller für und gegen eine Verlängerung der [X.] sprechenden Umstände sei eine unangemessene Benachteiligung der Kunden der Beklagten und damit eine Unwirksamkeit der beanstandeten Laufzeitklauseln zu verneinen. Die Vertragsverlängerung führe nicht zu einer erheblichen Einschränkung der Dispositionsfreiheit der Kunden der Beklagten. Diese seien nicht verpflichtet, das Rabattangebot zu nutzen. Der lediglich in einer überschaubaren finanziellen Belastung bestehenden Bindung des Kunden stehe ein berücksichtigenswertes Interesse der Beklagten gegenüber, Kunden durch die Überführung des Fan [X.]-Vertrages in ein reguläres Abonnement längerfristig zu binden. Beide [X.]n seien hinsichtlich der Kündigungsbedingungen klar und unmissverständlich. Dass Kunden der Beklagten die Ursprungslaufzeit und damit den Lauf der Kündigungsfrist selbst berechnen müssten, führe nicht zu einer anderen Beurteilung, da die Fristen rechnerisch leicht zu ermitteln seien.

Ebenso wenig verstoße [X.] 2 gegen das Transparenzgebot. Da die [X.] unmittelbar im [X.] an die Regelung der vierwöchigen Kündigungsfrist für die Ursprungslaufzeit und nicht an versteckter Stelle untergebracht sei, könne auch der juristisch nicht vorgebildete Durchschnittskunde bei Anwendung der zu erwartenden Sorgfalt der [X.] mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass sich die Kündigungsfrist für den regulären [X.]-Vertrag auf sechs Wochen verlängere.

II. Das angefochtene Urteil hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

1. Das Berufungsgericht hat den vom Kläger hinsichtlich der [X.] 1 geltend gemachten Unterlassungsanspruch zu Recht verneint. Zutreffend hat es angenommen, dass diese [X.] weder in den Anwendungsbereich des § 309 Nr. 9 [X.] noch des § 308 Nr. 5 [X.] fällt und auch nicht nach § 307 [X.] unwirksam ist.

a) § 309 Nr. 9 [X.] erfasst lediglich Vertragsverhältnisse, die die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand haben. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der [X.]-Vertrag kein Dauerschuldverhältnis in diesem Sinn darstellt, da er die Beklagte für sich genommen nicht zur (regelmäßigen) Erbringung von Beförderungsdienstleistungen verpflichtet, sondern als Rahmenvertrag dem Kunden lediglich einen Anspruch vermittelt, während der Laufzeit Beförderungsdienstleistungen zu ermäßigten Preisen zu erwerben. Unabhängig hiervon greift das Verbot des § 309 Nr. 9 [X.] auch deshalb nicht ein, weil die in der beanstandeten [X.] vorgesehene Verlängerung nicht mehr als ein Jahr beträgt.

b) Nach § 308 Nr. 5 [X.] ist eine Bestimmung unwirksam, nach der bei Unterlassung einer bestimmten Handlung eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders fingiert wird, sofern dem Kunden nicht eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt wird und der Verwender sich nicht verpflichtet, bei Beginn der Frist auf die besondere Bedeutung des Verhaltens besonders hinzuweisen. Zutreffend hat das Berufungsgericht auch die Anwendbarkeit dieser Vorschrift verneint. Der [X.]-Vertrag begründet ein Dauerschuldverhältnis, bei dem eine Verlängerung über die Erstlaufzeit hinaus bereits bei Abschluss des Vertrags vereinbart wird. Die Vertragsverlängerung mangels rechtzeitiger Kündigung beruht nicht auf einer fingierten Erklärung des Kunden, sondern auf der bereits bei Abschluss des Vertrages für den Fall des "Schweigens" des Kunden getroffenen Vereinbarung ([X.], 373, 380; [X.] in: Wolf/[X.], AGB-Recht, 5. Aufl., § 308 Nr. 5 Rdn. 17; [X.] in: [X.]/[X.]/[X.], AGB-Recht, 6. Aufl., § 308 Nr. 5 [X.]). Der Annahme, dass [X.] der beanstandeten Art nicht auf die Verlängerung eines fortbestehenden Schuldverhältnisses gerichtet, sondern als fingierter Abschluss eines erneuten Erwerbs eines Rechts auf Rabatt bei nachfolgenden Personenbeförderungsverträgen anzusehen sind (so [X.], [X.], 541, 542; [X.]/[X.], [X.], 69. Aufl., § 308 Rdn. 29), steht bereits der Wortlaut der [X.] entgegen.

c) Eine Unwirksamkeit der [X.] 1 unter dem Gesichtspunkt der Überraschung (§ 305c Abs. 1 [X.]) ist im Verbandsklageverfahren nicht zu prüfen.

d) Die beanstandete [X.] unterliegt indessen gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 [X.] der Inhaltskontrolle. Dieser hält sie - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - stand. Die betroffenen Kunden der Beklagten werden durch die in der [X.] vorgesehene einjährige Verlängerung der Vertragslaufzeit nicht unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] benachteiligt.

aa) Da es an einem gesetzlichen Leitbild für [X.]-Verträge fehlt, ist die Angemessenheit der [X.] nicht am Maßstab des § 307 Abs. 2 Nr. 1 [X.] zu prüfen, sondern anhand einer Interessenabwägung nach § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] zu ermitteln.

Eine formularmäßige Vertragsbestimmung ist unangemessen, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vorneherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen. Die Anwendung dieses Maßstabs setzt eine Ermittlung und Abwägung der wechselseitigen Interessen voraus. Unangemessenheit ist zu verneinen, wenn die Benachteiligung des Vertragspartners durch höherrangige oder zumindest gleichwertige Interessen des [X.] gerechtfertigt ist ([X.], Urt. v. 01.02.2005 - [X.], NJW 2005, 1774, 1775; [X.], Urt. v. 19.12.2007 - XII ZR 61/05, NJW-RR 2008, 818 [X.]. 17, jeweils m.w.N.).

bb) Die Wertung des Berufungsgerichts, dass die Gesamtabwägung aller für und gegen eine automatische Verlängerung sprechenden Umstände keine unangemessene Benachteiligung des Kunden ergebe, hält der Nachprüfung stand.

(1) Mit der "Fan [X.] 25" wollte die Beklagte das Interesse an Bahnfahrten im Zusammenhang mit der [X.] nutzen, um Kunden "probeweise" den Preisvorteil der [X.] 25 anzubieten und diejenigen, die hiervon Gebrauch machten, nach Möglichkeit dauerhaft an sich zu binden, ohne dass die betreffenden Kunden hierzu erneut aktiv werden mussten. Dieses legitime Interesse rechtfertigte es, einen Übergang des "Fan [X.] 25"-Vertrags in einen regulären [X.]-Vertrag vorzusehen, sofern der Kunde nicht durch eine Kündigungserklärung anderweitig disponierte. [X.] der Kunde einen regulären [X.]-Vertrag von vornherein nicht in Betracht, konnte er die "Fan [X.] 25" unmittelbar nach ihrem Erwerb zum Ende ihrer Laufzeit kündigen. Entschied er sich später gegen eine Fortsetzung des Vertrages, konnte er noch vier Wochen vor Laufzeitende kündigen. Damit war sein Dispositionsinteresse ausreichend geschützt.

(2) Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich eine unangemessene Benachteiligung nicht daraus, dass die Verlängerungsfrist länger ist als die Erstlaufzeit. Aus § 309 Nr. 9 [X.], der bei Dauerschuldverhältnissen eine Höchstlaufzeit von zwei Jahren und für Verlängerungen eine Obergrenze von einem Jahr vorsieht und dessen Wertungen grundsätzlich auch in die Interessenabwägung im Rahmen des § 307 Abs. 1 [X.] einzubeziehen sind ([X.], Urt. v. 04.12.1996 - [X.], NJW 1997, 739, 740), kann nicht ein allgemeiner Rechtsgedanke abgeleitet werden, nur im Verhältnis zur Erstlaufzeit erheblich kürzere Verlängerungsfristen seien gerechtfertigt. Es trifft zwar zu, dass das Interesse des Kunden am Erhalt seiner wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit und am Schutz vor ungewollten finanziellen Belastungen bei der Beurteilung von [X.] grundsätzlich stärker ins Gewicht fällt als bei der Prüfung der Angemessenheit der Erstlaufzeit. Hieraus folgt, dass in der Regel nur eine hinter der Erstlaufzeit zurückbleibende [X.] angemessen ist ([X.] aaO, § 307 Rdn. 189; [X.]/Coester, [X.], Bearb. 2006, § 307 Rdn. 535). So verhält es sich insbesondere, wenn die Erstlaufzeit die nach § 309 Nr. 9 a [X.] zulässige oder - außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Vorschrift - nach der Interessenabwägung im Rahmen des § 307 Abs. 1 [X.] für den betreffenden Vertragstyp als (noch) angemessen zu erachtende Höchstgrenze ausschöpft. Ist jedoch wie im vorliegenden Fall die Erstlaufzeit deutlich kürzer als ein Jahr, ist eine über die Erstlaufzeit hinausgehende [X.] nicht in jedem Fall als unwirksam anzusehen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Verlängerung wie hier nicht über die in § 309 Nr. 9 [X.] genannte und auch außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Bestimmung als Richtschnur anzusehende Höchstgrenze von einem Jahr hinausgeht. Macht der Kunde von der Möglichkeit keinen Gebrauch, durch eine Kündigung den Übergang in einen regulären [X.]-Vertrag zu verhindern, ist es nicht unangemessen, wenn für ihn fortan dieselben Kündigungsfristen gelten, wie sie auch sonst bei [X.]-Verträgen Anwendung finden und nicht zu beanstanden sind.

(3) Die Unangemessenheit der Verlängerung kann auch nicht daraus abgeleitet werden, dass die Kosten der [X.] für die Erstlaufzeit - wie die Revision geltend macht - in einem Missverhältnis zu den Kosten der Verlängerung stünden. Abgesehen davon, dass Vereinbarungen über das zu zahlende Entgelt nicht der Inhaltskontrolle nach § 307 [X.] unterliegen ([X.]Z 161, 189, 190 f.; 148, 74, 78), trifft das Argument der Revision auch in der Sache nicht zu. Bei einer regulären [X.] 25 für die 2. Klasse beträgt die finanzielle Belastung 4,58 € pro Monat. Bei einer "Fan [X.] 25" der zweiten Klasse beläuft sich die monatliche Belastung im für den Kunden ungünstigsten Fall (Geltungsdauer drei Monate bis 30.06.2008) auf 6,33 € und in dem für den Kunden günstigsten Fall (Geltungsdauer neun Monate bis 31.12.2008) auf 2,11 €.

(4) Die Revision macht ferner ohne Erfolg geltend, die Unangemessenheit der beanstandeten [X.] ergebe sich daraus, dass der Kunde durch die Vertragskonstellation Gefahr laufe, die Kündigungsfrist aus dem Auge zu verlieren. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, war dem Gesetzgeber bewusst, dass ohne Zutun des Kunden eintretende Vertragsverlängerungen erfahrungsgemäß oft übersehen oder vergessen werden (BT-Drucks. 7/3919, [X.]). Dennoch hat er von einer ausdrücklichen Verbotsregelung abgesehen. Die von der Revision vorgetragenen Gründe, warum die vorliegende Konstellation sich in diesem Punkt von anderen Dauerschuldverhältnissen, insbesondere von dem vom [X.] bereits entschiedenen Fall eines Vertrages über die Nutzung eines [X.] ([X.], Urt. v. 04.12.1996, aaO) unterscheiden soll, schlagen nicht durch. Beim [X.]-Vertrag gilt wie beim [X.] eines [X.], dass der Kunde nicht verpflichtet ist, das Angebot zu nutzen, den Vertrag aber typischerweise deshalb schließt, weil er es nutzen will. Somit kann aus dem Umstand, dass eine Nichtnutzung der "Fan [X.] 25" die Gefahr vergrößern mag, dass der Kunde die Kündigungsfrist übersieht, kein besonderes Schutzbedürfnis abgeleitet werden, zumal die relativ kurze Erstlaufzeit dem Risiko entgegenwirkt, dass die Kündigungsmöglichkeit aus dem Blick gerät. Dass dem Inhaber einer [X.] die Vertragslaufzeit nicht ständig durch eine monatliche Belastung mit einer Geldleistung vor Augen geführt wird, rechtfertigt hiernach ebenfalls keine andere Beurteilung.

(5) Die Revision macht schließlich ohne Erfolg geltend, dass die beanstandete [X.] gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 [X.] verstoße, weil der letzte mögliche Kündigungszeitpunkt nicht klar erkennbar sei, sofern sich die Laufzeit entsprechend der Zahl der von der [X.] gewonnenen Spiele verlängere.

Treu und Glauben verpflichten den Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dazu gehört auch, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen wirtschaftliche Nachteile und Belastungen so deutlich erkennen lassen, wie dies nach den Umständen möglich und zumutbar ist. Die Anforderungen an die Transparenz richten sich hierbei auch danach, in welchem Maße die Regelung - für den Verwender erkennbar - den Erwartungen des Vertragspartners widerspricht. Abzustellen ist dabei nicht auf die Erkenntnismöglichkeiten des konkreten Vertragspartners, sondern auf die [X.] des typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden Durchschnittskunden ([X.]Z 106, 42, 49 f.; [X.]Z 112, 115, 118; [X.], Urt. v. 19.10.1999 - [X.], [X.], 651, 652).

[X.] 3 bestimmt klar und unmissverständlich, dass die Kündigung bis zum 30. Juni 2008 ausgesprochen sein musste, wenn eine Überführung in ein reguläres [X.]-Abonnement nicht gewünscht war. Damit bestand auch und gerade für Kunden, die sich nicht laufend über den Stand der [X.] unterrichten wollten, eine klare Regelung über den Kündigungszeitpunkt. Die von der Revision beanstandete Kündigungsmöglichkeit in [X.] 3 "bzw. je nach erfolgter Verlängerung 4 Wochen vor Laufzeitende" stellt nicht eine an die Stelle der Kündigung bis zum 30. Juni 2008 tretende Kündigungsmöglichkeit dar, sondern bot unter der Voraussetzung, dass die [X.] Meisterschaftsspiele gewann, für diesen Fall weitere Gelegenheiten zur Kündigung. Diejenigen Kunden, die den Verlauf der [X.] nicht verfolgen wollten, mussten sich somit auf die beanstandete Kündigungsmöglichkeit nicht einlassen. Wollte der Kunde hingegen seine Kündigungserklärung bis zum letzten möglichen Zeitpunkt hinauszögern, konnte von ihm erwartet werden, sich über die von der [X.] erzielten Spielergebnisse zu informieren und daraus den letzten möglichen Kündigungstermin zu ermitteln.

2. Die Ausführungen zur [X.] 1 gelten für die [X.] 3 entsprechend.

Soweit die Revision hinsichtlich der [X.] 3 zusätzlich geltend macht, dass diese gegen das Transparenzgebot verstoße, weil darin der Preis für die reguläre [X.] 25 nicht genannt werde, kann dahinstehen, ob sie mit diesem erstmals im Revisionsverfahren geltend gemachten Gesichtspunkt gehört werden kann. Denn dieser Angriff ist jedenfalls in der Sache unbegründet. Die beanstandete [X.] ist unter der Nr. 5.2 in den mit "Geltungsdauer" überschriebenen Abschnitt 5 der "Bedingungen für das Angebot ’Fan [X.] 25’" eingestellt. Im selben Abschnitt befindet sich unter der Nr. 5.3 der Hinweis, dass vor Ablauf der Geltungsdauer der "Fan [X.] 25" die neue Karte zu dem jeweils aktuellen Preis nach Nr. 2.1.3 der [X.]-Bedingungen ausgegeben werde. Aufgrund des unmittelbaren räumlichen Zusammenhangs ist den Anforderungen an die Transparenz Genüge getan.

3. Auch hinsichtlich der [X.] 2 hat die Revision keinen Erfolg. Aufgrund der Gestaltung des Bestellformulars kommt - wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen ist - hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass für das sich an die "Fan [X.] 25" anschließende reguläre [X.] 25-Abonnement eine von der für die ursprüngliche Laufzeit geltenden abweichende, sechswöchige Kündigungsfrist gilt.

III. [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Meier-Beck                                    [X.]

                           [X.]                                                 [X.]

Meta

Xa ZR 89/09

15.04.2010

Bundesgerichtshof 10a. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Frankfurt, 25. Juni 2009, Az: 1 U 7/09, Urteil

§ 307 Abs 1 S 1 BGB, § 308 Nr 5 BGB, § 309 Nr 9 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.04.2010, Az. Xa ZR 89/09 (REWIS RS 2010, 7610)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 7610

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