Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2010, Az. IX ZB 167/09

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 6783

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[X.]BESCHLUSS [X.] 167/09 vom 11. Mai 2010 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 4c, [X.] § 290 Abs. 1 Nr. 3 a) Grobe Fahrlässigkeit kann bereits dann zu bejahen sein, wenn der Schuld-ner ein von seinem Verfahrensbevollmächtigten unrichtig ausgefülltes For-mular ungeprüft unterschreibt. b) Die Sperrfrist von zehn Jahren für einen erneuten Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung gilt auch dann, wenn die Restschuldbefreiung nach Befriedigung aller Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen angemeldet hatten und deren Forderungen festgestellt worden waren, vorzeitig erteilt worden war. [X.], [X.]uss vom 11. Mai 2010 - [X.] 167/09 - [X.]AG [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Pape am 11. Mai 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 7. Zivilkammer des Landgerichts [X.] vom 2. Juli 2009 wird auf Kosten der Schuldnerin zurückgewiesen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 • fest-gesetzt. Gründe: [X.] Über das Vermögen der Schuldnerin wurde auf einen Eigenantrag vom 20. Mai 2003 am 8. Juli 2003 das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet. Mit [X.]uss vom 21. September 2006 wurde vorzeitig die Restschuldbefreiung erteilt, nachdem alle [X.], alle bekannten [X.] sowie alle Insolvenzgläubiger, welche ihre Forderungen angemeldet hatten, befriedigt worden waren. Ebenfalls am 21. September 2006 wurde das [X.] nach Vollzug der [X.] aufgehoben. 1 - 3 - Mit Schreiben vom 12. Dezember 2008, bei Gericht eingegangen am 19. Dezember 2008, beantragte der weitere Beteiligte zu 1 (fortan: Gläubiger) wegen einer Forderung von insgesamt 184.405,41 • erneut die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin. Am 19. Januar 2009 wurde der weitere Beteiligte zu 2 zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Die Schuldnerin selbst beantragte unter dem 31. Januar 2009 die Eröffnung des [X.], Restschuldbefreiung sowie die Bewilligung der Verfahrenskostenstundung. Auf dem von der Schuldnerin unterzeichneten "Antrag auf Verfahrenskostenstundung" war der vorgedruckte Satz "In den letz-ten zehn Jahren vor meinem Eröffnungsantrag oder danach ist [X.] weder die Restschuldbefreiung erteilt noch versagt worden –" angekreuzt. Mit [X.] vom 6. Februar 2009 und vom 12. Februar 2009 wurden die Verfahrens-kosten für das Eröffnungsverfahren und für das Hauptverfahren gestundet. 2 Mit [X.]uss vom 12. März 2009 hat das Insolvenzgericht beide Stun-dungsbeschlüsse aufgehoben. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin ge-gen den [X.]uss vom 12. März 2009 ist erfolglos geblieben. Mit ihrer Rechts-beschwerde will die Schuldnerin weiterhin die Aufhebung des die Stundung aufhebenden [X.]usses erreichen. 3 I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist nach § 4d Abs. 1, §§ 6, 7 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Sie bleibt jedoch ohne Erfolg. Das Insolvenzgericht kann die Stundung der [X.] aufheben, wenn der Schuldner vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Angaben über Umstände gemacht hat, die für die Eröffnung des [X.] - 4 - solvenzverfahrens oder die Stundung maßgebend sind (§ 4c Nr. 1 [X.]). Die Voraussetzungen dieser Vorschrift hat das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei bejaht. 1. In ihrem Antrag auf Verfahrenskostenstundung hat die Schuldnerin angegeben, in den letzten zehn Jahren vor ihrem Antrag auf Eröffnung des [X.] sei ihr nicht schon einmal die Restschuldbefreiung erteilt worden. Dies war unrichtig. Mit [X.]uss vom 21. September 2006 war ihr Restschuldbefreiung erteilt worden. 5 2. Die Schuldnerin hat grob fahrlässig gehandelt. 6 a) Der Begriff "grobe Fahrlässigkeit" ist ein Rechtsbegriff. Die Feststel-lung seiner tatsächlichen Voraussetzungen und deren Würdigung obliegen dem Tatrichter. Das Ergebnis, zu dem er gelangt ist, kann vom Rechtsbeschwerde-gericht lediglich daraufhin überprüft werden, ob der Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt worden ist oder bei der Beurteilung des Grades der Fahrlässigkeit wesentliche Umstände außer Betracht gelassen hat ([X.], [X.]. v. 9. Februar 2006 - [X.] 218/04, [X.], 299 Rn. 9; v. 27. Sep-tember 2007 - [X.] 243/06, [X.], 733, 734 Rn. 10; v. 2. Juli 2009 - [X.] 63/08, [X.], 562, 563 Rn. 13). 7 b) Den Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit hat das Beschwerdege-richt nicht verkannt. "Grobe Fahrlässigkeit" beschreibt ein Verhalten, bei dem die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt worden ist, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder beiseite ge-schoben worden sind und dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebe-nen Fall sich jedem aufgedrängt hätte; es handelt sich um eine subjektiv 8 - 5 - schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung ([X.], [X.]. v. 9. Februar 2006, aaO Rn. 10; v. 27. September 2007, aaO Rn. 9; v. 2. Juli 2009, aaO; [X.] mit weiteren Nachweisen). Davon ist das Beschwerdegericht ausgegan-gen. c) Ein in diesem Sinne grob fahrlässiges Verhalten hat das Beschwerde-gericht darin gesehen, dass die Schuldnerin - wie sie behauptet hat - das von ihrem Verfahrensbevollmächtigten ausgefüllte und ihr zugesandte Formular un-gelesen unterschrieben hat. Es hat vor allem darauf abgestellt, dass sich [X.] über dem Platz für die Unterschrift der durch eine Einrahmung gesondert hervorgehobene Text befand: "Ich versichere hiermit, dass meine Angaben vollständig und wahr sind. [X.] ist bekannt, dass vorsätzliche Falschangaben strafbar sein können". Diese Würdigung ist aus Rechtsgründen nicht zu [X.]. Wer eine solche Erklärung unterschreibt, ohne den weiteren als richtig bestätigtem Text - der nicht mehr als eine [X.] A 4-Seite umfasste und lediglich tatsächliche Angaben enthielt - auch nur zu lesen, lässt dasjenige außer [X.], was in der gegebenen Situation jedem einleuchten würde. 9 d) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdege-richt im Rahmen der gebotenen Würdigung des Verhaltens weder relevante Umstände außer [X.] gelassen noch den Anspruch der Schuldnerin auf [X.] Gehör verletzt (Art. 103 Abs. 1 GG). 10 (1) In der Beschwerdeinstanz hat die Schuldnerin vorgetragen, ihr [X.] habe sie auch im ersten Insolvenzverfahren vertreten und die vorzeitige Restschuldbefreiung für sie erwirkt; sie sei daher davon aus-gegangen, dass die Antragsunterlagen zutreffend ausgefüllt worden seien. Mit diesem Vorbringen hat sich das Beschwerdegericht nicht ausdrücklich befasst. 11 - 6 - Es liegt der angefochtenen Entscheidung jedoch unausgesprochen zugrunde, denn anderenfalls - wenn die Schuldnerin das Ausfüllen der Formulare einer über ihre Verhältnisse nicht unterrichteten Person überlassen hätte - wäre das behauptete "blinde" Unterschreiben nicht nur als grobe Fahrlässigkeit, sondern sogar als mindestens bedingter Vorsatz hinsichtlich jeglicher im Text enthalte-ner Unrichtigkeit zu werten gewesen. (2) Die Rechtsbeschwerde verweist weiter darauf, dass die Restschuld-befreiung im ersten Insolvenzverfahren vorzeitig nach Befriedigung aller Gläu-biger erteilt worden sei, deren Forderungen im Verfahren festgestellt worden seien. Die Angabe, dass in den vorangegangenen zehn Jahren keine Rest-schuldbefreiung erteilt worden sei, sei unter diesen Umständen vertretbar; die Schuldnerin habe davon ausgehen dürfen, dass ihr Restschuldbefreiung weder erteilt noch versagt worden sei. Die Schuldnerin hat jedoch nicht behauptet, das ausgefüllte Formular gelesen und deshalb unterschrieben zu haben, weil sie den angekreuzten Satz unter Berücksichtigung aller Umstände für zutreffend gehalten habe. Ihr Vortrag ging dahin, sie habe das ausgefüllte Formular [X.] unterzeichnet. Das als übergangen gerügte Vorbringen bezog sich nicht auf die Frage der groben Fahrlässigkeit, sondern darauf, ob die [X.] im ersten Insolvenzverfahren überhaupt geeignet war, die Sperrfrist des § 290 Abs. 1 Nr. 3 [X.] auszulösen. Mit dieser Frage hat sich das Beschwer-degericht ausführlich befasst. 12 3. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde stellte der [X.]uss vom 21. September 2006, mit dem im ersten Insolvenzverfahren die Rest-schuldbefreiung erteilt worden war, einen Umstand dar, welcher für die Stun-dung maßgebend war (vgl. § 4c Nr. 1 [X.]). Die Erteilung der [X.] in den letzten zehn Jahren vor dem erneuten Eröffnungsantrag ist ein 13 - 7 - Grund, die Restschuldbefreiung zu versagen (§ 290 Abs. 1 Nr. 3 [X.]); liegt er vor, ist eine Stundung der Verfahrenskosten ausgeschlossen (§ 4a Abs. 1 Satz 3 und 4 [X.]). a) Dem Wortlaut nach sind die Voraussetzungen des Versagungstatbe-standes des § 290 Abs. 1 Nr. 3 [X.] erfüllt. Der Schuldnerin ist mit [X.]uss vom 21. September 2006 Restschuldbefreiung erteilt worden. Der [X.]uss fiel in den relevanten Zeitraum von zehn Jahren vor dem erneuten Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, welcher am 31. Januar 2009 beim [X.] einging. 14 b) Die Rechtsbeschwerde meint, der [X.]uss vom 21. September 2006 habe keine rechtlichen Wirkungen gezeitigt, weil sämtliche im Verfahren angemeldete und anerkannte Forderungen vor der Erteilung der [X.] beglichen worden seien. Diesen Fall wolle § 290 Abs. 1 Nr. 3 [X.] er-sichtlich nicht erfassen. 15 (1) Der Zweck des Versagungsgrunds des § 290 Abs. 1 Nr. 3 [X.] liegt darin, einen Missbrauch des Insolvenzverfahrens als Mittel zur wiederholten Reduzierung der Schuldenlast zu verhindern. Die Restschuldbefreiung soll als Hilfe für unverschuldet in Not geratene Personen dienen, nicht als Zuflucht für diejenigen, die bewusst finanzielle Risiken auf andere abwälzen wollen. [X.] ist eine Sperrwirkung der einmal erteilten Befreiung zweckmäßig (BT-Drucks. 12/2443, [X.] zu § 239 [X.]). Wird keine Restschuldbefreiung er-teilt, greift der [X.] folgerichtig nicht ein. Entsprechend ließe sich überlegen, ob ein [X.]uss über die Restschuldbefreiung, der "pro forma" ergeht, um etwa die Wohlverhaltensperiode vorzeitig zu einem Abschluss zu bringen, der aber wirkungslos bleibt, weil die Insolvenzgläubiger zuvor restlos 16 - 8 - befriedigt worden sind, keine Sperrwirkung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 3 [X.] ent-faltet. Es ließe sich nämlich nicht feststellen, dass der Schuldner rücksichtslos auf Kosten und Risiko seiner Gläubiger gewirtschaftet hätte. (2) Im Ergebnis ist die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage jedoch zu verneinen. Der [X.]uss vom 21. September 2006 erging nicht nur der Form nach. Die Restschuldbefreiung wirkt gegen alle Gläubiger, auch sol-che, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben (§ 301 Abs. 1 Satz 2 [X.]). Solche Forderungen sind zwar im vorliegenden Beschwerde- und Rechtsbe-schwerdeverfahren nicht bekannt geworden. Das ändert jedoch nichts an den mit dem [X.]uss über die Restschuldbefreiung verbundenen Rechtswirkun-gen (§ 301 Abs. 1 [X.]). Die immerhin anwaltlich vertretene Schuldnerin hätte die Möglichkeit gehabt, bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens ihren Antrag auf Restschuldbefreiung zurückzunehmen, um der Sperrfrist des § 290 Abs. 1 Nr. 3 [X.] zu entgehen (vgl. dazu Mohrbutter/Ringstmeier/Pape, Handbuch der Insolvenzverwaltung 8. Aufl. § 17 Rn. 65), oder aber die Einstellung des [X.] nach § 212 [X.] beantragen können. Von diesen Möglichkeiten hat sie keinen Gebrauch gemacht. Nachdem sie den [X.]uss erwirkt hat, kann sie nunmehr nicht erwarten, so gestellt zu werden, als sei er nicht ergan-gen. 17 (3) Unabhängig hiervon sieht der [X.] des § 290 Abs. 1 Nr. 3 [X.] nicht vor, dass dann, wenn seine tatbestandlichen Vorausset-zungen erfüllt sind, zusätzlich noch anhand der besonderen Umstände des [X.] Falles geprüft wird, ob dem Schuldner tatsächlich ein unredliches [X.] vorgeworfen werden kann oder ob eine Ausnahme von der Sperrfrist möglich oder sogar geboten ist. Die Gründe, die zu der erneuten Verschuldung geführt haben, sind unerheblich (MünchKomm-[X.]/[X.], 2. Aufl. § 290 18 - 9 - Rn. 49; [X.] in Kübler/Prütting/Bork, [X.] § 290 Rn. 14; Graf-Schlicker/[X.], [X.] 2. Aufl. § 290 Rn. 16; FK-[X.]/[X.], 5. Aufl. § 290 Rn. 29; [X.]/[X.], [X.] 13. Aufl. § 290 Rn. 49; [X.], [X.] § 290 Rn. 66; Döbereiner, Die Restschuldbefreiung nach der [X.] ff; aA HK-[X.]/[X.], 5. Aufl. § 290 Rn. 16). Selbst wenn ein Schuldner also nach Erteilung der Restschuldbefreiung unverschuldet - etwa wegen Krankheit - erneut in Not gerät, greift die Sperrfrist des § 290 Abs. 1 Nr. 3 [X.]. Eine einschränkende Auslegung der klaren und eindeutigen Vor-schrift des § 290 Abs. 1 Nr. 3 [X.] dahingehend, dass eine vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung von ihr nicht erfasst wird, weil die Gläubiger, die ihre Forderungen im ersten Insolvenzverfahren angemeldet hatten, vollständig be-friedigt wurden oder einer vergleichsweisen Erledigung ihrer Forderungen zu-gestimmt haben, ist ebenso wenig möglich ([X.]/[X.], aaO Rn. 44). 4. [X.] im ersten Insolvenzverfahren ist schließlich für die jetzt aufgehobene Stundungsentschei-dung ursächlich geworden (vgl. zu diesem Erfordernis [X.], [X.]. v. 8. [X.] 2009 - [X.] 167/08, [X.], 188, 189 Rn. 10). Wäre dem Insolvenzge- 19 - 10 - richt bekannt gewesen, dass die Voraussetzungen des § 290 Abs. 1 Nr. 3 [X.] erfüllt waren, hätte es die Verfahrenskosten nicht gestundet. Ganter [X.] [X.]

[X.] Pape

Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom 12.03.2009 - 93 IN 9/09 - LG [X.], Entscheidung vom 02.07.2009 - 7 T 155/09 -

Meta

IX ZB 167/09

11.05.2010

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2010, Az. IX ZB 167/09 (REWIS RS 2010, 6783)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 6783

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