Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.02.2016, Az. IX ZB 71/15

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 16647

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:040216BIXZB71.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX
[X.]
vom

4. Februar 2016

in dem Insolvenzeröffnungsverfahren

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] §§ 13, 290 Abs. 1 Nr. 3 aF
Dem Schuldner fehlt das für den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens [X.] Rechtsschutzinteresse, wenn er den erneuten Eigenantrag mit dem Ziel der Erteilung der Restschuldbefreiung stellt, obwohl ihm innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Eröffnungsantrag bereits einmal die Restschuldbefreiung in einem Insolvenzverfahren erteilt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn in dem [X.] Verfahren Forderungen einzelner Gläubiger möglicherweise zu Unrecht mit dem Zusatz der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung festgestellt worden sind.
[X.], Beschluss vom 4. Februar 2016 -
IX [X.] -
LG [X.]

[X.]

-

2

-

Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], den Richter [X.], die Richterin [X.], die Richter
Dr. [X.] und Dr.
Schoppmeyer

am
4. Februar 2016
beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 16.
Zivilkammer des Landgerichts [X.]
vom 10. August 2015 wird auf Kosten der Schuldnerin zurückgewiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000

t-gesetzt.

Gründe:

Über das Vermögen der Schuldnerin wurde auf eigenen Antrag mit Be-schluss vom 2.
Juli 2007 das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet. In [X.]m Verfahren meldete der
Gläubiger D.

R.

eine titulierte Hauptforde-rung in Höhe von 8.691,96

h Zinsen und Kosten als
von der Rest-schuldbefreiung
ausgenommene Forderung zur Insolvenztabelle an. Weil die ordnungsgemäß belehrte Schuldnerin nicht rechtzeitig Widerspruch erhob, [X.] die Forderung als Anspruch aus vorsätzlich begangener unerlaubter Hand-lung zur Insolvenztabelle festgestellt. Abgeschlossen wurde das
Verfahren mit Beschluss vom 29.
August 2013, in welchem der Schuldnerin die [X.] erteilt worden ist.

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-

3

-

Mit einem am 20.
Juni 2014 beim Insolvenzgericht eingegangenen Schriftsatz beantragte
die Schuldnerin [X.] die Eröffnung des [X.] über ihr Vermögen mit anschließender Restschuldbefreiung. Sie macht geltend, ihr Antrag diene dem Zweck, der in dem vorausgegangenen Verfahren zu Unrecht mit dem Zusatz
der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung festgestellten Forderung des Gläubigers R.

widersprechen zu können.

Das Insolvenzgericht hat die Anträge auf Erteilung der Restschuldbefrei-ung und Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens mit Beschluss vom 23.
Januar 2015 zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Be-schwerde ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelasse-nen Rechtsbeschwerde
verfolgt die Schuldnerin ihr Ziel, in einem erneuten In-solvenzverfahren eine Restschuldbefreiung ohne die Feststellung ausgenom-mener Forderungen zu erreichen, weiter.

II.

Die statthafte (§
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 ZPO, §§
6, 34 Abs.
1, § 289 Abs. 2 Satz 1
[X.]
aF) und auch im Übrigen zulässige (§
575 ZPO) Rechtsbe-schwerde ist unbegründet.

1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Die Zurückweisung der von der Schuldnerin gestellten Anträge als unzulässig sei im Ergebnis zutreffend, denn es bestehe in Bezug auf beide Anträge nicht das erforderliche Rechts-schutzinteresse. Die Auswirkungen des im vorherigen Verfahren versäumten Widerspruchs könnten nicht in einem neuen Verfahren beseitigt werden.
Ein 2
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4

-

solches Verfahren diene nicht der Überprüfung oder gar Korrektur des Ergeb-nisses eines früheren Insolvenzverfahrens. Überdies könne die Schuldnerin ihr Ziel, eine Restschuldbefreiung
auch im Blick
auf die titulierte Forderung des Gläubigers R.

zu erlangen, voraussichtlich nicht erreichen. Selbst wenn es ihr gelänge, im Rahmen des Forderungsfeststellungsverfahrens den Zusatz zu beseitigen, dass die Forderung auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruhe, könne der Gläubiger durch einen Antrag nach §
289 Abs.
1
Satz 2, §
290 Abs.
1 Nr.
3 [X.] aF
die Erteilung der Restschuldbefreiung ver-hindern.

2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand. Der wiederholte Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuld-nerin ist
unzulässig, weil das für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erfor-derliche Rechtsschutzinteresse fehlt.

a) Auf das
Verfahren sind die Vorschriften der Insolvenzordnung, in der bis zum 1.
Juli 2014 geltenden Fassung anzuwenden (Art.
103h EG[X.]). Der Insolvenzantrag ist vor diesem Datum
am 20.
Juni 2014
beim Insolvenzgericht eingegangen.

b) Zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Insol-venzantrags gehört ein rechtliches Interesse des Antragstellers an der bean-tragten Eröffnung des Insolvenzverfahrens;
der Antrag muss ernsthaft auf die Verfahrenseröffnung gerichtet sein und darf nicht sachfremden
Zwecken dienen ([X.], Beschluss vom 12.
Dezember 2002 -
IX
ZB 426/02, Z[X.] 2003, 217, 218; HK-[X.]/Kirchhof, 7.
Aufl., §
13 Rn.
25; [X.] in [X.],
[X.], 2013, §
13 Rn.
112; [X.]/[X.], [X.], 14.
Aufl., §
13 Rn.
81).

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5

-

aa) Von einem rechtlich geschützten Interesse ist regelmäßig auszuge-hen, wenn der Schuldner mit seinem Eigenantrag die Restschuldbefreiung und damit eines der in §
1 [X.] genannten Verfahrensziele anstrebt (vgl. Uhlen-bruck/[X.], aaO). Unzulässig ist ein Eigenantrag des Schuldners dagegen etwa dann, wenn ein Gläubigerantrag bereits zur Eröffnung des [X.] geführt hat und der Schuldner erst nach Verfahrenseröffnung einen ei-genen Insolvenzantrag stellt. Dies gilt auch in solchen Fällen, in denen der [X.] mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung verbunden ist ([X.], Beschluss vom 17.
Februar 2005 -
IX
ZB 176/03, [X.]Z 162, 181, 183; vom 3.
Juli 2008 -
IX
ZB 182/07, Z[X.] 2008, 924 Rn.
8).

bb) [X.] Ziel des Antrags der Schuldnerin auf Eröffnung des [X.] ist es, von der im vorausgehenden Verfahren als ausgenom-mener
Forderung im Sinne des §
302 Nr.
1 [X.] festgestellten Forderung des Gläubigers
R.

befreit zu werden. Dieses Ziel kann die Schuldnerin im [X.] auf §
290 Abs.
1 Nr.
3 [X.] aF nicht erreichen, denn im Fall eines [X.] gemäß §
289 Abs.
1, § 290 Abs. 1 Nr.
3 [X.] aF
wäre ihr die Restschuldbefreiung auf Antrag des Gläubigers zu versagen. Gemäß §
290 Abs.
1 Nr.
3 [X.] aF
hat das Insolvenzgericht dem Schuldner die Restschuld-befreiung im Schlusstermin zu versagen, wenn ihm in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Restschuldbefreiung erteilt worden ist. Mit dieser Vorschrift, die in den vor dem 1.
Juli 2014 beantrag-ten [X.] noch anzuwenden ist, wird ein zeitlich beschränktes [X.] begründet, mit dem sichergestellt werden soll, dass die Rest-schuldbefreiung als Hilfe für unverschuldet in Not geratene Personen
dient
und nicht als Zuflucht
für diejenigen, die bewusst finanzielle Risiken auf andere ab-wälzen wollen ([X.], Beschluss vom 11.
Mai 2010 -
IX
ZB 167/09, Z[X.] 2010, 1151
Rn.
16;
BT-Drucks. 12/2443, [X.] zu §
239 [X.]; [X.] in Mohrbut-9
10
-

6

-

ter/Ringstmeier, Handbuch Insolvenzverwaltung, 9.
Aufl.,
Kap. 17 Rn.
117; [X.] in [X.], [X.], 2014, §
290 Rn.
50). Sind die tatbestand-lichen Voraussetzungen des §
290 Abs.
1 Nr.
3 [X.]
aF
erfüllt, tritt die [X.] Sperrwirkung der Regelung ein, ohne dass anhand der besonderen Um-stände des einzelnen Falles geprüft werden muss, ob dem Schuldner tatsäch-lich ein unredliches Verhalten vorgeworfen werden kann oder ob eine Ausnah-me von der Sperrfrist möglich ist. Die Gründe, die zu der erneuten [X.] geführt haben, sind unerheblich ([X.], Beschluss vom 11.
Mai 2010, aaO Rn.
18 mwN).

cc) Nach diesen Grundsätzen kommt es entgegen der in der [X.] vertretenen Auffassung nicht darauf an, ob es die Schuldnerin in dem vorausgehenden Verfahren schuldhaft oder schuldlos versäumt hat, gegen die Anmeldung
der Forderung
des Gläubigers
R.

mit dem Zusatz der vor-sätzlich begangenen unerlaubten Handlung rechtzeitig Widerspruch einzulegen.
Selbst wenn die Schuldnerin nicht ordnungsgemäß auf die Möglichkeit des [X.] gemäß §
175 Abs.
2 [X.]
aF
hingewiesen worden wäre (vgl. [X.]/
[X.] in [X.], [X.], 2014, §
175 Rn. 31 f), würde dies an der Feststellung der Forderung als von der Restschuldbefreiung ausgenommene Verbindlichkeit nichts ändern.
Die weitere Frage, ob die Forderung zu Recht oder zu Unrecht als solche aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung festgestellt werden durfte, ist nicht erheblich. Die zehnjährige Sperrfrist des §
290 Abs.
1 Nr.
3 [X.] greift
unabhängig von der Frage der Redlichkeit der Schuldnerin
oder eines redlichen Handelns der anmeldenden Gläubiger ein.

Die Regelung will verhindern, dass es innerhalb der Zehnjahresfrist zu einem erneuten [X.] kommt.
Eine weitere [X.] im Einzelfall, ob die
von der Restschuldbefreiung erfassten Forderungen 11
12
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7

-

trotz Restschuldbefreiung weiter durchsetzbar sind oder ob die festgestellten ausgenommenen Forderungen nicht doch von der Restschuldbefreiung erfasst werden, soll nicht stattfinden
(vgl. [X.], Beschluss vom 11.
Mai 2010 -
IX
ZB 167/09, Z[X.] 2010, 1151 Rn.
18).
Dieser Zweck
kommt
auch
in der Vorschrift des
§
287a Abs.
2 Nr.
1 [X.] zum Ausdruck (vgl. [X.], 7. Aufl., §
287 aF Rn.
10
f; [X.] in Mohrbutter/Ringstmeier, aaO Rn.
59),
nach welcher der Antrag auf Restschuldbefreiung unzulässig ist, wenn
dem Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
oder nach diesem Antrag Restschuldbefreiung
gewährt worden ist.
Er
kann nur erreicht werden, wenn die Ergebnisse eines früheren Verfahrens nicht jederzeit wieder in Frage gestellt werden können. Auf die Gründe, aus denen eine Forde-rung als ausgenommene Forderung festgestellt worden ist, kommt es bei der Anwendung der Vorschrift mithin nicht an.

dd) Zwar könnte
es ungeachtet
der Regelung des §
290 Abs.
1 Nr.
3 In-sO
aF
innerhalb der zehnjährigen Sperrfrist doch zu einer weiteren Erteilung der Restschuldbefreiung kommen, wenn in einem Verfahren, in dem der Schuldner innerhalb der [X.] den erneuten Antrag auf Rest-schuldbefreiung gestellt hat, kein Gläubiger im Schlusstermin die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt, weil nach der [X.] des §
290 Abs.
1 Nr.
3 [X.] die Versagung nur auf Antrag eines Gläubigers erfolgt. Das Be-schwerdegericht ist
gleichwohl zutreffend
davon ausgegangen, dass trotz [X.]r Möglichkeit ein Rechtsschutzbedürfnis für einen erneuten Eigenantrag des Schuldners verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung zu verneinen ist.
Dem Schuldner
ist
ein rechtlich geschütztes
Interesse an der Durchführung des aufwendigen Verfahrens auch dann abzusprechen, wenn ein [X.] zweifelsfrei vorliegt und schon vor Verfahrenseröffnung festgestellt wer-13
-

8

-

den kann, dass es mutmaßlich zur Versagung der Restschuldbefreiung [X.] wird.

(1) Nach ständiger Rechtsprechung des
[X.]
kann
die Verfahrenskostenstundung dem Schuldner versagt werden, wenn schon im [X.] Gründe vorliegen, welche
eine Versagung der [X.] zweifelsfrei rechtfertigen
([X.], Beschluss vom 19.
Mai 2011 -
IX
ZB 142/11, Z[X.] 2011, 1223 Rn.
3; [X.] in [X.]/Uhländer, [X.], §
290 Rn.
9
f, jeweils mwN). Dies gilt auch für §
290 Abs.
1 Nr.
3 [X.] aF.
Die voraussichtli-che Versagung der Restschuldbefreiung wegen der Wiederholung des
Antrags innerhalb der letzten zehn Jahre vor der erneuten Antragstellung
kann auch dann berücksichtigt werden, wenn es um die Aufhebung der Stundung geht, weil der Schuldner in
seinem Insolvenzantrag verheimlicht hat, dass
ihm
inner-halb der letzten zehn Jahre bereits einmal die Restschuldbefreiung erteilt [X.] ist ([X.], Beschluss vom 11.
Mai 2010 -
IX
ZB 167/09, Z[X.] 2010, 1151).

(2) Entsprechend diesen Beschlüssen ist dem Schuldner
auch das
für die Zulässigkeit des Eröffnungsantrags erforderliche
Rechtsschutzinteresse abzusprechen, wenn er einen erneuten Insolvenzantrag stellt, der auf die Ertei-lung der Restschuldbefreiung gerichtet ist, obwohl ihm
diese
innerhalb der letz-ten [X.] bereits einmal gewährt worden ist.
Das Insol-venzgericht
kann
nicht verpflichtet sein, die Stundung zunächst zu gewähren, obwohl
sie später wegen Missachtung der [X.] wieder
aufzuhe-ben
ist
(vgl. [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2002, §
4a [X.] Rn.
34).
Ge-nauso
wäre
es
sinnlos, wenn dem Schuldner ein Rechtsschutzinteresse für ei-nen erneuten Antrag auf Restschuldbefreiung zuerkannt wird, obwohl
bereits absehbar ist, dass ihm die Restschuldbefreiung in dem
nachfolgenden
Verfah-ren auf Antrag gemäß
§
290 Abs.
1 Nr. 3 [X.] aF versagt werden muss.
Dies 14
15
-

9

-

entspricht
der Neufassung des §
287a Abs.
2 Nr. 1 [X.], nach der ein wieder-holter Antrag auf Restschuldbefreiung unzulässig ist, wenn dem Schuldner [X.] innerhalb der letzten [X.] bereits einmal erteilt [X.] ist.

Kayser
[X.]
[X.]

[X.]
Schoppmeyer

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 23.01.2015 -
145 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 10.08.2015 -
16 [X.] -

Meta

IX ZB 71/15

04.02.2016

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.02.2016, Az. IX ZB 71/15 (REWIS RS 2016, 16647)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 16647

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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