Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.06.2011, Az. IV ZR 166/10

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 5496

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 166/10
vom

27. Juni 2011

in dem Rechtsstreit

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Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsit-zende Richterin Dr. Kessal-Wulf, [X.], [X.], die Richte-rinnen Harsdorf-Gebhardt und Dr. Brockmöller

am
27. Juni 2011

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8.
Zivilsenats des Oberlan-desgerichts [X.] vom 1. Juli 2010 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der durch die Nichtzulassungsbeschwerde verursachten Kosten der Streithelfer der Beklagten zu tra-gen.

Gegenstandswert:
bis 125.000

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die von ihr aufgeworfenen grundsätzlichen Fragen zur Reich-weite des Versicherungsschutzes und der damit in Zusammenhang ste-henden Verteilung der Darlegungs-
und Beweislast sind durch das Se-1
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natsurteil vom 25. Mai 2011 (IV
ZR 117/09, veröffentlicht in juris), dem derselbe Versicherungsvertrag zugrunde lag, geklärt.

Danach ist nur Bargeld -
nicht hingegen Buch-
oder Giralgeld
-
ge-gen typische Transportrisiken bei und während des [X.] bis zu dessen Abschluss versichert. Eingeschlossen werden zwar Verluste und Schäden, die aus einer Unterschlagung im Sinne von §
246 Abs.
1 StGB oder einer Veruntreuung im Sinne von §
246 Abs.
2 StGB (veruntreuende Unterschlagung) folgen. Nicht versichert sind dagegen Schäden, die le-diglich aus einer Untreue nach §
266 StGB resultieren. Ebenso
wenig ist die vertragliche Haftung für den gesamten Transportbetrieb der Versi-cherungsnehmerin im Sinne einer Haftpflichtversicherung vom Versiche-rungsschutz
umfasst (Senatsurteil vom 25.
Mai 2011 aaO Rn.
31
ff., 35
ff.). Das vorliegende Verfahren gibt insofern keinen Anlass für Abwei-chungen oder Ergänzungen.

2. Da die Revision im Zeitpunkt der Einlegung der Nichtzulas-sungsbeschwerde mit Blick auf die vom
Senat erst danach geklärten Rechtsfragen noch hätte zugelassen werden müssen, waren die Erfolgs-aussichten der beabsichtigten Revision auch im Übrigen zu prüfen (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 27.
Oktober 2004 -
IV
ZR 386/02, [X.], 809 unter
II
2 m.w.[X.]), jedoch zu verneinen, weil das angefochtene Berufungsurteil keinen Rechtsfehler zu Lasten der Klägerin enthält.

a) Das Beschwerdevorbringen zur Reichweite des Versicherungs-schutzes und zur Verteilung der Darlegungs-
und Beweislast kann aus den im Senatsurteil vom 25. Mai 2011 (IV
ZR 117/09 aaO Rn.
21
f., 41
ff.) genannten Gründen keinen Erfolg haben. Verfahrensgrundrechte 3
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der Beschwerdeführerin (insbesondere aus Art.
103 Abs.
1 GG) hat das Berufungsgericht insoweit nicht verletzt.

b) Einen Bargeldverlust im versicherten Zeitraum (vgl. dazu Se-natsurteil vom 25.
Mai 2011 aaO Rn.
50) hat die Klägerin nicht nachge-wiesen.

aa) Der Behauptung der Beklagten, das transportierte Bargeld sei auftragsgemäß bei einer Filiale der [X.] abgeliefert und dort auf ein für die Versicherungsnehmerin geführtes Konto einge-zahlt worden, hat die Klägerin nicht substantiiert widersprochen. Sie hat nur dargelegt, das betreffende Bargeld sei der Versicherungsnehmerin zum Transport übergeben worden, und sich im Übrigen darauf be-schränkt, den Vortrag der Beklagten zum weiteren Ablauf -
zum Teil mit Nichtwissen
-
zu bestreiten. Ergänzend hat die Klägerin lediglich die Vermutung geäußert, das Geld könne bereits vor der Einzahlung auf ein Konto der Versicherungsnehmerin verschwunden sein. Damit hat die Klägerin ihrer Darlegungslast nicht genügt.

bb) Ein den Versicherungsfall begründender Verlust des [X.] lässt sich nicht feststellen.

Ebenso wie in der
durch das Senatsurteil vom 25.
Mai 2011 ent-schiedenen Sache ergibt auch die vom Berufungsgericht ohne Rechts-fehler vorgenommene Auslegung der hier maßgeblichen Bedingungen des [X.] zwischen der Klägerin und der Versicherungs-nehmerin, dass es Letzterer nicht untersagt war, [X.] Geld im so genannten kontogebundenen Überweisungsverfahren (Pooling-Ver-6
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fahren) zunächst auf ein für sie bei der [X.] einge-richtetes Konto verbuchen zu lassen.

Der von der Klägerin behauptete Verlust ist erst dadurch eingetre-ten, dass nachfolgend anstehende Überweisungen auf ihr Konto [X.] unterblieben sind. Darin liegt aber kein stofflicher Zugriff auf [X.] Bargeld, sondern lediglich ein treuwidriger Umgang mit -
nach Ende des Versicherungsschutzes nicht mehr versichertem
-
Buchgeld.

cc) Ob ein Versicherungsfall auch deshalb zu verneinen gewesen wäre, weil nach der Behauptung der Beklagten das von der Versiche-rungsnehmerin praktizierte Pooling-Verfahren von der Klägerin über ei-ne längere Zeit hingenommen wurde, kann offen bleiben.

c) Der geltend gemachte Anspruch steht der Klägerin auch nicht aufgrund der von der Beklagten abgegebenen
Versicherungsbestätigun-gen zu (vgl. dazu Senatsurteil vom 25.
Mai 2011 aaO Rn.
68).

d) Einen eigenständigen Schadensersatzanspruch der Klägerin hat das Berufungsgericht unter Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere der von der Beklagten ausgestellten Versiche-rungsbestätigungen, mit vertretbarer Begründung abgelehnt. [X.] für eine willkürlich (Art.
3 Abs.
1 GG) oder unter Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör (Art.
103 Abs.
1 GG) getroffene Entschei-dung bestehen nicht.

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e) Auf die von der Beklagten erklärte [X.] kommt es nach allem nicht mehr an.

Dr. [X.][X.] [X.]

Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom [X.] -
23 [X.]/07 -

OLG [X.], Entscheidung vom 01.07.2010 -
8 [X.] -

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Meta

IV ZR 166/10

27.06.2011

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.06.2011, Az. IV ZR 166/10 (REWIS RS 2011, 5496)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 5496

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