Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.] ZB 145/03vom4. Dezember 2003in dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] 4. Dezember 2003beschlossen:Dem Schuldner wird wegen der Versäumung der Frist zur [X.] der Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uß des [X.] vom 3. Juni 2003 Wiedereinsetzung in den [X.] gewährt (§ 233 ZPO).Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Schuldners verwor-fen. Sie ist unstatthaft, weil sie sich gegen eine Entscheidung imzivilverfahrensrechtlichen Instanzenzug richtet und nicht zugelas-sen ist (§ 4 [X.] i.V.m. § 157 Abs. 1 Satz 1, § 567 Abs. 1 Nr. 2,§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). § 7 [X.] ist nicht anwendbar ([X.],[X.]. v. 18. Juli 2002 - [X.], [X.], 629, 630).[X.][X.]Ganter[X.]Vill
Meta
04.12.2003
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.12.2003, Az. IX ZB 145/03 (REWIS RS 2003, 387)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 387
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.