Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.12.2003, Az. IX ZB 145/03

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 387

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[X.] ZB 145/03vom4. Dezember 2003in dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] 4. Dezember 2003beschlossen:Dem Schuldner wird wegen der Versäumung der Frist zur [X.] der Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uß des [X.] vom 3. Juni 2003 Wiedereinsetzung in den [X.] gewährt (§ 233 ZPO).Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Schuldners verwor-fen. Sie ist unstatthaft, weil sie sich gegen eine Entscheidung imzivilverfahrensrechtlichen Instanzenzug richtet und nicht zugelas-sen ist (§ 4 [X.] i.V.m. § 157 Abs. 1 Satz 1, § 567 Abs. 1 Nr. 2,§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). § 7 [X.] ist nicht anwendbar ([X.],[X.]. v. 18. Juli 2002 - [X.], [X.], 629, 630).[X.][X.]Ganter[X.]Vill

Meta

IX ZB 145/03

04.12.2003

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.12.2003, Az. IX ZB 145/03 (REWIS RS 2003, 387)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 387

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