Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.12.2011, Az. PatAnwZ 3/11

Senat für Patentanwaltssachen | REWIS RS 2011, 486

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[X.]UNDESGERICHTSHOF

[X.]ESCHLUSS
[X.] 3/11
vom
14. Dezember 2011
in der verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssache

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2
-
Der [X.]undesgerichtshof -
Senat für Patentanwaltssachen -
hat durch die [X.], die Richter [X.] und [X.] sowie die Patentanwälte [X.] und Lasch

am 14.
Dezember 2011

beschlossen:

Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 12.
September 2011 gegen Patentanwalt [X.] wird für unbegründet erklärt.

Gründe:

I.

Durch Urteil des [X.] vom 21.
Juli 2011
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PatA-Z 2/11 -
ist die Klage des Antragstellers gegen die [X.] auf Herausgabe einer "aktuellen Mitgliederliste des [X.] ([X.])"
abgewiesen worden. Er hat mit seinen Schriftsätzen vom 2.
August 2011 und vom 24.
August 2011 die Zulassung der [X.]erufung gegen dieses Urteil beantragt und diesen Antrag mit Schriftsatz vom 23.
September 2011 begrün-det.

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Mit Schriftsatz vom 12.
September 2011 hat der Kläger und [X.], "für den Fall, dass die [X.] in dem Verfahren [X.] 3/11 mit der [X.] in dem Verfahren PatAnwSt ([X.]) 1/11 identisch sein sollte", die ehrenamtlichen [X.]eisitzer des [X.] und [X.] "vorsorglich als befangen"
abgelehnt. Zur [X.]egründung dieses [X.] hat er auf die Ablehnungsgründe in dem Verfahren PatAnwSt ([X.]) 1/11 und das Schreiben vom 12.
Juli 2011 hingewiesen, die gleichfalls für das vor-liegende Verfahren [X.] 3/11 gelten. Danach hat der Antragsteller die eh-renamtlichen [X.]eisitzer Dr. Weller und [X.] wegen der [X.]esorgnis der [X.]e-fangenheit im Wesentlichen deshalb abgelehnt, weil diese der [X.] für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht ([X.]) angehörten, mit der er seit Jahren beruflich im Streit liege. Im Übrigen verdächtige er Pa-tentanwalt [X.], der wegen seiner Recherchen wegen der "[X.]"
anderer Patentanwälte "nicht gut auf ihn zu sprechen"
sei, ebenfalls einer "Doppelvertretung"
zweier Firmen und werde die entsprechenden Unterlagen "in Kürze der [X.] Staatsanwaltschaft"
zuleiten. Wegen der Einzelheiten der Antragsbegründung wird im Übrigen auf den jeweiligen Inhalt der Schrift-sätze vom 3.
Mai 2011 und vom 12.
Juli 2011 in dem Verfahren PatAnwSt ([X.]) 1/11 [X.]ezug genommen.

II.

Das Ablehnungsgesuch gegen Patentanwalt [X.] ist zulässig, aber nicht begründet.

Nach den hier gemäß §
94b Abs. 1 Satz 1 [X.], §
54 Abs. 1 VwGO für die Ausschließung und Ablehnung der [X.] entsprechend anzu-2
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wendenden Vorschriften der Zivilprozessordnung findet die Ablehnung eines ehrenamtlichen [X.]eisitzers des Patentanwaltssenats wegen der [X.]esorgnis der [X.]efangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen (§
42 Abs. 2 ZPO). [X.] ist, ob aus der Sicht der ablehnenden [X.] bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objek-tiven Einstellung des Richters zu zweifeln (st. Rspr.; vgl. nur [X.], [X.]eschluss
vom 7.
Februar 2011 -
AnwZ ([X.]) 13/10; [X.]/Vollkommer, ZPO, 28.
Aufl., Rn.
8 m.w.N.).

Nach diesen Maßstäben liegen Ablehnungsgründe gegen den ehrenamt-lichen [X.]eisitzer [X.] nicht vor.

1. Dies gilt zunächst für die Annahme des Gesuchstellers, der [X.]eisitzer sei wegen einer Mitgliedschaft in der [X.] ihm gegenüber befangen. Patent-anwalt [X.] hat in seiner dienstlichen Äußerung (§
44 Abs. 3 ZPO) mitge-teilt, dass er nicht Mitglied dieser Vereinigung ist. Damit ist diese [X.]esorgnis des Antragstellers insoweit ausgeräumt.

2.
Gleiches gilt indes auch mit [X.]lick auf die Umstände, die der Gesuch-steller in seinem Schriftsatz vom 12.
Juli 2011 zur weiteren [X.]egründung seines [X.]efangenheitsantrags vorgetragen hat.

Soweit der Antragsteller anführt, der [X.]eisitzer [X.] werde "nicht gut auf ihn zu sprechen"
sein, weil er Verfahren gegen seine Kollegen wegen "Doppelvertretungen"
recherchiert habe sowie der ehrenamtliche [X.]eisitzer
sei selbst von dem "Problem der Doppelvertretungen"
zweier Firmen betroffen und verhalte sich deswegen ebenfalls nicht korrekt, äußert er lediglich Vermutungen 5
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und zeigt damit Tatsachen, die eine [X.]esorgnis der [X.]efangenheit des [X.]eisitzers begründen könnten, nicht auf. Dies gilt auch für die Ankündigung, er werde "die Unterlagen zu dieser Doppelvertretung in Kürze der [X.] Staatsanwalt-schaft zur Prüfung vorlegen".

Kessal-Wulf [X.]

Grabinski

[X.] Lasch
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 21.07.2011 -
PatA-Z 2/11 -

Meta

PatAnwZ 3/11

14.12.2011

Bundesgerichtshof Senat für Patentanwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.12.2011, Az. PatAnwZ 3/11 (REWIS RS 2011, 486)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 486

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V ZB 102/11

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