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[X.]UNDESGERICHTSHOF
[X.]ESCHLUSS
PatAnwSt ([X.]) 1/11
vom
16. Dezember 2011
in dem patentanwaltsgerichtlichen Verfahren
gegen
wegen
Verletzung der patentanwaltlichen [X.]erufspflichten;
hier:
Richterablehnung
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Der [X.]undesgerichtshof -
Senat für Patentanwaltssachen -
hat durch die [X.], die Richter [X.] und [X.] sowie die Patentanwälte Dr. [X.] und [X.]
am 16. Dezember 2011
beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 3.
Mai 2011 ge-gen Richterin am [X.]undesgerichtshof M.
wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
I.
Dem Antragsteller ist durch Urteil des [X.] vom 1.
Juni 2010 wegen [X.]erufspflichtverletzung als Patentanwalt ein Verweis erteilt und eine Geldbuße von 4.000
auferlegt worden. Seine hiergegen gerichtete [X.]erufung hat das [X.] durch Urteil vom 3.
Februar 2011 als unbegründet verworfen; die Revision gegen diese Entscheidung hat es nicht zugelassen (§
127 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 [X.]). Mit seiner [X.]eschwerde (§
127 Abs. 3 [X.]) vom 2.
März 2011 erstrebt der Patentanwalt die Zulassung der Revision.
Mit Schriftsatz vom 3.
Mai 2011 hat der Antragsteller sämtliche [X.] [X.]eisitzer des Patentanwaltssenats im Wesentlichen deshalb wegen [X.]esorgnis der [X.]efangenheit abgelehnt, weil diese der [X.] 1
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für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht ([X.]) angehörten, mit der er seit Jahren beruflich im Streit liege. Zugleich hat er auch Richterin am [X.]un-desgerichtshof M.
wegen [X.]esorgnis der [X.]efangenheit abgelehnt und dies damit begründet, dass diese vor einigen Jahren den amtlichen Faxanschluss des [X.]undesgerichtshofs zur privaten Kontaktaufnahme mit [X.]-Mitgliedern missbraucht habe. Auf seine [X.]eschwerde hin, dass dieser Faxanschluss nicht durch private [X.]-Mitteilungen blockiert werden dürfe, sei der [X.]GH mit einer neuen Faxnummer ausgestattet worden. Richterin am [X.]undesgerichtshof
M.
sei deshalb "nicht besonders gut" auf seine Person zu sprechen.
Der Generalbundesanwalt hat
beantragt, das gesamte Ablehnungsge-such als unbegründet zu verwerfen.
II.
Das gegen die Richterin am [X.]undesgerichtshof M.
gerichtete Ab-lehnungsgesuch ist unzulässig.
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Dies ergibt sich schon daraus, dass diese Richterin nicht Mitglied des Patentanwaltssenats und daher an dem vorliegenden [X.]eschwerdeverfahren nicht beteiligt ist.
[X.][X.] Grabinski
[X.] Weller
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 01.06.2010 -
Pat 3/05 ([X.] 5/2004) -
OLG München, Entscheidung vom 03.02.2011 -
PatA-St 2/10 -
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Meta
16.12.2011
Bundesgerichtshof Senat für Patentanwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2011, Az. PatAnwSt (B) 1/11 (REWIS RS 2011, 293)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 293
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
PatAnwSt (B) 1/11 (Bundesgerichtshof)
PatAnwZ 3/11 (Bundesgerichtshof)
PatAnwSt (R) 1/18 (Bundesgerichtshof)
PatAnwSt (B) 1/11 (Bundesgerichtshof)
PatAnwSt (R) 1/18 (Bundesgerichtshof)
Ablehnung der ehrenamtlichen Beisitzer des Patentanwaltssenats wegen Besorgnis der Befangenheit