Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2012, Az. X ZR 7/11

X. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 8256

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ZR 7/11
vom

13. März 2012

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der X.
Zivilsenat des [X.] hat am 13. März 2012
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr.
Meier-Beck, [X.], die Richterin [X.], [X.]
Grabinski und die Richterin Schuster

beschlossen:

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung
von Prozesskostenhilfe zur Erhebung
einer Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Se-nats vom 29.
November 2011 über die Zurückweisung der Nicht-zulassungsbeschwerde wird abgelehnt.

Gründe:

1. Der Antrag auf Bewilligung
von Prozesskostenhilfe ist auch für das Verfahren über die Anhörungsrüge zulässig. Prozesskostenhilfe kann für alle selbständigen Gerichtsverfahren bewilligt werden; dazu zählt auch
das [X.] über die Anhörungsrüge, die ein eigenständiger, wiedereinsetzungsähnlich ausgestalteter außerordentlicher Rechtsbehelf zur Geltendmachung von Ge-hörsverletzungen gegenüber dem Ausgangsgericht ist ([X.]/Vollkommer, ZPO, 29.
Aufl., §
321a Rn.
2).

1
-
3
-
2. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bie-tet (§
114 Satz
1 ZPO).

a) Die Klägerin begründet ihre beabsichtigte [X.] damit,
dass der [X.] sich in der Entscheidung
über die Zurückweisung der Nichtzulassungs-beschwerde in einem offensichtlichen Irrtum über den Inhalt der Zeugenaussa-ge von H.

P.

vom 1.
Dezember 2010 hinsichtlich dessen
Erfindereigen-
schaft und der der Klägerin befunden habe. Die Aussage des [X.]

, er

habe das System erfunden,
habe sich ausdrücklich auf die Frage, wer das Magnetsystem erfunden habe, bezogen und nicht auf die Frage, wer die [X.] erfunden habe. Der [X.] habe zu Unrecht die Frage nach der [X.] der Klägerin vom Berufungsgericht als geklärt angesehen, obwohl bei richtiger Auslegung der Zeugenaussagen von H.

und A.

P.

und bei Berücksichtigung der mit der Nichtzulassungsbeschwerde ange-
botenen Beweise sich
ein anderes Ergebnis angeboten hätte.

b) Diese
Rüge hat keine Aussicht auf Erfolg.

(1) Nach Art.
103 Abs.
1 GG hat vor Gericht jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. Dies verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der [X.] zur Kenntnis zu nehmen und auf ihre sachlich-rechtliche und verfahrensrechtliche Entscheidungserheblichkeit zu prüfen und ferner keine Erkenntnisse zu verwerten, zu denen die Verfahrensbeteiligten sich nicht äu-ßern
konnten
([X.], Beschluss vom 18. Januar 2011

[X.], [X.], 461
-
Formkörper; Beschluss vom 27.
Juni 2007
X
ZB
6/05, [X.]Z 173, 47 Rn.
30
Informationsübermittlungsverfahren
II). Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll sicherstellen, dass die von den Gerichten zu treffenden Entschei-2
3
4
5
-
4
-
dungen frei
von Verfahrensfehlern ergehen, welche ihren Grund darin haben, dass der Sachvortrag der Parteien nicht zur Kenntnis genommen oder nicht berücksichtigt wird ([X.] 60, 250, 252; 69, 141, 142
f.; [X.] NJWR 2004, 1150, 1151).

(2) Mit dem Vortrag der
Klägerin ist eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht dargetan. In dem Beschluss über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde vom 29.
November 2011 hat der [X.] die Rüge der Klägerin in der Nichtzulassungsbeschwerde berücksichtigt, sie habe vor dem [X.] vorgetragen, sie selbst und nicht H.

P.

sei
Erfinderin
der
[X.]
gewesen. Der [X.] hat das
Berufungsurteil

6
-
5
-

dahingehend gewürdigt, dass das Berufungsgericht die Behauptung der Kläge-rin, sie sei Erfinderin und als solche benannt worden, zur Kenntnis genommen habe,
jedoch zu der Überzeugung gelangt
sei, dass die Erfindung von H.

P.

gemacht worden ist. Eine eigene Würdigung des Beweisergebnisses hat
der [X.] weder vorgenommen noch war sie
ihm möglich.

Meier-Beck
[X.]
[X.]

Grabinski
Schuster
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 14.12.2006 -
3 O 1482/04 -

OLG [X.], Entscheidung vom 19.01.2011 -
2 [X.]/07 -

Meta

X ZR 7/11

13.03.2012

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2012, Az. X ZR 7/11 (REWIS RS 2012, 8256)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 8256

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