Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.04.2015, Az. I ZA 15/14

I. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 12689

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZA 15/14
vom
15. April 2015
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

-
2
-
Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 15. April 2015 durch [X.]
Dr.
Büscher, die Richter Prof.
Dr.
Schaffert, Dr.
Kirchhoff, [X.] und die Richterin Dr.
[X.]

beschlossen:

Die [X.] gegen den Beschluss des Senats vom 12.
Fe-bruar 2015 wird zurückgewiesen.

Gründe:
Die vom Beklagten erhobene Anhörungsrüge ist zulässig, auch wenn sie nicht von einem beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Sie ist jedoch unbegründet.
1.
Im Fall der ablehnenden Entscheidung über einen Antrag auf [X.] und Beiordnung eines postulationsfähigen Rechtsanwalts kann für
eine Anhörungsrüge die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht verlangt werden,
weil der Antrag auf Bewilligung
von Pro-zesskostenhilfe gemäß §
117 Abs. 1 Satz 1 ZPO von der [X.] selbst gestellt werden kann. Dementsprechend kann in Verfahren ohne Rechtsanwaltszwang die Anhörungsrüge gemäß §
321a ZPO auch von der [X.] selbst erhoben werden (vgl. [X.], Beschluss vom 24. März 2011 -
I ZA 1/11, NJW-RR 2011, 640 Rn. 3, zu § 78b
ZPO; Beschluss vom 15.
August 2013 -
I
ZA 2/13, Juris; [X.]/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 321a Rn. 13).
2.
Die Anhörungsrüge des Beklagten ist jedoch unbegründet.
Mit der Anhörungsrüge können nur neue und eigenständige Verletzun-gen des Art.
103 Abs.
1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden 1
2
3
4
-
3
-
(BVerfG, [X.] vom 5.
Mai 2008

1 BvR 562/08, [X.], 2635 Rn. 16; [X.], [X.] 2011, 640 Rn. 5). Derartige Verstöße liegen ersichtlich nicht vor.
Die vom Schuldner beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht statthaft. Das Rechtsbeschwerdegericht ist deshalb aus Rechtsgründen daran gehindert, den Vortrag des Schuldners in der Sache zu prüfen.
Büscher
Schaffert
Kirchhoff

Löffler
[X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 05.11.2014 -
14 M 1017/14 -

LG [X.], Entscheidung vom 09.12.2014 -
3 [X.] -

Meta

I ZA 15/14

15.04.2015

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.04.2015, Az. I ZA 15/14 (REWIS RS 2015, 12689)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 12689

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I ZA 1/11

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