Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2007, Az. IX ZB 76/06

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 1208

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[X.][X.]/06 vom 25. Oktober 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 25. Oktober 2007 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des [X.] vom 7. März 2006 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen. Der Antrag der Beklagten, ihr zur Durchführung des [X.] einen Notanwalt zu bestellen, wird zurückge-wiesen. Der Streitwert wird auf 25.880,93 • festgesetzt. Gründe: 1. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der bis zum 19. Juni 2006 verlängerten Begründungsfrist durch einen beim Bundesge-richtshof zugelassen Anwalt begründet worden ist (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). 1 2. Ein Notanwalt war der Beklagten nicht zu bestellen. Die von ihr beab-sichtigte Rechtsbeschwerde ist aussichtslos (vgl. § 78b Abs. 1 ZPO). Das [X.] hat die Berufung zu Recht verworfen, sie ist nicht innerhalb der bis 2 - 3 - zum 7. Dezember 2005 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet worden. Über die Frage, ob der Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hätte gewährt werden müssen, ist im Rahmen der Rechtsbeschwerde nicht zu entscheiden. Nach § 576 Abs. 3, § 557 Abs. 2 ZPO sind dem [X.] Beschluss vorausgegangene unanfechtbare Entscheidungen im Rahmen der Rechtsbeschwerde nicht zu überprüfen. Diese Einschränkung gilt auch für Vorentscheidungen, die selbständig anfechtbar waren, aber mangels Anfechtung rechtskräftig geworden sind ([X.], 289, 291; Hk-ZPO/[X.], 2. Aufl. § 557 Rn. 10). Das gilt insbesondere für eine nach § 238 Abs. 1 Satz 2 ZPO auf das Wiedereinsetzungsgesuch beschränkte Entscheidung ([X.], 289, 291). Die Beklagte hätte den die Wiedereinsetzung versagenden Be-schluss des [X.] vom 20. Januar 2006 mit der [X.] angreifen können (§ 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO); das hat sie nicht getan. Dr. [X.] Prof. Dr. Gehrlein [X.]

[X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 31.08.2005 - 10 O 158/04 - [X.], Entscheidung vom 07.03.2006 - 8 U 217/05 -

Meta

IX ZB 76/06

25.10.2007

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2007, Az. IX ZB 76/06 (REWIS RS 2007, 1208)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1208

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8 U 217/05

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