Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2006, Az. IX ZB 291/05

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 657

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZB 291/05 vom 23. November 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Ganter und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 23. November 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss des 8. Zivilsenats des [X.] vom 15. November 2005 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen. Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 122.023,98 Euro festgesetzt. Gründe: [X.] Der beklagte Rechtsanwalt, der sich in erster Instanz selbst vertreten hatte, wurde durch Urteil des [X.] vom 4. August 2005 zur Zahlung von 122.023,98 Euro nebst Zinsen verurteilt. Das Urteil wurde ihm am 5. August 2005 zugestellt. Am 29. September 2005 ging eine Berufungsschrift der Rechtsanwälte [X.]

und Partner beim [X.] ein. Der Beklagte hat mit folgender Begründung Wiedereinsetzung in die [X.] Berufungsfrist beantragt: Er habe die Rechtsanwälte [X.] und Partner mit Schreiben vom 25. August 2005 beauftragt, Berufung gegen 1 - 3 - das Urteil einzulegen. Sein Mitarbeiter habe dieses Schreiben am Abend des 25. August 2005 in den Briefkasten der Hauptpost in [X.] eingeworfen. Dass das Auftragschreiben nicht bei den Rechtsanwälten [X.] und Partner eingegangen sei, habe er erst bei einer telefonischen Nachfrage am 15. September 2005 erfahren. Das [X.] hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewie-sen und die Berufung als unzulässig verworfen, weil der Beklagte nicht darge-legt habe, dass ihn an der Fristversäumung kein Verschulden treffe. Er sei näm-lich verpflichtet gewesen, rechtzeitig vor Ablauf der Berufungsfrist Rücksprache bei den Rechtsanwälten [X.] und Partner zu nehmen. Eine allgemeine Absprache zwischen ihm und diesen Anwälten hinsichtlich der Übernahme von [X.] habe nicht bestanden. Dass die Rechts-anwälte in einer Parallelsache für ihn Berufung eingelegt hätten, reiche insoweit nicht aus. 2 Mit seiner Rechtsbeschwerde rügt der Beklagte die Verletzung seines rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Weil die Rechtsanwälte [X.]

und Partner bereits in einer Parallelsache für ihn Berufung eingelegt hätten, sei eine Kontrolle, ob der Auftrag übernommen werde, nicht erforderlich gewe-sen. Er habe sich vielmehr darauf verlassen dürfen, dass ihm eine - nicht zu erwartende - Ablehnung des Auftrags unverzüglich mitgeteilt worden wäre. 3 I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig. Die Rechtssache 4 - 4 - hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entschei-dung des [X.] (§ 574 Abs. 2 ZPO). [X.] sind nicht verletzt. 1. Ein Rechtsanwalt, der einen anderen Rechtsanwalt mit der Einlegung eines Rechtsmittels beauftragen will, hat das [X.] rechtzeitig ab-zusenden und dafür Sorge zu tragen, dass der Rechtsmittelanwalt den Auftrag innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist bestätigt. Der Eingang des [X.] ist zu überwachen. Bleibt die Mandatsbestätigung des [X.] aus, muss der Anwalt rechtzeitig vor Ablauf der [X.] Rückfrage halten. Dafür hat er das mit der Führung des Fristenkalenders betraute Personal entweder allgemein oder im jeweiligen Einzelfall anzuweisen, den Ablauf der Rechtsmittelfrist als selbstständige Frist festzuhalten und damit dafür zu sorgen, dass die Sache ihm noch einmal vorgelegt wird, wenn sich nicht zuverlässig feststellen lässt, dass der Rechtsmittelanwalt sich zur rechtzei-tigen Einlegung des Rechtsmittels bereit gefunden hat. Nur wenn zwischen den Rechtsanwälten im Einzelfall oder allgemein abgesprochen worden ist, dass der zweitinstanzliche Anwalt einen Rechtsmittelauftrag annehmen, prüfen und aus-führen wird, kann sich der erstinstanzliche Anwalt bei ordnungsmäßiger Büro-organisation grundsätzlich darauf verlassen, dass der Auftrag den Rechtsmit-telanwalt rechtzeitig erreicht. In einem solchen Fall besteht eine Pflicht des erst-instanzlichen Anwalts zu Nachforschungen allenfalls dann, wenn sich ihm nach den konkreten Umständen die Befürchtung aufdrängen muss, dass mit dem Auftrag etwas nicht in Ordnung ist ([X.], 116, 119 f; [X.], [X.]. v. 25. Januar 2001 - [X.] ZB 120/00, NJW 2001, 1576). 5 - 5 - 2. Im vorliegenden Fall war zwischen dem beklagten Anwalt und den Rechtsanwälten [X.] und Kollegen weder allgemein noch im [X.] Einzelfall besprochen worden, dass [X.] angenommen werden würden. Der Auftrag in einem Parallelverfahren vermag die notwendige Absprache nicht zu ersetzen. 6 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 7 Dr. [X.] [X.] [X.] [X.] Dr. [X.]
Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 04.08.2005 - 1 O 61/04 - [X.], Entscheidung vom 15.11.2005 - 8 [X.]/05 -

Meta

IX ZB 291/05

23.11.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2006, Az. IX ZB 291/05 (REWIS RS 2006, 657)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 657

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