Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 12.01.2011, Az. 7 ABR 94/09

7. Senat | REWIS RS 2011, 10530

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Gegenstand

Erforderlichkeit einer Rhetorikschulung für die Betriebsratstätigkeit - Bestimmtheit des Verfahrensgegenstands


Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des [X.] vom 13. März 2009 - 13 [X.] - aufgehoben.

Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des [X.] vom 22. August 2008 - 3 [X.] - abgeändert:

Die Anträge werden abgewiesen.

Gründe

1

A. Die [X.]eteiligten streiten darüber, ob eine Rhetorikschulung für den [X.]etriebsratsvorsitzenden erforderlich ist und die Arbeitgeberin ihn von den Schulungs-, Unterbringungs-, Verpflegungs- und Reisekosten freizustellen hat.

2

Die zu 3. beteiligte Arbeitgeberin ist eine der 35 Regionalgesellschaften der Unternehmensgruppe A. Sie beschäftigt in ihrem [X.]etrieb in [X.] in Lager, Fuhrpark und Verwaltung ca. 900 Arbeitnehmer, für die ein 13-köpfiger [X.]etriebsrat - der Antragsteller zu 2. - errichtet ist. Dessen Vorsitzender - der Antragsteller zu 1. - ist [X.]. Er wird seit März 1989 als Kraftfahrer beschäftigt. Er war bereits von Oktober 1998 bis April 2002 [X.]etriebsratsmitglied. Nach einer vierjährigen Unterbrechung gehört er seit April 2006 wieder dem [X.]etriebsrat an und ist seitdem dessen freigestellter Vorsitzender. In dieser Funktion leitet er [X.]etriebsrats- und [X.]etriebsausschusssitzungen sowie [X.]etriebsversammlungen. An den [X.]etriebsversammlungen nehmen regelmäßig 350 bis 400 Arbeitnehmer teil.

3

Der [X.]etriebsrat beschloss in der Sitzung vom 12. Dezember 2007, seinen Vorsitzenden zu der Schulung „Rhetorik für [X.]etriebsräte - Teil 1“ in [X.] zu entsenden, die in der [X.] vom 26. bis 30. Mai 2008 stattfinden sollte. Die Veranstaltung wurde von der [X.] ausgerichtet. Die Arbeitgeberin lehnte es ab, die Kosten zu übernehmen. Der [X.]etriebsratsvorsitzende nahm daraufhin nicht an der Rhetorikschulung teil.

4

Noch während des erstinstanzlichen Verfahrens fasste der [X.]etriebsrat am 11. Juli 2008 den [X.]eschluss, seinen Vorsitzenden nun zu einem Rhetorikseminar in der [X.] vom 17. bis 21. November 2008 zu entsenden. Mit weiterem [X.]eschluss vom 9. Dezember 2008 entsandte der [X.]etriebsausschuss des [X.]etriebsrats den [X.]etriebsratsvorsitzenden zu dem Seminar „Rhetorik für [X.]etriebsräte - Teil 1“, das in der [X.] vom 20. bis 24. April 2009 in [X.]remen stattfinden sollte. Die Arbeitgeberin lehnte es in beiden Fällen erneut ab, die Kosten zu übernehmen. Auch diese beiden Seminare besuchte der [X.]etriebsratsvorsitzende nicht.

5

Das Schulungsprogramm „Rhetorik für [X.]etriebsräte - Teil 1“ der [X.] befasst sich nach dem Programmauszug mit dem „Reden und Argumentieren in Sitzungen, [X.]eratungen und Versammlungen“.

6

Der [X.]etriebsratsvorsitzende und der im [X.]eschwerdeverfahren ebenfalls als Antragsteller auftretende [X.]etriebsrat haben mit dem am 27. März 2008 eingeleiteten [X.]eschlussverfahren die Auffassung vertreten, die Teilnahme des [X.]etriebsratsvorsitzenden an einem Rhetorikseminar sei für die Arbeit des [X.]etriebsrats erforderlich iSv. § 37 Abs. 6 Satz 1 [X.]etrVG. Der [X.]etriebsratsvorsitzende sei den rhetorischen Fähigkeiten des [X.] in der Vergangenheit nicht gewachsen gewesen. Das habe sich ua. bei der [X.]etriebsversammlung vom 22. September 2007 gezeigt. Dort habe der Personalleiter über die [X.]etriebsratskosten informiert und in erster Linie auf Reisen in [X.] hingewiesen. [X.]ei Verhandlungen über [X.]etriebsvereinbarungen stehe der [X.]etriebsratsvorsitzende rhetorisch versierten Geschäftsführern und ihren Rechtsberatern gegenüber. Eine Rhetorikschulung sei auch deshalb dringend erforderlich, weil die Arbeitgeberin nach einem Strategiepapier, das von ihren Verfahrensbevollmächtigten erstellt worden sei, gezielt gegen kritische [X.]etriebsräte vorgehe. Werde dem [X.]etriebsratsvorsitzenden die Teilnahme an dem Seminar ohne Kostenzusage der Arbeitgeberin abverlangt, gerate er in eine finanziell prekäre Lage.

7

Der [X.]etriebsratsvorsitzende und der [X.]etriebsrat haben - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von [X.]edeutung - zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass die Teilnahme des [X.]etriebsratsvorsitzenden K an einer einwöchigen Schulungsveranstaltung „Rhetorik für [X.]etriebsräte - Teil 1“, ausgerichtet von der Akademie für Arbeits- und Sozialrecht R Gmb[X.], [X.], erforderlich ist;

        

hilfsweise

        

die Arbeitgeberin zu verpflichten, den [X.]etriebsratsvorsitzenden von den Schulungskosten eines Rhetorikseminars bei dem Schulungsträger A Akademie für Arbeits- und Sozialrecht R Gmb[X.], [X.], zuzüglich anfallender Übernachtungs- und Verpflegungskosten für ein Wochenseminar und den Fahrtkosten freizustellen;

        

weiter hilfsweise

        

die Arbeitgeberin zu verpflichten, den [X.]etriebsratsvorsitzenden von den Schulungskosten eines noch zu benennenden anderen Seminarträgers zuzüglich der Kosten für die notwendigen Übernachtungen und die Verpflegung für die Teilnahme an einem Wochenseminar und den Fahrtkosten freizustellen und die Erforderlichkeit der Teilnahme an einer [X.]etriebsratsschulungsveranstaltung „Rhetorik für [X.]etriebsräte - Teil 1/Grundlagen Reden und Argumentieren in Sitzungen und Versammlungen“ festzustellen.

8

Die Arbeitgeberin hat beantragt, die Anträge abzuweisen. Sie hat gemeint, der [X.]esuch der Rhetorikschulung durch den [X.]etriebsratsvorsitzenden sei nicht erforderlich.

9

Das Arbeitsgericht hat dem erstinstanzlich noch auf Freistellung von den bezifferten Kosten für die Teilnahme an dem Seminar vom 17. bis 21. November 2008 gerichteten Antrag des [X.]etriebsratsvorsitzenden stattgegeben. Das [X.] hat die [X.]eschwerde der Arbeitgeberin mit der Maßgabe zurückgewiesen, die dem zuletzt von beiden Antragstellern gestellten [X.]auptantrag entspricht. Mit der vom [X.] zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Arbeitgeberin weiter das Ziel der Abweisung aller Anträge.

[X.]. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Das [X.] hat dem [X.]auptantrag zu Unrecht stattgegeben. Auch die [X.]ilfsanträge sind nicht erfolgreich.

I. An dem Verfahren sind neben den beiden Antragstellern und der Arbeitgeberin keine weiteren Personen oder Stellen beteiligt.

II. Die Anträge sind unzulässig.

1. Der Senat kann über den [X.]auptantrag nicht in der Sache entscheiden. Es kann offenbleiben, ob mit dem jetzigen [X.]auptantrag im [X.]eschwerdeverfahren der Verfahrensgegenstand ausgewechselt wurde oder lediglich einer der Fälle des § 264 Nr. 2 oder Nr. 3 ZPO anzunehmen ist. Der [X.]auptantrag lässt jedenfalls keine Auslegung zu, die den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügt.

a) Nach dieser im [X.]eschlussverfahren entsprechend anwendbaren Vorschrift muss die Antragsschrift die bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Das ist erforderlich, um zu klären, worüber das Gericht entscheidet und wie der objektive Umfang der Rechtskraft einer Sachentscheidung iSv. § 322 Abs. 1 ZPO ist (vgl. etwa [X.]AG 18. August 2009 - 1 A[X.]R 45/08 - Rn. 14 mwN).

b) Der [X.]auptantrag wird den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht gerecht, weil er weder die zeitliche Lage noch den Ort der Schulungsveranstaltung nennt.

aa) Diese Angaben sind für die [X.]estimmtheit des Verfahrensgegenstands unentbehrlich. Würde dem Antrag ohne sie stattgegeben, bliebe unklar, zu welcher konkreten Schulung der [X.]etriebsrat seinen Vorsitzenden entsenden darf. Die Entscheidung erginge zu einer (hypothetischen) Seminarveranstaltung zu irgendeinem [X.]punkt an irgendeinem Ort. Dadurch unterscheidet sich diese Fallgestaltung von denjenigen, in denen das [X.]undesarbeitsgericht im Rahmen von [X.] über die Erforderlichkeit von in der Vergangenheit liegenden Schulungen entschieden hat (vgl. z[X.] [X.]AG 16. März 1976 - 1 A[X.]R 43/74 - zu II 1 der Gründe, [X.] [X.]etrVG 1972 § 37 Nr. 22 = EzA [X.]etrVG 1972 § 37 Nr. 46; 6. Mai 1975 - 1 A[X.]R 135/73 - zu II 3 der Gründe, [X.] [X.]etrVG 1972 § 65 Nr. 5 = EzA [X.]etrVG 1972 § 65 Nr. 5; 10. Juni 1974 - 1 A[X.]R 136/73 - zu 2 der Gründe, [X.] [X.]etrVG 1972 § 37 Nr. 15 = EzA ArbGG § 80 Nr. 3; 6. November 1973 - 1 A[X.]R 15/73 - zu II 2 der Gründe, [X.] ArbGG 1953 § 89 Nr. 8 = EzA ArbGG § 89 Nr. 1).

bb) Ohne Konkretisierung von [X.]punkt und Ort der Schulung kann nicht abschließend beurteilt werden, ob der Antrag begründet ist. [X.]punkt und Ort der Schulung sind vielmehr neben ihrem Inhalt für die Frage von [X.]edeutung, ob der [X.]etriebsrat die Schulung nach § 37 Abs. 6 [X.]etrVG für erforderlich halten darf.

(1) Der Erwerb von Kenntnissen der Rhetorik kann für einen [X.]etriebsratsvorsitzenden im Einzelfall durchaus erforderlich iSv. § 37 Abs. 6 Satz 1 [X.]etrVG sein, um seine Aufgaben zu erledigen.

(a) Nach § 37 Abs. 6 Satz 1 [X.]etrVG ist die Vermittlung von Kenntnissen erforderlich, wenn sie unter [X.]erücksichtigung der konkreten Verhältnisse im [X.]etrieb und im [X.]etriebsrat notwendig sind, damit der [X.]etriebsrat seine gegenwärtigen oder in naher Zukunft anstehenden Aufgaben sach- und fachgerecht erfüllen kann. Dazu muss ein aktueller oder absehbarer betrieblicher oder betriebsratsbezogener Anlass dargelegt werden, aus dem sich der Schulungsbedarf ergibt. Lediglich bei erstmals gewählten [X.]etriebsratsmitgliedern braucht die Schulungsbedürftigkeit nicht näher dargelegt zu werden, wenn Grundkenntnisse im [X.]etriebsverfassungsrecht, im allgemeinen Arbeitsrecht oder im [X.]ereich der Arbeitssicherheit und Unfallverhütung vermittelt werden. Der Senat unterscheidet zwischen der Vermittlung sog. Grundkenntnisse und anderen Schulungsveranstaltungen. Durch die Vermittlung von Grundwissen soll das [X.]etriebsratsmitglied erst in die Lage versetzt werden, seine sich aus der Amtsstellung ergebenden Rechte und Pflichten ordnungsgemäß wahrzunehmen. Für andere Schulungsveranstaltungen muss ein aktueller, [X.] Anlass für die Annahme bestehen, dass die in der Schulungsveranstaltung zu erwerbenden besonderen Kenntnisse derzeit oder in naher Zukunft von dem zu schulenden [X.]etriebsratsmitglied benötigt werden, damit der [X.]etriebsrat seine [X.]eteiligungsrechte sach- und fachgerecht ausüben kann (vgl. [X.]AG 7. Mai 2008 - 7 [X.]/07 - Rn. 12, 14, [X.] [X.]etrVG 1972 § 37 Nr. 145 = EzA [X.]etrVG 2001 § 37 Nr. 7; 19. März 2008 - 7 A[X.]R 2/07 - Rn. 13, Ez[X.] [X.]etrVG § 37 Nr. 17). Der Schulungsanspruch aus § 37 Abs. 6 [X.]etrVG ist kein individueller Anspruch des einzelnen [X.]etriebsratsmitglieds, sondern ein kollektiver Anspruch des [X.]etriebsrats darauf, dass einem bestimmten [X.]etriebsratsmitglied Kenntnisse vermittelt werden, die für die Arbeit des Gremiums erforderlich sind (vgl. [X.]AG 24. Mai 1995 - 7 A[X.]R 54/94 - zu [X.] II 1 der Gründe, [X.] [X.]etrVG 1972 § 37 Nr. 109 = EzA [X.]etrVG 1972 § 37 Nr. 127).

(b) Danach kann der Erwerb von Kenntnissen der Rhetorik erforderlich iSv. § 37 Abs. 6 Satz 1 [X.]etrVG sein. Sind die Verhältnisse im [X.]etrieb und im [X.]etriebsrat so gelagert, dass der [X.]etriebsrat seine gesetzlichen Aufgaben nur dann sachgerecht erfüllen kann, wenn die rhetorischen Fähigkeiten bestimmter [X.]etriebsratsmitglieder durch Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung verbessert werden, kann die Entsendung dieser [X.]etriebsratsmitglieder zu einer Rhetorikschulung erforderlich iSv. § 37 Abs. 6 Satz 1 [X.]etrVG sein. Zu denken ist etwa an Schulungsveranstaltungen über die Diskussionsleitung für [X.]etriebsratsvorsitzende und ihre Stellvertreter (vgl. [X.]AG 15. Februar 1995 - 7 [X.] - zu 1 b der Gründe, [X.] [X.]etrVG 1972 § 37 Nr. 106 = EzA [X.]etrVG 1972 § 37 Nr. 125; anders noch 14. September 1994 - 7 A[X.]R 27/94 - zu [X.] 3 c der Gründe, [X.] [X.]etrVG 1972 § 37 Nr. 99 = EzA [X.]etrVG 1972 § 37 Nr. 120; 20. Oktober 1993 - 7 A[X.]R 14/93 - zu II 3 der Gründe mwN, [X.] [X.]etrVG 1972 § 37 Nr. 91 = EzA [X.]etrVG 1972 § 37 Nr. 116). Im Einzelfall ist jedoch darzulegen, dass gerade das zu der Schulung entsandte [X.]etriebsratsmitglied die dort vermittelten Kenntnisse braucht, damit der [X.]etriebsrat seine gesetzlichen Aufgaben sach- und fachgerecht wahrnehmen kann (vgl. [X.]AG 24. Mai 1995 - 7 A[X.]R 54/94 - zu [X.] II 1 der Gründe, [X.] [X.]etrVG 1972 § 37 Nr. 109 = EzA [X.]etrVG 1972 § 37 Nr. 127). Auf diese Darlegung kann nicht verzichtet werden. Kenntnisse der Rhetorik sind kein Grundwissen im [X.]etriebsverfassungsrecht, im allgemeinen Arbeitsrecht oder im [X.]ereich der Arbeitssicherheit und Unfallverhütung, das unabdingbare Voraussetzung der Amtsausübung ist. Es geht vielmehr um bestimmte Schlüsselqualifikationen, für deren Erwerb ein aktueller, [X.] Anlass bestehen muss, der auch in der ersten Wahlperiode dargelegt werden muss. [X.]ei [X.] kann nicht allgemein davon ausgegangen werden, dass der [X.]etriebsrat seine gesetzlichen Aufgaben nur dann sach- und fachgerecht erfüllen kann, wenn jedes [X.]etriebsratsmitglied über die entsprechenden Kenntnisse verfügt. Von [X.]edeutung für die [X.]eurteilung der Erforderlichkeit einer Rhetorikschulung können neben der Funktion des zu Schulenden insbesondere dessen schon vorhandene rhetorische Kompetenz und die in der Wahlperiode noch anstehenden rhetorischen Anforderungen sein.

(2) [X.]ier sprechen die Funktion des [X.]etriebsratsvorsitzenden, die Leitung eines größeren - 13-köpfigen - [X.]etriebsratsgremiums und die Leitung von [X.]etriebsversammlungen, an denen regelmäßig 350 bis 400 Arbeitnehmer teilnehmen, für die Erforderlichkeit der Rhetorikschulung. Ohne die Festlegung der zeitlichen Lage und des Orts der Schulungsveranstaltung ist es gleichwohl nicht möglich, die Erforderlichkeit der Schulung des [X.]etriebsratsvorsitzenden abschließend zu beurteilen. Die Erforderlichkeitsprüfung, die der [X.]etriebsrat nach § 40 Abs. 1, § 37 Abs. 6 [X.]etrVG vorzunehmen hat, umfasst ua. auch die Festlegung der zeitlichen Lage und den Ort der Schulungsveranstaltung. Das wird an § 37 Abs. 6 Satz 3 bis 6 [X.]etrVG deutlich. Der [X.]etriebsrat hat nach § 37 Abs. 6 Satz 3 [X.]etrVG bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme an Schulungs- und [X.]ildungsveranstaltungen die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen. § 37 Abs. 6 Satz 4 [X.]etrVG sieht vor, dass der [X.]etriebsrat dem Arbeitgeber die Teilnahme und die zeitliche Lage der Schulungs- und [X.]ildungsveranstaltungen rechtzeitig bekannt zu geben hat. Der Arbeitgeber kann nach § 37 Abs. 6 Satz 5 [X.]etrVG die Einigungsstelle anrufen, wenn er die betrieblichen Gegebenheiten für nicht ausreichend berücksichtigt hält. Die berechtigten [X.]elange des Arbeitgebers können nur dann ausreichend bedacht werden, wenn Ort und [X.] der Schulung feststehen. Daran fehlt es. Die notwendige Einzelfallbetrachtung, die immer wieder eine neue Entscheidung des [X.]etriebsrats erfordert, lässt die verlangte Feststellung nicht zu (vgl. zu § 40 Abs. 1 [X.]etrVG [X.]AG 16. Oktober 1986 - 6 A[X.]R 4/84 - zu IV 2 der Gründe, D[X.] 1987, 1439).

(3) Der Senat verkennt nicht, dass es aufgrund des Erfordernisses eines [X.]etriebsratsbeschlusses, der auf eine konkrete, nach [X.]punkt und Ort bestimmte Schulung bezogen ist, schwierig oder fast unmöglich werden kann, vor dem Schulungsbesuch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über seine Erforderlichkeit herbeizuführen. Soweit Rechte von konkreten, sich ändernden Umständen abhängen, kann die Rechts- und Verfahrensordnung aber nicht stets - jedenfalls nicht im Erkenntnisverfahren - die vorherige rechtskräftige gerichtliche Klärung des Streits über das [X.]estehen des Rechts sicherstellen. Vielmehr kann es Sache des tatsächlichen oder vermeintlichen Rechtsinhabers sein, das Recht wahrzunehmen und erforderlichenfalls danach klären zu lassen, ob das berechtigterweise geschah. Das gilt auch für den eigenverantwortlich handelnden [X.]etriebsrat. Mit seinem [X.]eurteilungsspielraum korrespondiert das Risiko, ihn überschritten zu haben. Dieses Verfahren verlangt keine abschließende [X.]eurteilung, ob der [X.]etriebsrat oder das zu schulende Mitglied jedenfalls für die unmittelbar zu leistenden, ihm finanziell nicht möglichen oder zumutbaren Aufwendungen einen Vorschuss des Arbeitgebers im Wege einstweiligen Rechtsschutzes verlangen kann.

2. Die durch die Abweisung des [X.]auptantrags zur Entscheidung des Senats angefallenen, auf Freistellung gerichteten [X.]ilfsanträge sind ebenfalls nicht ausreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und damit unzulässig.

a) Der erste [X.]ilfsantrag bezeichnet weder die zeitliche Lage noch den Ort der Seminarveranstaltung. Die Schulungskosten, von denen der [X.]etriebsratsvorsitzende freigestellt werden soll, sind nicht nach Art und konkreter [X.]öhe aufgeschlüsselt.

b) Das trifft auch auf den zweiten [X.]ilfsantrag zu, der zudem keinen bestimmten Seminarveranstalter nennt.

        

    Linsenmaier    

        

    Schmidt    

        

    Gallner    

        

        

        

    [X.]usch    

        

    Rose    

                 

Meta

7 ABR 94/09

12.01.2011

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Beschluss

Sachgebiet: ABR

vorgehend ArbG Siegen, 22. August 2008, Az: 3 BV 8/08, Beschluss

§ 37 Abs 6 S 1 BetrVG, § 40 Abs 1 BetrVG, § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO, § 322 Abs 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 12.01.2011, Az. 7 ABR 94/09 (REWIS RS 2011, 10530)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 10530

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10 TaBVGa 7/08 (Landesarbeitsgericht Hamm)


Referenzen
Wird zitiert von

3 TaBV 118/19

14 BV 85/17

3 BV 29/11

13 TaBV 15/13

13 TaBV 56/12

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