Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.03.2000, Az. 2 StR 573/99

2. Strafsenat | REWIS RS 2000, 2675

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[X.] DES VOLKESURTEIL2 StR 573/99vom29. März 2000in der Strafsachegegenwegen schwerer räuberischer [X.] des [X.] hat in der Sitzung vom [X.], an der teilgenommen haben:Vizepräsident des BundesgerichtshofesDr. [X.]als Vorsitzender,[X.] am BundesgerichtshofNiemöller,die [X.]in am [X.]. [X.],[X.] am [X.],[X.]als beisitzende [X.],Staatsanwältin als Vertreterin der [X.],Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 24. Juni 1999 wird verworfen.Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die [X.] hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen.Von Rechts wegenGründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer [X.] in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren undsechs Monaten ([X.] von jeweils 5 Jahren) verurteilt. Die Re-vision der Staatsanwaltschaft beanstandet mit der Sachbeschwerde den Straf-ausspruch. Das Rechtsmittel, das vom [X.] nicht vertretenwird, hat keinen Erfolg.Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Er allein istin der Lage, sich aufgrund der Hauptverhandlung einen umfassenden Eindruckvon Tat und Täter zu verschaffen. Das Revisionsgericht kann nur eingreifen,wenn Rechtsfehler vorliegen, insbesondere wenn der Tatrichter von einem fal-schen Strafrahmen ausgegangen ist, seine Strafzumessungserwägungen insich fehlerhaft sind, rechtlich anerkannte Strafzwecke außer acht gelassenwerden oder wenn sich die Strafe von ihrer Bestimmung, gerechter [X.] 4 -gleich zu sein, so weit nach oben oder unten inhaltlich löst, daß ein grobesMißverhältnis von Schuld und Strafe offenkundig ist (st. Rspr.).Einen solchen Mangel weist das Urteil nicht auf. Weder die Festsetzungder Einzelstrafen noch die Bemessung der Gesamtstrafe ist aus [X.] zu beanstanden.a) Das [X.] hat die verhängten Einzelstrafen dem [X.] § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F. entnommen und nach Abwägung der [X.] und strafschärfenden Umstände minder schwere Fälle im Sinne von§ 250 Abs. 2 StGB a.F. verneint. Bei der Strafzumessung im engeren Sinne hates in beiden Fällen die [X.] verhängt. Ein offensichtlich gro-bes Mißverhältnis zwischen Schuld und Strafe ist allein deswegen nicht gege-ben. Der gesetzliche Strafrahmen erfaßt sowohl die denkbar leichtesten alsauch die denkbar schwersten Fälle. Dies bedeutet nicht, daß die [X.] festgesetzt werden kann, wenn sich ein leichterer Fall als der [X.] nicht mehr denken ließe. Trotz straferschwerender Gesichtspunkte kanndeshalb auch dann die Mindeststrafe verhängt werden, wenn der Tatrichter ineiner umfassenden Würdigung den strafmildernden Gesichtspunkten ein [X.] Gewicht beimißt, daß ihm die niedrigere Strafe dennoch angemessen [X.]. Dem wird das angefochtene Urteil gerecht. Das [X.] ist nacheingehender Erörterung der Strafzumessungstatsachen bei der Strafrahmen-wahl, auf die es bei der konkreten Strafzumessung Bezug genommen hat, er-sichtlich davon ausgegangen, daß die strafschärfenden Umstände durch dieWahl des [X.] ausreichend Berücksichtigung gefunden haben.Dabei hat es - entgegen der Auffassung der Revision - auch keinen wesentli-chen Strafschärfungsgrund unerwähnt gelassen. Daß das [X.] die be-- 5 -sondere Gefährlichkeit der Überfälle, bei denen u. a. eine geladene [X.] eingesetzt wurde, übersehen hat, ist auszuschließen. Die hohe kri-minelle Intensität, von der die Taten geprägt waren, hat es ausdrücklich straf-schärfend aufgeführt. Letztlich läuft das Vorbringen der Beschwerdeführerindarauf hinaus, bei der Strafzumessung berücksichtigte Umstände anders zubewerten und ihre eigene Beurteilung an die Stelle der Wertung des [X.] zu setzen. Damit kann die Beschwerdeführerin in der [X.] gehört werden. Die hier festgesetzten Strafen sind zwar äußerst milde,bewegen sich aber noch im in dem dem Tatrichter zustehenden Beurteilungs-rahmen. Eine exakte Richtigkeitskontrolle ist dem Revisiongericht verwehrt.b) Das gilt auch für die zwar milde, aber noch nicht unvertretbar mildeGesamtstrafe. Das [X.] hat sie durch die Bezugnahme auf die für [X.] maßgebenden Erwägungen, der Berücksichtigung des relativ en-gen zeitlichen Zusammenhangs der Taten und dem Hinweis auf den dem [X.] drohenden Bewährungswiderruf für eine Freiheitsstrafe von zweiJahren ausreichend begründet.[X.] Niemöller [X.] Rothfuß Ernemann

Meta

2 StR 573/99

29.03.2000

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.03.2000, Az. 2 StR 573/99 (REWIS RS 2000, 2675)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2675

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