Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.06.2012, Az. 4 StR 140/12

4. Strafsenat | REWIS RS 2012, 5858

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4
StR 140/12

vom
5. Juni
2012
in der Strafsache
gegen

wegen erpresserischen [X.] u. a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 5.
Juni 2012
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 [X.] einstimmig beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 10.
Januar 2012
a)
im Schuldspruch dahin ergänzt, dass der Angeklagte wegen besonders
schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub, wegen versuchter besonders
schwerer räuberischer Erpressung sowie wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen verurteilt ist,
b)
aufgehoben
aa)
in den [X.] in den Fällen
II.
3. und 4. der Urteilsgründe sowie
bb)
im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurück-verwiesen.
3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.

-
3
-
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schwerer gemein-schaftlicher räuberischer Erpressung in Tateinheit mit erpresserischem [X.], wegen versuchter schwerer gemeinschaftlicher räuberischer [X.] sowie wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des [X.] Bochum vom 7.
Juli 2008 (51
KLs
487/07) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15
Jahren verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision hat mit der Sachrüge den aus dem [X.]; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von §
349 Abs.
2 [X.].
1.
Da der Angeklagte

wie das [X.] zutreffend erkannt hat

in den Fällen
II.
1. und 2. durch Verwenden einer geladenen Schusswaffe die Vor-aussetzungen des §
250 Abs.
2 Nr.
1 StGB verwirklicht hat, hat der [X.] den Schuldspruch dahin gefasst, dass er insoweit der besonders
schweren räuberi-schen Erpressung in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub (II.
1.) und der versuchten besonders
schweren räuberischen Erpressung (II.
2.) schuldig ist; denn die von §
260 Abs.
4 Satz
1 [X.] geforderte rechtliche Bezeichnung der Straftat verlangt eine Kennzeichnung der Qualifikation in der Urteilsformel, bei welcher der gegenüber §
250 Abs.
1 StGB erhöhte Unrechtsgehalt zum Ausdruck kommt ([X.], 101 mwN). Die Bezeichnung dieser Taten in der Urteilsformel [X.], [X.], 54.
Aufl., §
260 Rn.
24 mN).
2.
Der Strafausspruch in den Fällen
II.
3. und 4. sowie der Gesamt-strafenausspruch haben keinen Bestand. Das [X.] geht zu Gunsten des Angeklagten davon aus, dass seine Pistole bei diesen Taten nicht geladen war 1
2
3
-
4
-
(UA
25). Gleichwohl legt es seiner Strafzumessung statt des damit anzu-wendenden Strafrahmens des §
250 Abs.
1 StGB
(Freiheitsstrafe von drei
bis 15
Jahren) rechtsfehlerhaft den Strafrahmen des §
250 Abs.
2 StGB zugrunde, der die Verhängung einer Freiheitsstrafe von fünf
bis 15
Jahren vorsieht (UA
35). Der [X.] kann nicht ausschließen, dass das [X.], das in bei-den Fällen Einzelstrafen von je sechs Jahren Freiheitsstrafe verhängt hat, bei Anwendung des zutreffenden Strafrahmens zu niedrigeren Einzelstrafen und einer geringeren Gesamtfreiheitsstrafe gelangt wäre.
Die rechtsfehlerfrei ge-troffenen Feststellungen können aufrecht erhalten bleiben; ergänzende Fest-stellungen, die dazu nicht in
Widerspruch stehen, kann der neue Tatrichter tref-fen.
Mutzbauer
Franke
Schmitt

Bender
Quentin

Meta

4 StR 140/12

05.06.2012

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.06.2012, Az. 4 StR 140/12 (REWIS RS 2012, 5858)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5858

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