Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.07.2012, Az. II ZR 216/10

2. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 4597

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Gegenstand

Gesellschafterstellung in einer GmbH: Anforderungen an den Nachweis nach Geschäftsanteilserwerb


Tenor

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der [X.] beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 13. Oktober 2010 gemäß § 552a ZPO auf ihre Kosten zurückzuweisen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 153.387 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Revision ist zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorliegen und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat.

2

1. Ein Zulassungsgrund besteht nicht. Weder erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts noch stellen sich im Zusammenhang mit § 16 Abs. 1 GmbHG aF als auslaufendem Recht grundsätzliche Fragen, da nicht zu erwarten ist, dass noch eine erhebliche Anzahl von Fällen wie der zugrunde liegende nach altem Recht zu entscheiden sein werden (vgl. [X.], Beschluss vom 19. April 2010 - [X.], [X.], 1446 Rn. 3 m.w.N.). Dass der Geschäftsführer einer GmbH bei der Überzeugungsbildung, ob ein Nachweis des Übergangs eines Geschäftsanteils im Sinne des § 16 Abs. 1 GmbHG aF als geführt angesehen werden kann, gesellschaftsvertragliche Bestimmungen berücksichtigen muss, welche die Abtretung erschweren, ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt (vgl. [X.], Urteil vom 24. Juni 1996 - [X.], NJW-RR 1996, 1377, 1378; Urteil vom 15. April 1991 - [X.], [X.], 724, 725).

3

2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Zulässigkeit der Beitritte der [X.]. Der erkennende Senat kann nicht mehr nachprüfen, ob die materiellen Voraussetzungen der Nebenintervention vorlagen, weil die Zulassung des Beitritts durch das [X.] rechtskräftig ist.

4

Das [X.] hatte die von der Klägerin gegen die Zulässigkeit der Nebenintervention erhobenen [X.] als unbegründet erachtet und durch das im Endurteil enthaltene Zwischenurteil (§ 71 Abs. 1 ZPO) den Beitritt zugelassen (vgl. [X.], Urteil vom 15. März 2002 - [X.], NJW 2002, 1872, 1873; Urteil vom 10. Juli 1963 - [X.], NJW 1963, 2027). Gegen diese Entscheidung findet nur die sofortige Beschwerde nach § 71 Abs. 2 ZPO statt (vgl. [X.], Beschluss vom 6. Juni 2011 - [X.], juris; Beschluss vom 24. Januar 2006 - [X.], NJW-RR 2006, 644; Beschluss vom 12. Juni 1989 - [X.], juris; Urteil vom 20. März 1985 - [X.], [X.], 551; Urteil vom 10. Juli 1963 - [X.], NJW 1963, 2027; [X.]/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 71 Rn. 5; [X.], 3. Aufl., § 71 Rn. 10).

5

Das landgerichtliche Urteil ist der Klägerin am 9. Oktober 2009 zugestellt worden. Selbst wenn man in der Berufung der Klägerin vom 9. November 2009 eine sofortige Beschwerde sehen wollte, wäre diese nicht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 569 Abs. 1 ZPO eingelegt worden. Das Berufungsgericht und auch das Revisionsgericht können daher nicht mehr nachprüfen, ob die materiellen Voraussetzungen der Nebenintervention vorgelegen haben (vgl. [X.], Urteil vom 10. Juli 1963 - [X.], NJW 1963, 2027).

6

3. Die Revision hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zu Recht zurückgewiesen.

7

Das Berufungsgericht hat richtig entschieden, dass der Klägerin die erforderliche (materielle) Berechtigung zur Geltendmachung ihrer auf die Nichtigerklärung von [X.] und auf positive Beschlussfeststellung gerichteten Klageanträge fehlt, weil sie nicht die nach § 16 Abs. 1 GmbHG aF zu bestimmende [X.]erin der [X.] geworden ist (vgl. [X.], Urteil vom 13. Oktober 2008 - [X.], [X.], 2215 Rn. 11; [X.], [X.]srecht, [X.] § 245 Rn. 19 f.; [X.] § 249 Rn. 6).

8

a) Es kann dahinstehen, inwieweit es sich auf die Fiktionswirkung des § 16 Abs. 1 GmbHG aF auswirkt, dass in einem Vorprozess der Antrag der Klägerin festzustellen, dass sie [X.]erin der [X.] mit einer Beteiligungsquote von jedenfalls 40 % ist, rechtskräftig abgewiesen worden ist. Denn es lag - so das Berufungsgericht zu Recht - kein überzeugender Nachweis des [X.] auf die Klägerin vor, so dass die Fiktion des § 16 Abs. 1 GmbHG aF schon nicht eingreifen konnte.

9

aa) Nach § 16 Abs. 1 GmbHG aF galt bei einer Anteilsveräußerung der [X.] gegenüber derjenige als Erwerber und damit als [X.]er, dessen Erwerb unter Nachweis des Übergangs bei der [X.] angemeldet war. Zum Nachweis des Übergangs der [X.]erstellung genügte es, dass die [X.] vom Rechtsübergang überzeugend unterrichtet wurde ([X.], Urteil vom 13. Oktober 2008 - [X.], [X.], 2214 Rn. 9; Urteil vom 15. April 1991 - [X.], [X.], 724, 725).

bb) Eine überzeugende Unterrichtung in diesem Sinne hat das Berufungsgericht zu Recht verneint. Zwar stand es grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Geschäftsführers, ob ein solcher Nachweis als geführt anzusehen war. Bei der Überzeugungsbildung mussten jedoch gesellschaftsvertragliche Bestimmungen berücksichtigt werden, welche die Abtretung erschwerten ([X.], Urteil vom 24. Juni 1996 - [X.], NJW-RR 1996, 1377, 1378; Urteil vom 15. April 1991 - [X.], [X.], 724, 725; [X.]/Winter/[X.], GmbHG, 10. Aufl., § 16 Rn. 18; Winter/[X.] in [X.]/[X.]/Winter, GmbHG, § 16 Rn. 17;Hachenburg/Zutt, GmbHG, 8. Aufl., § 16 Rn. 15).

Dies hat der Geschäftsführer der [X.] nicht getan. Nach der zutreffenden, vom erkennenden Senat uneingeschränkt überprüfbaren Auslegung von § 13 des [X.]svertrags der [X.] durch das Berufungsgericht und das [X.] gehört die Klägerin nicht zu den Personen, die Geschäftsanteile der [X.] erwerben konnten. Dies steht nach der Entscheidung im Vorprozess mittlerweile auch rechtskräftig zwischen den Parteien fest. Der Geschäftsführer der [X.] hat die gesellschaftsvertragliche Bestimmung, welche in der maßgeblichen objektiven Auslegung die Abtretung an die Klägerin nicht zulässt, nicht beachtet. Auf ein falsches Verständnis des Geschäftsführers in diesem Zusammenhang kommt es vorliegend nicht an. Das dem Geschäftsführer eingeräumte Ermessen findet seine objektive Grenze in der statutarischen Beschränkung der Geschäftsanteilsübertragung.

b) Die Fiktionswirkung des § 16 Abs. 1 GmbHG aF ist entgegen der Auffassung der Revision auch nicht durch einen Verzicht auf den Nachweis eingetreten.

Nach der Rechtsprechung des [X.] konnte die [X.] zwar auf einen förmlichen Nachweis verzichten, wenn der Geschäftsführer auch ohne entsprechenden Nachweis von der Richtigkeit der Anmeldung überzeugt war ([X.], Beschluss vom 20. Oktober 1966 - [X.], [X.], 24, 25). Eine ordnungsgemäße Anmeldung lag daher grundsätzlich vor, wenn die [X.] den Erwerber ohne Nachweise einzufordern als neuen [X.]er anerkannte und behandelte ([X.], Urteil vom 15. April 1991 - [X.], [X.], 724, 725).

Um einen Verzicht auf den Nachweis des Erwerbs, etwa auf die Vorlage der Abtretungsurkunde, geht es hier aber nicht. Denn die überzeugende Unterrichtung scheiterte objektiv daran, dass die Klägerin nach dem [X.]svertrag der [X.] keinen Geschäftsanteil erwerben konnte. Die Nichtbeachtung dieser Regelung machte die Ermessensausübung des Geschäftsführers der [X.] fehlerhaft. Die Wirkung des § 16 Abs. 1 GmbHG aF trat bei einem Verzicht auf (weitere) Nachweise  nur dann ein, wenn die Prüfung des [X.] durch den Geschäftsführer pflichtgemäßem Ermessen entsprach (Winter/[X.] in [X.]/[X.]/Winter, GmbHG, § 16 Rn. 18; Rowedder/Schmidt-Leithoff/[X.], GmbHG, 4. Aufl., § 16 Rn. 17).

Bergmann                                         Strohn                                            Reichart

                          Drescher                                           Born

Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.

Meta

II ZR 216/10

17.07.2012

Bundesgerichtshof 2. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 13. Oktober 2010, Az: 7 U 179/09

§ 16 Abs 1 aF GmbHG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.07.2012, Az. II ZR 216/10 (REWIS RS 2012, 4597)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4597

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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