Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2012, Az. II ZR 216/10

II. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 4603

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II
ZR 216/10

vom

17. Juli 2012

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der II.
Zivilsenat des [X.] hat am 17.
Juli 2012
durch den [X.] [X.]
Dr. Bergmann
und [X.]
Strohn, die Richterin Dr.
Reichart sowie [X.]
Drescher und Born
einstimmig beschlossen:
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beab-sichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilse-nats des [X.] vom 13. Oktober
2010 gemäß § 552a ZPO auf ihre Kosten zurückzuweisen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 153.387

t-gesetzt.

Gründe:

Die Revision ist zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorliegen und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat.

1.
Ein Zulassungsgrund besteht nicht. Weder erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts noch stellen sich im Zusammenhang mit §
16 Abs. 1 GmbHG aF als auslaufendem Recht grundsätzliche Fragen, da nicht zu erwarten ist, dass noch eine erhebliche Anzahl von Fällen wie der zugrunde liegende nach altem Recht zu entscheiden sein werden (vgl. [X.], Beschluss vom 19. April 2010 -
II ZR 150/09, [X.], 1446 Rn.
3 m.w.N.). Dass der Geschäftsführer einer GmbH bei der Über-zeugungsbildung, ob ein Nachweis des Übergangs eines Geschäftsanteils im Sinne des §
16 Abs. 1 GmbHG aF als geführt angesehen werden kann, gesellschaftsver-1
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tragliche Bestimmungen berücksichtigen muss, welche die Abtretung erschweren, ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt (vgl. [X.], Urteil vom 24.
Juni 1996 -
II
ZR
56/95, NJW-RR 1996, 1377, 1378; Urteil vom 15. April 1991 -
II
ZR
209/90, [X.], 724, 725).

2. Ohne Erfolg
wendet sich die Revision gegen die Zulässigkeit der Beitritte der [X.]. Der erkennende Senat kann nicht mehr nachprüfen, ob die materiellen Voraussetzungen der Nebenintervention vorlagen, weil die Zulassung des Beitritts durch das [X.] rechtskräftig ist.
Das [X.] hatte die von der Klägerin gegen die Zulässigkeit der Neben-intervention erhobenen [X.] als unbegründet erachtet und durch das im Endurteil enthaltene Zwischenurteil (§
71 Abs. 1 ZPO) den Beitritt zugelassen (vgl. [X.], Urteil
vom 15. März 2002 -
V
ZR
396/00, NJW 2002, 1872, 1873; Urteil
vom 10. Juli 1963 -
V
ZR
132/61, NJW 1963, 2027). Gegen diese Entscheidung findet nur die sofortige Beschwerde nach § 71 Abs. 2 ZPO statt (vgl. [X.], Beschluss
vom 6. Juni 2011 -
II
ZR
91/10, juris; Beschluss
vom 24. Januar 2006 -
VI
ZB
49/05, NJW-RR 2006, 644; Beschluss vom 12. Juni 1989 -
II
ZB
2/89, juris; Urteil vom 20. März 1985 -
IVa
ZB
1/85, [X.], 551; Urteil
vom 10. Juli 1963 -
V
ZR
132/61, NJW 1963, 2027; [X.]/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 71 Rn.
5; [X.]/[X.], 3.
Aufl., § 71 Rn.
10).
Das landgerichtliche Urteil ist der Klägerin am 9. Oktober 2009 zugestellt [X.]. Selbst wenn man in der Berufung der Klägerin vom 9. November 2009 eine [X.] Beschwerde sehen wollte, wäre diese nicht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 569 Abs. 1 ZPO eingelegt worden. Das Berufungsgericht und auch das Revisions-gericht können daher nicht mehr nachprüfen, ob die materiellen Voraussetzungen der Nebenintervention vorgelegen haben (vgl. [X.], Urteil
vom 10.
Juli 1963 -
V
ZR
132/61, NJW 1963, 2027).
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3. Die Revision hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Das [X.] hat die Berufung der Klägerin zu Recht zurückgewiesen.
Das Berufungsgericht hat richtig entschieden, dass der Klägerin die [X.] (materielle) Berechtigung zur Geltendmachung ihrer auf die Nichtigerklärung von [X.] und auf positive Beschlussfeststellung gerichteten [X.] fehlt, weil sie nicht die nach §
16 Abs. 1
GmbHG aF zu bestimmende Gesell-schafterin der Beklagten geworden ist (vgl. [X.], Urteil vom 13.
Oktober 2008 -
II
ZR
112/07, ZIP
2008, 2215 Rn.
11; [X.], [X.]s-recht, [X.] § 245 Rn. 19
f.; [X.] § 249 Rn.
6).
a) Es kann dahinstehen, inwieweit es sich auf die Fiktionswirkung des §
16 Abs. 1 GmbHG aF auswirkt, dass in einem Vorprozess der Antrag der Klägerin fest-zustellen, dass sie [X.]erin der Beklagten mit einer Beteiligungsquote von jedenfalls 40 % ist, rechtskräftig abgewiesen worden ist. Denn es lag -
so das [X.] zu Recht
-
kein überzeugender Nachweis des [X.] auf die Klägerin vor, so dass die Fiktion des §
16 Abs. 1 GmbHG aF schon nicht eingreifen konnte.
aa) Nach §
16 Abs.
1 GmbHG aF galt
bei einer Anteilsveräußerung der [X.] gegenüber derjenige als Erwerber und damit als [X.]er, dessen Erwerb unter Nachweis des Übergangs bei der [X.] angemeldet war. Zum Nachweis des Übergangs der [X.]erstellung genügte es, dass die Gesell-schaft vom Rechtsübergang überzeugend unterrichtet wurde ([X.], Urteil vom 13.
Oktober 2008 -
II
ZR
76/07, [X.], 2214 Rn.
9; Urteil vom 15. April 1991 -
II
ZR
209/90, [X.], 724, 725).
bb) Eine überzeugende Unterrichtung in diesem Sinne hat das Berufungsge-richt zu Recht verneint. Zwar stand es grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Geschäftsführers, ob ein solcher Nachweis als geführt anzusehen war. Bei der 6
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Überzeugungsbildung mussten jedoch gesellschaftsvertragliche Bestimmungen [X.] werden, welche die Abtretung erschwerten ([X.], Urteil vom 24.
Juni 1996 -
II
ZR
56/95, NJW-RR 1996, 1377, 1378; Urteil vom 15.
April 1991 -
II
ZR
209/90, [X.], 724, 725; [X.]/Winter/[X.], GmbHG, 10. Aufl., §
16 Rn.
18; Winter/[X.]
in [X.]/[X.]/Winter, GmbHG, §
16 Rn.
17;
Hachenburg/Zutt, GmbHG, 8. Aufl., §
16 Rn.
15).
Dies hat der Geschäftsführer der Beklagten nicht getan. Nach der [X.], vom erkennenden Senat uneingeschränkt überprüfbaren Auslegung von §
13 des [X.]svertrags der Beklagten durch das Berufungsgericht und das [X.] gehört die Klägerin nicht zu den Personen, die Geschäftsanteile der [X.] erwerben konnten. Dies steht nach der Entscheidung im Vorprozess mittlerweile auch rechtskräftig zwischen den Parteien fest. Der Geschäftsführer der Beklagten hat die gesellschaftsvertragliche Bestimmung, welche in der maßgeblichen objektiven Auslegung die Abtretung an die Klägerin nicht zulässt, nicht beachtet. Auf ein fal-sches Verständnis des Geschäftsführers in diesem Zusammenhang kommt es [X.] nicht an. Das dem Geschäftsführer eingeräumte Ermessen findet seine ob-jektive Grenze in der statutarischen Beschränkung der Geschäftsanteilsübertragung.
b) Die Fiktionswirkung des §
16 Abs.
1 GmbHG aF ist entgegen der [X.] der Revision auch nicht durch einen Verzicht auf den Nachweis eingetreten.
Nach der Rechtsprechung des [X.] konnte die [X.] zwar auf einen förmlichen Nachweis verzichten, wenn der Geschäftsführer auch
oh-ne entsprechenden Nachweis von der Richtigkeit der Anmeldung überzeugt war ([X.], Beschluss vom 20. Oktober 1966 -
III ZR 150/65, [X.], 24, 25). Eine ord-nungsgemäße Anmeldung lag daher grundsätzlich vor, wenn die [X.] den Erwerber ohne Nachweise einzufordern als neuen [X.]er anerkannte und behandelte ([X.], Urteil vom 15. April 1991 -
II ZR 209/90, [X.], 724, 725).
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6
-

Um einen Verzicht auf den Nachweis des Erwerbs, etwa auf die Vorlage der Abtretungsurkunde, geht es hier aber nicht.
Denn die überzeugende Unterrichtung scheiterte objektiv daran, dass die Klägerin nach dem [X.]svertrag der [X.] keinen Geschäftsanteil erwerben konnte. Die Nichtbeachtung dieser Rege-lung machte die Ermessensausübung des Geschäftsführers der Beklagten fehlerhaft. Die Wirkung des §
16 Abs.
1 GmbHG aF trat bei einem Verzicht auf (weitere) Nach-weise nur dann ein, wenn die Prüfung des [X.] durch den [X.] pflichtgemäßem Ermessen entsprach (Winter/[X.] in [X.]/
[X.]/Winter, GmbHG, §
16 Rn.
18; Rowedder/Schmidt-Leithoff/[X.], GmbHG, 4.
Aufl., § 16 Rn.
17).

Bergmann
Strohn
Reichart

Drescher
Born

Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch [X.] erledigt worden.

Vorinstanzen:
[X.] (Oder), Entscheidung vom [X.] -
32 O 33/08 -

OLG Brandenburg, Entscheidung vom 13.10.2010 -
7 [X.]/09 -

14

Meta

II ZR 216/10

17.07.2012

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2012, Az. II ZR 216/10 (REWIS RS 2012, 4603)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4603

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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II ZR 150/09

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