Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2012, Az. II ZR 217/10

II. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 4650

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II
ZR 217/10

vom

17. Juli 2012

in dem Rechtsstreit

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2
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Der II.
Zivilsenat des [X.] hat am 17.
Juli 2012 durch den [X.] Richter Prof. Dr.
Bergmann und [X.]
Strohn, die Richterin Dr.
Reichart sowie [X.]
Drescher und Born
einstimmig beschlossen:
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beab-sichtigt, die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7.
Zivilsenats des [X.] vom 13.
Oktober 2010 gemäß § 552a ZPO auf ihre Kosten zurückzu-weisen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 35.000

t-gesetzt.

Gründe:

Die Revision ist zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorliegen und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat.

1.
Ein Zulassungsgrund besteht nicht. Weder erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts noch stellen sich im Zusammenhang mit §
16 Abs. 1 GmbHG aF als auslaufendem Recht grundsätzliche Fragen, da nicht zu erwarten ist, dass noch eine erhebliche Anzahl von Fällen wie der zugrunde liegende nach altem Recht zu entscheiden sein werden (vgl. [X.], Beschluss vom 19. April 2010

[X.], [X.], 1446 Rn.
3 m.w.N.). Dass der Geschäftsführer einer GmbH bei der Über-1
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zeugungsbildung, ob ein Nachweis des Übergangs eines Geschäftsanteils im Sinne des §
16 Abs. 1 GmbHG aF als geführt angesehen werden kann, gesellschaftsver-tragliche Bestimmungen berücksichtigen muss, welche die Abtretung erschweren, ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt (vgl. [X.], Urteil vom 24. Juni 1996 -
II
ZR
56/95, NJW-RR 1996, 1377, 1378; Urteil vom 15. April 1991 -
II
ZR
209/90, [X.], 724, 725).
2. Die Revision
hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Das [X.] hat zutreffend einen Darlehensrückzahlungsanspruch der Klägerin in Höhe von 35.000

zum Liquiditätsai-gungseinschränkung für das Darlehen.
Bereits das [X.] hat zu Recht festgestellt, dass die Beklagte eine die Kündigung ausschließende Verknüpfung zwischen der Liquiditätsvereinbarung
und dem Darlehen nicht ausreichend dargelegt hat. Das Berufungsgericht hat sich die Feststellungen des [X.]s zu Eigen gemacht.
Aus dem von der Revision angeführten, bestrittenen Vortrag der Beklagten erster Instanz ergibt sich eine solche Verknüpfung nicht. Die Beklagte hat lediglich behauptet, die mit dem auf Grundlage der Liquiditätsvereinbarung gewährten Darle-hen finanzierte [X.] habe sich noch nicht in der Weise entwickelt, dass sich die von der Klägerin zur Verfügung gestellten Gelder amortisiert hätten. Damit ist aber noch nicht dargelegt, welcher konkrete in der Liquiditätsvereinbarung begründete Hinderungsgrund einer Kündigung des Darlehens entgegengestanden haben soll. Dem Text der Liquiditätsvereinbarung lassen sich Anhaltspunkte für eine Kündigungsbeschränkung nicht entnehmen.
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b) Der Darlehensrückzahlungsanspruch ist auch nicht durch Aufrechnung er-loschen.
Der Beklagten stand kein aufrechenbarer Anspruch auf Abfindung zu, weil sie nach den zutreffenden Feststellungen des Berufungsgerichts nicht Inhaberin eines Geschäftsanteils der Klägerin hat werden können und auch nicht gemäß §
16 Abs. 1 GmbHG aF der Klägerin gegenüber als Erwerberin eines Geschäftsanteils galt. Der Senat verweist zunächst auf seinen Hinweisbeschluss vom
heutigen Tag in dem Pa-rallelverfahren ([X.]). Die Revisionsbegründung im vorliegenden Verfahren gibt Anlass zu folgenden ergänzenden Ausführungen:
aa) Entgegen der Auffassung der Revision finden auf fehlerhafte Geschäftsan-teilsübertragungen einer GmbH die Grundsätze der Lehre von der fehlerhaften [X.] keine Anwendung (ständige Rechtsprechung, vgl. [X.], Urteil
vom 20. Juli 2010 -
XI
ZR
465/07, [X.], 1590 Rn.
37, 44; Urteil vom 17.
Januar 2007 -
VIII
ZR
37/06, [X.], 1271 Rn.
19; Urteil vom 13.
Dezember 2004 -
II
ZR
409/02, [X.], 253; Urteil vom 27. März 1995 -
II
ZR
3/94, [X.], 1085, 1086; Urteil vom 22. Januar 1990 -
II
ZR
25/89, [X.], 371, 374; ebenso
Winter/[X.] in [X.]/[X.]/Winter, GmbHG, §
16 Rn.
49; §
15 Rn.
139; [X.]/Winter/[X.], GmbHG, 10.
Aufl., §
15 Rn.
103; [X.]/[X.], GmbHG, 11.
Aufl., §
15 Rn.
103; MünchKommGmbHG/[X.]/[X.], § 15 Rn. 72).
[X.]) Zu Recht hat das Berufungsgericht die unwirksame Geschäftsanteilsabtre-tung nicht in die Abtretung mitgliedschaftlicher Gewinnbezugsrechte umgedeutet. Die Beklagte ist daher nicht zu dem anteiligen Bezug eines Gewinnvortrags in Höhe von 35.575,25

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Zwar kann die Umdeutung einer formunwirksamen Abtretung eines Ge-schäftsanteils in eine Abtretung des Gewinnbezugsrechts im Einzelfall in Betracht kommen (vgl. [X.]/[X.], GmbHG, 11.
Aufl., §
15 Rn.
105; MünchKomm-GmbHG/[X.]/[X.], § 15 Rn.
73). Für einen solchen hypothetischen Willen der Parteien liegen im Streitfall indes keine ausreichenden Anhaltspunkte vor.
Bei der Umdeutung eines Vertrags ist nicht davon auszugehen, was die [X.] beim Vertragsabschluss tatsächlich gewollt haben und von wel-chen Vorstellungen sie sich dabei haben leiten lassen, sondern davon, was sie ge-wollt haben würden, wenn sie die Unwirksamkeit des von ihnen abgeschlossenen Vertrags erkannt haben würden. Dieser hypothetische Parteiwille kann nicht nach rein objektiven Gesichtspunkten ermittelt werden. Ein solcher hypothetischer Partei-wille wird regelmäßig anzunehmen sein, wenn durch das andere Rechtsgeschäft derselbe wirtschaftliche Erfolg erreicht wird wie durch das nichtige Rechtsgeschäft, da im Allgemeinen davon ausgegangen werden kann, dass es den Parteien
als ver-nünftig denkenden Menschen beim Vertragsabschluss auf den von ihnen angestreb-ten wirtschaftlichen Erfolg angekommen ist ([X.], Urteil vom 15. Dezember 1955 -
II
ZR
204/54, [X.]Z 19, 269, 273).
Die Umdeutung einer fehlerhaften Abtretung eines Geschäftsanteils in die Ab-tretung eines Gewinnbezugsrechts kommt deshalb regelmäßig nicht in Betracht, weil der Erwerber üblicherweise gerade auch das an die Gesellschafterstellung gekoppel-te Stimmrecht erwerben wollte (MünchKommGmbHG/[X.]/[X.], § 15 Rn.
73). Die von der Revision vorgebrachten Umstände ergeben nicht, dass dies im vorlie-11
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genden Fall ausnahmsweise anders sein sollte. Die Umstände sind vielmehr mehr-deutig und lassen auf den hypothetischen Willen, dass jedenfalls die Abtretung eines Gewinnbezugsrechts gewollt gewesen wäre, nicht schließen.

Bergmann
Strohn
Reichart

Drescher
Born

Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch [X.] erledigt worden.

Vorinstanzen:
[X.] (Oder), Entscheidung vom 10.12.2009 -
17 O 10/09 -

OLG [X.], Entscheidung vom 13.10.2010 -
7 [X.] -

Meta

II ZR 217/10

17.07.2012

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2012, Az. II ZR 217/10 (REWIS RS 2012, 4650)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4650

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II ZR 150/09

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